Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.06.2007 – XI ZA 27/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZA 27/06

BESCHLUSS

vom

5. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Rich-

ter Nobbe, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter

Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

am 5. Juni 2007

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskos-

tenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg (§ 114 ZPO). Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedenfalls im

Ergebnis als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO).

Stützt ein Prozessbevollmächtigter seinen Wiedereinsetzungsantrag

wegen Versäumung einer gesetzlichen Frist auf einen vorübergehenden und

unerwarteten Computerfaxdefekt, bedarf es näherer Darlegungen zur Art des

Defekts und seiner Behebung (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB

22/03, NJW 2004, 2525). Daran fehlt es sowohl in der Begründung des Wie-

dereinsetzungsgesuches vom 26. Juni 2006 als auch in der eidesstattlichen

Versicherung des damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Die erst

nach der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 13. Juli 2006 vorgelegte

eidesstattliche Versicherung des EDV-Betreuers der Kanzlei sowie die Stel-

lungnahme des Softwareherstellers zeigen mehrere Ursachen auf, auf denen

die Fehlfunktion beruht haben könnte. Außerdem war dieses nachgeschobene

Vorbringen nicht zu berücksichtigen, weil es nach Ablauf der Zweiwochenfrist

des § 234 ZPO vorgebracht worden ist.

3

Darüber hinaus hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofes ein Rechtsanwalt, der eine Rechtsmittelbegründung bis zum letz-

ten Tag ausschöpft, wegen des damit verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt

aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (Senat, Beschluss

vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637, 2638 m.w.Nachw.). Dies gilt

hier in besonderem Maße, da der Berufungsanwalt der Beklagten bei dem

ersten Faxversuch von seinem eigenen Computer um 23.53 Uhr, selbst wenn

dieser gelungen wäre, bei einer Faxdauer von 4.48 Minuten lediglich eine

Zeitreserve von etwa einer Minute gehabt hätte. Er hätte angesichts dessen

den ordnungsgemäßen Ablauf des Faxvorgangs jederzeit überwachen müs-

sen, um notfalls sofort eingreifen und etwa - wie er das auch, allerdings mit

zeitlicher Verzögerung, getan hat - das Fax mit der Berufungsbegründung

umgehend vom Computer seines Kollegen versenden zu können. Er hat je-

doch ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung nach dem Faxen der

Berufungsbegründung von seinem eigenen Computer aus erst noch einmal

kurz in seine Posteingänge geschaut, bevor er den Ordner „gesendet“ aufrief,

den misslungenen Sendeversuch bemerkte und den Schriftsatz dann vom

Computer seines Kollegen versandte. Diese fehlende lückenlose Überwa-

chung des Faxvorgangs war mit Rücksicht auf den extrem eingeengten Zeit-

rahmen pflichtwidrig.

Nobbe Müller Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 14.03.2006 - 28 O 11/05 -

OLG München, Entscheidung vom 13.07.2006 - 19 U 2922/06 -