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BGH Beschluss vom 05.06.2007 – 5 StR 182/07

5. Strafsenat

5 StR 182/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. Juni 2007 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2006 gemäß § 349

Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Die Sache wird zur Bestimmung einer neuen Strafe, auch

zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

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G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders schwerer)

Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten

verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Beschlusstenor

ersichtlichen Teilerfolg. Das Rechtsmittel ist im Übrigen unbegründet im Sin-

ne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-

troffen:

Die Zeugin P. lernte am späten Abend des 21. Juli 2006 bei Al-

koholkonsum in einer größeren Runde an einem Imbiss den Angeklagten

kennen. Der Angeklagte – mit einer Blutalkoholkonzentration von 2 bis 3 ‰

alkoholisiert – begleitete schließlich die Zeugin, nachdem diese geäußert

hatte, dass mit demjenigen, der sie nach Hause bringen würde, sexuell „noch

etwas laufen“ würde.

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Der Angeklagte und die Zeugin versuchten einvernehmlich, den vagi-

nalen Geschlechtsverkehr durchzuführen. Nach fünf bis zehn Minuten wand-

te sich die Zeugin P. von dem Angeklagten ab; sie forderte ihn auf, sich

anzuziehen und die Wohnung zu verlassen. „Der Angeklagte (…) schrie die

Zeugin daraufhin an, sie solle weitermachen, würgte sie am Hals und begann

wie verrückt auf das Gesicht der Zeugin einzuschlagen. Danach ergriff (er)

sie fest an beiden Oberarmen und drückte ihren Oberkörper anschließend

zurück auf die Couch. Die Zeugin, deren Gesicht blutverschmiert war, be-

gann daraufhin in Todesangst den Angeklagten, der zumindest in diesem

Moment eine Erektion hatte, oral zu befriedigen, ohne dass es dabei aller-

dings zu einem Samenerguss des Angeklagten gekommen war“ (UA S. 5).

Der Angeklagte verursachte bei der Geschädigten u. a. mehrere Mit-

telgesichtsfrakturen und einen Bruch eines kleinen Fingers, die operativ ver-

sorgt werden mussten. Bleibende Schäden oder Beeinträchtigungen hat die

Zeugin nicht davongetragen.

2. Der Strafausspruch, den das Landgericht dem gemäß §§ 21, 49

Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB

entnommen hat, begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden Beden-

ken.

a) Der Angeklagte ist nicht, was das Landgericht annimmt, mehrfach

einschlägig vorbestraft, sondern lediglich durch einen Strafbefehl vom 3. Ja-

nuar 2002 wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25 Euro. Auch die weiteren vier Verur-

teilungen wegen zwei Verkehrsdelikten und drei Diebstahlstaten sind in drei

Strafbefehlen und einer Verurteilung durch den Strafrichter mit ebenfalls

noch geringen Geldstrafen geahndet worden.

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b) Das Landgericht lässt unbeachtet, dass die brutale Vorgehenswei-

se, die bei der Strafrahmenwahl und bei der allgemeinen Strafzumessung

Berücksichtigung gefunden hat (vgl. dazu BGH NJW 2001, 836, 838, inso-

weit nicht in BGHSt 46, 225 ff. abgedruckt), als Art der Tatausführung sich

ersichtlich aus dem die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit

(nicht Einsichtsfähigkeit; vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 21 Rdn. 3) be-

gründenden Zustand des Angeklagten erklärt (vgl. BGHR StGB § 21 Straf-

zumessung 18; BGH NJW aaO).

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c) Ferner ist die strafschärfende Erwägung, dass der Angeklagte

„zugleich eine Vergewaltigung begangen hat“ (UA S. 13) nicht nachvollzieh-

bar.

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3. Demnach muss die Strafe, die entgegen der Auffassung des Gene-

ralbundesanwalts ungeachtet der gewichtigen Verletzungen der Geschädig-

ten nicht als jedenfalls angemessen nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO zu be-

stätigen ist, von einem neuen Tatrichter neu bemessen werden. Der Aufhe-

bung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden bloßen Wer-

tungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird weitergehende Feststellungen

treffen können, die freilich nicht zu den bisher getroffenen in Widerspruch

treten dürfen.

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