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BGH Beschluss vom 05.06.2007 – 5 StR 126/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. Juni 2007 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 13. November 2006 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungs-
beschluss des Landgerichts Hamburg vom 13. Novem-
ber 2006 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel
und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
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1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
2. Hinsichtlich des vom Angeklagten angefochtenen Bewährungsbe-
schlusses kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die getrof-
fene Anordnung gesetzwidrig ist (§ 268a Abs. 1, § 305a Abs. 1 StPO). Eine
solche Gesetzwidrigkeit ist aber weder dem nicht begründeten Rechtsmittel
zu entnehmen noch sonst ersichtlich (vgl. § 56c Abs. 2 Nr. 1 StGB). Ein Ab-
hilfeverfahren nach § 306 Abs. 2 StPO war unter diesen Umständen nicht
unerlässlich (vgl. BGHSt 34, 392 f.).
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