Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 05.06.2007 – XI ZA 27/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Rich-
ter Nobbe, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
am 5. Juni 2007
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
2
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 ZPO). Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedenfalls im
Ergebnis als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO).
Stützt ein Prozessbevollmächtigter seinen Wiedereinsetzungsantrag
wegen Versäumung einer gesetzlichen Frist auf einen vorübergehenden und
unerwarteten Computerfaxdefekt, bedarf es näherer Darlegungen zur Art des
Defekts und seiner Behebung (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB
22/03, NJW 2004, 2525). Daran fehlt es sowohl in der Begründung des Wie-
dereinsetzungsgesuches vom 26. Juni 2006 als auch in der eidesstattlichen
Versicherung des damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Die erst
nach der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 13. Juli 2006 vorgelegte
eidesstattliche Versicherung des EDV-Betreuers der Kanzlei sowie die Stel-
lungnahme des Softwareherstellers zeigen mehrere Ursachen auf, auf denen
die Fehlfunktion beruht haben könnte. Außerdem war dieses nachgeschobene
Vorbringen nicht zu berücksichtigen, weil es nach Ablauf der Zweiwochenfrist
des § 234 ZPO vorgebracht worden ist.
3
Darüber hinaus hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofes ein Rechtsanwalt, der eine Rechtsmittelbegründung bis zum letz-
ten Tag ausschöpft, wegen des damit verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt
aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (Senat, Beschluss
vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637, 2638 m.w.Nachw.). Dies gilt
hier in besonderem Maße, da der Berufungsanwalt der Beklagten bei dem
ersten Faxversuch von seinem eigenen Computer um 23.53 Uhr, selbst wenn
dieser gelungen wäre, bei einer Faxdauer von 4.48 Minuten lediglich eine
Zeitreserve von etwa einer Minute gehabt hätte. Er hätte angesichts dessen
den ordnungsgemäßen Ablauf des Faxvorgangs jederzeit überwachen müs-
sen, um notfalls sofort eingreifen und etwa - wie er das auch, allerdings mit
zeitlicher Verzögerung, getan hat - das Fax mit der Berufungsbegründung
umgehend vom Computer seines Kollegen versenden zu können. Er hat je-
doch ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung nach dem Faxen der
Berufungsbegründung von seinem eigenen Computer aus erst noch einmal
kurz in seine Posteingänge geschaut, bevor er den Ordner „gesendet“ aufrief,
den misslungenen Sendeversuch bemerkte und den Schriftsatz dann vom
Computer seines Kollegen versandte. Diese fehlende lückenlose Überwa-
chung des Faxvorgangs war mit Rücksicht auf den extrem eingeengten Zeit-
rahmen pflichtwidrig.
Nobbe Müller Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.03.2006 - 28 O 11/05 -
OLG München, Entscheidung vom 13.07.2006 - 19 U 2922/06 -