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BGH Urteil vom 06.06.2007 – 2 StR 105/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 105/07

URTEIL

vom

6. Juni 2007

gegen

wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 2007,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Nebenklägervertreterin für den Nebenkläger ,

gesetzlich vertreten durch das Jugendamt ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landge-

richts Gera vom 26. Oktober 2006

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der

Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefähr-

licher Körperverletzung und der fahrlässigen Körperverlet-

zung schuldig ist;

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall V 1 der Urteils-

gründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung von Schutz-

befohlenen in Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung

ausgesetzt wurde; darüber hinaus hat es den Angeklagten im Adhäsionsverfah-

ren zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt sowie eine Grundentscheidung

zur Leistung von Schadensersatz getroffen. Die Revision des Nebenklägers

führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung wegen Misshandlung

von Schutzbefohlenen und zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im Übrigen ist sie

unbegründet.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der Angeklagte,

nachdem er von seiner Ehefrau für ca. 7 bis 10 Minuten mit seinem zum Tat-

zeitpunkt neun Wochen alten Sohn - dem Nebenkläger - in der Familienwoh-

nung allein gelassen worden war, in einen "Zustand der Überforderung". Er ver-

setzte dem weinenden Kind in einer plötzlichen Aufwallung von Aggression zwei

wuchtige Faustschläge gegen die linke sowie einen wuchtigen Schlag gegen

die rechte Kopfseite. Hierdurch erlitt das Kind mehrere Hämatome. Zeitlich vor

oder nach diesen Schlägen ließ der Angeklagte das Kind überdies aus einer

Höhe von ca. einem Meter auf den Boden fallen, wo es mit dem Kopf aufschlug.

Hierdurch kam es zu zwei Brüchen des Schädelknochens. Das Landgericht hat

nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte beim Fallenlassen des Kin-

des vorsätzlich handelte. Das geschädigte Kind wurde längere Zeit intensivme-

dizinisch behandelt. Konkrete Lebensgefahr bestand nicht. Die Verletzungen

sind derzeit folgenlos ausgeheilt; Spätfolgen sind nicht auszuschließen.

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Das Landgericht hat wegen der ersten Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von

einem Jahr und neun Monaten und wegen der zweiten Tat eine solche von

sechs Monaten verhängt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-

ren gebildet, deren Vollstreckung es gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung

ausgesetzt hat; als besondere Umstände hat es die siebenmonatige Untersu-

chungshaft, die Ausländereigenschaft des Angeklagten sowie den Umstand

angesehen, dass dieser bislang keine Freiheitsstrafe verbüßt hat.

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2. Soweit sich die Revision des Nebenklägers gegen die Beweiswürdi-

gung, namentlich zum Vorsatz bei dem Sturzgeschehen, richtet, ist sie unbe-

gründet; das Landgericht hat insoweit einen Tatvorsatz des Angeklagten mit im

Ergebnis noch tragfähiger Begründung nicht festzustellen vermocht. Die

Schlussfolgerungen des Tatrichters weisen die von der Revision gerügten Ver-

stöße gegen Denkgesetze nicht auf. Sie sind jedenfalls noch möglich und inso-

weit rechtsfehlerfrei; zwingend müssen sie nicht sein.

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3. Dagegen hält die Verurteilung (nur) wegen Misshandlung Schutzbe-

fohlener im ersten Tatkomplex der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das

Landgericht hat sich mit der Frage, ob die "wuchtigen" Faustschläge gegen den

Kopf des neun Wochen alten Kindes eine lebensgefährliche Behandlung im

Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB darstellten, nicht erkennbar auseinanderge-

setzt. Nach den festgestellten Umständen war die Qualifikation aber gegeben.

Der Verurteilung (auch) wegen qualifizierter Körperverletzung steht der Um-

stand nicht entgegen, dass eine konkrete Lebensgefahr letztlich nicht eingetre-

ten ist (vgl. BGH NJW 2002, 3264; NStZ 2004, 618; 2005, 156, 157; Trönd-

le/Fischer StGB 54. Aufl. § 224 Rdn. 12 f. m.w.N.). Anders als der Grundtatbe-

stand des § 223 Abs. 1 StGB wird die Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 5

StGB auch nicht durch die Misshandlungs-Variante des § 225 Abs. 1 verdrängt

(BGH NJW 1999, 72; Tröndle/Fischer aaO § 224 Rdn. 16; § 225 Rdn. 21).

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Der Senat hat insoweit den Schuldspruch selbst geändert. § 265 StPO

stand dem nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht anders als ge-

schehen verteidigen können.

4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Einzelstraf-

ausspruchs im Fall 1 der Urteilsgründe und des Gesamtstrafenausspruchs. Die

rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben; ergän-

zende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind zulässig.

Rissing-van Saan Otten Fischer

Roggenbuck Appl