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BGH Beschluss vom 05.06.2007 – 5 StR 126/07

5. Strafsenat

5 StR 126/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. Juni 2007 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 13. November 2006 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungs-

beschluss des Landgerichts Hamburg vom 13. Novem-

ber 2006 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel

und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

1

2

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO).

2. Hinsichtlich des vom Angeklagten angefochtenen Bewährungsbe-

schlusses kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die getrof-

fene Anordnung gesetzwidrig ist (§ 268a Abs. 1, § 305a Abs. 1 StPO). Eine

solche Gesetzwidrigkeit ist aber weder dem nicht begründeten Rechtsmittel

zu entnehmen noch sonst ersichtlich (vgl. § 56c Abs. 2 Nr. 1 StGB). Ein Ab-

hilfeverfahren nach § 306 Abs. 2 StPO war unter diesen Umständen nicht

unerlässlich (vgl. BGHSt 34, 392 f.).

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