Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.06.2007 – 2 StR 226/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2007 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 7. März 2007 wird als unzulässig verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

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Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer

Gründe

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil

liegt eine in der Hauptverhandlung protokollierte Absprache zugrunde, nach der

die Strafkammer dem Angeklagten im Falle eines glaubhaften Geständnisses

eine Strafobergrenze von zwei Jahren und sechs Monaten zugesichert hat. Ein

Rechtsmittelverzicht war nicht Gegenstand der protokollierten Absprache. Nach

Urteilsverkündung wurde eine Rechtsmittelbelehrung mündlich und schriftlich

erteilt. Laut Protokoll wurde der Angeklagte ausdrücklich dahin belehrt, „dass er

ungeachtet der Urteilsabsprache und ungeachtet der Empfehlung der übrigen

Verfahrensbeteiligten, auch seines Verteidigers, in seiner Entscheidung frei ist,

das Rechtsmittel der Revision einzulegen“. Der Angeklagte ist weiter darauf

hingewiesen worden, dass ihn eine – etwa im Rahmen der Urteilsabsprache

abgegebene – Ankündigung, kein Rechtsmittel einlegen zu wollen, nicht binde,

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dass er also nach wie vor frei sei, gleichwohl Rechtsmittel einzulegen. Der Ver-

teidiger hat danach nach Rücksprache mit dem Angeklagten einen Rechtsmit-

telsverzicht zu Protokoll erklärt. Der Angeklagte hat innerhalb der Wochenfrist

selbst Revision eingelegt, mit der er die Tatvorwürfe bestreitet.

Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil ein wirksamer

Rechtsmittelverzicht vorliegt.

Bedenken gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bestehen

nicht. Die dem Angeklagten erteilte Belehrung entspricht den Vorgaben der

Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs für

eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung nach Urteilsabsprachen (BGH NJW

2005, 1440 = BGHSt 50, 40). Anhaltspunkte für die Annahme eines rechtser-

heblichen Willensmangels des Angeklagten bei der Abgabe des Rechtsmittel-

verzichts oder sonstige Gründe, die gegen dessen Wirksamkeit sprechen könn-

ten, sind nicht ersichtlich.

Rissing-van Saan Otten Fischer

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