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BGH Beschluss vom 06.06.2007 – 2 StR 215/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Juni 2007 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 9. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltrei-
ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Dass der An-
geklagte nicht auch wegen versuchter Durchfuhr von Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge verurteilt wurde (vgl. BGH NStZ 1984,
171), beschwert ihn nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Otten Fischer
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