BGH Beschluss vom 06.06.2007 – 2 StR 226/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2007 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 7. März 2007 wird als unzulässig verwor-
fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer
Gründe
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil
liegt eine in der Hauptverhandlung protokollierte Absprache zugrunde, nach der
die Strafkammer dem Angeklagten im Falle eines glaubhaften Geständnisses
eine Strafobergrenze von zwei Jahren und sechs Monaten zugesichert hat. Ein
Rechtsmittelverzicht war nicht Gegenstand der protokollierten Absprache. Nach
Urteilsverkündung wurde eine Rechtsmittelbelehrung mündlich und schriftlich
erteilt. Laut Protokoll wurde der Angeklagte ausdrücklich dahin belehrt, „dass er
ungeachtet der Urteilsabsprache und ungeachtet der Empfehlung der übrigen
Verfahrensbeteiligten, auch seines Verteidigers, in seiner Entscheidung frei ist,
das Rechtsmittel der Revision einzulegen“. Der Angeklagte ist weiter darauf
hingewiesen worden, dass ihn eine – etwa im Rahmen der Urteilsabsprache
abgegebene – Ankündigung, kein Rechtsmittel einlegen zu wollen, nicht binde,
dass er also nach wie vor frei sei, gleichwohl Rechtsmittel einzulegen. Der Ver-
teidiger hat danach nach Rücksprache mit dem Angeklagten einen Rechtsmit-
telsverzicht zu Protokoll erklärt. Der Angeklagte hat innerhalb der Wochenfrist
selbst Revision eingelegt, mit der er die Tatvorwürfe bestreitet.
Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil ein wirksamer
Rechtsmittelverzicht vorliegt.
Bedenken gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bestehen
nicht. Die dem Angeklagten erteilte Belehrung entspricht den Vorgaben der
Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs für
eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung nach Urteilsabsprachen (BGH NJW
2005, 1440 = BGHSt 50, 40). Anhaltspunkte für die Annahme eines rechtser-
heblichen Willensmangels des Angeklagten bei der Abgabe des Rechtsmittel-
verzichts oder sonstige Gründe, die gegen dessen Wirksamkeit sprechen könn-
ten, sind nicht ersichtlich.
Rissing-van Saan Otten Fischer
Roggenbuck Appl