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BGH Urteil vom 06.06.2007 – 2 StR 85/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

6. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

2 StR 85/07

1.

2.

3.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 2007,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten K. S. ,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin für den Angeklagten P. S. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten A. J. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Kassel vom 14. September 2006 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Angeklagten hier-

durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-

kasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten P. S. und J. wegen

Körperverletzung mit Todesfolge zu Freiheitsstrafen von jeweils neun Jahren

und den Angeklagten K. S. wegen Körperverletzung mit Todesfolge

und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jah-

ren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte, vom General-

bundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nach Teil-

rücknahme nur noch gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen (gemein-

schaftlicher) Körperverletzung mit Todesfolge wendet, hat keinen Erfolg.

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1. Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen ei-

nes bedingten Tötungsvorsatzes verneint, da es sich mit den bei allen drei An-

geklagten vorliegenden für einen solchen Vorsatz sprechenden Beweisanzei-

chen nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, ist unbegründet. Die Beweis-

würdigung ist Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht kann nur eingreifen,

wenn diese rechtsfehlerhaft ist, insbesondere wenn sie Widersprüche oder er-

hebliche Lücken aufweist, mit Denkgesetzen nicht vereinbar ist oder die Bedeu-

tung von Beweistatsachen im Einzelnen grundsätzlich verkannt oder in ihrem

Verhältnis zueinander falsch eingeschätzt hat. Solche Fehler liegen nicht schon

deshalb vor, weil die Schlussfolgerungen, welche der Tatrichter gezogen hat,

nicht zwingend sind oder weil die Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse

auch zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

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Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, das Landgericht ha-

be die Anforderungen, welche von Rechts wegen an seine Überzeugung vom

Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes zu stellen waren, rechtsfehlerhaft ver-

kannt und zu hoch angesetzt. Das Landgericht hat sich in einer ausführlichen

Beweiswürdigung (UA S. 75 f.) mit den für und gegen die Annahme von (be-

dingtem) Tötungsvorsatz sprechenden Indizien auseinander gesetzt. Dass es

gewichtige Beweisanzeichen übersehen hätte, lässt sich nicht feststellen; der

Tatrichter ist nicht gehalten, in den schriftlichen Urteilsgründen eine er-

schöpfende Aufzählung sämtlicher beweiserheblicher Gesichtspunkte sowie der

seine Überzeugung begründenden Erwägungen darzulegen. Das Landgericht

hat nicht verkannt, dass sich aus der Art der dem Geschädigten zugefügten

Verletzungen und der Brutalität des festgestellten Vorgehens durchaus erhebli-

che Indizien für die Annahme eines (bedingten) Tötungsvorsatzes ergaben. An-

dererseits hatte es die erhebliche Alkoholisierung aller Angeklagten zu berück-

sichtigen; weiterhin den Umstand, dass ganz besonders schwere, schon ihrer

Art nach regelmäßig auf Tötung des Opfers abzielende einzelne Verletzungs-

handlungen nicht vorlagen; überdies den erheblich gegen einen Tötungsvorsatz

sprechenden Umstand, dass die Angeklagten dem Tatopfer beim Weggehen

mit Rachehandlungen für den Fall einer Anzeige bei der Polizei drohten;

schließlich auch die im Urteil zitierten Äußerungen gegenüber Dritten. Die An-

nahme der Revision, diese Äußerungen könnten auch auf einer bewussten

Verharmlosung der Tat beruhen, ist zwar zutreffend; es ist jedoch nicht ersicht-

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lich, dass das Landgericht diese - überdies eher spekulative - Möglichkeit bei

seiner Gesamtwürdigung übersehen haben könnte.

Die Annahme des Landgerichts, es habe das Vorliegen eines Tötungs-

vorsatzes letztlich "nicht sicher" feststellen können (UA S. 76), ist daher im Er-

gebnis tragfähig und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Das gilt im Ergebnis auch für das von der Revision gerügte Unterblei-

ben einer ausdrücklichen Erörterung eines Tötungsdelikts durch Unterlassen.

Insoweit wäre es auf die Vorstellung der Angeklagten zum Zeitpunkt des Ver-

lassens des Tatorts angekommen. Da das Landgericht sich mit der Frage eines

zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Tötungsvorsatzes ausdrücklich auseinander-

gesetzt hat, ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen, für den subjektiven Tatbe-

stand relevanten Umstände insoweit unter dem Gesichtspunkt des Unterlas-

sens hätten erörtert werden sollen. Auch die Revision hat solche Umstände

nicht vorgetragen. Dass, wie die Revision hervorhebt, keine Umstände erkenn-

bar gewesen seien, nach denen die Angeklagten darauf "hätten vertrauen dür-

fen", der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen (RB S. 13), belegt die

(grobe) Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge, gerade nicht aber das volun-

tative Element des Tötungsvorsatzes.

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3. Auch die Strafzumessung hält im Ergebnis der rechtlichen Prüfung

stand. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die Erwägungen, mit welchen

das Landgericht die Anwendung der Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49

Abs. 1 StGB bei allen drei Angeklagten begründet hat, im Hinblick auf die neue-

re Rechtsprechung auch des Senats unter Umständen Bedenken begegnen

könnten. Andererseits hat der Tatrichter das rechtliche Problem erkennbar ge-

sehen und sich mit der Frage in den Urteilsgründen ausführlich auseinander

gesetzt. Für seine auf Rechtsgründe gestützte Ermessensentscheidung, für die

im Übrigen auch sprach, dass jedenfalls bei dem Angeklagten K. S. eine

langjährige Suchterkrankung vorlag, hatte er einen weiten Spielraum; das Revi-

sionsgericht kann hier nicht schon deshalb eingreifen, weil ein anderes Ergeb-

nis möglich oder aus seiner Sicht auch näher liegend gewesen wäre.

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Dies kann hier aber letztlich dahin stehen. Selbst wenn die Verhängung

der Einzelstrafen von neun Jahren und sechs Monaten gegen den Angeklagten

K. S. und von jeweils neun Jahren gegen die Angeklagten P. S.

und J. auf einer rechtsfehlerhaften Strafrahmenmilderung wegen der

festgestellten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit beruhen sollten, wä-

ren diese Strafen nach der Gesamtheit der festgestellten Umstände angemes-

sen (§ 354 Abs. 1 a S. 1 StPO).

Rissing-van Saan Otten Fischer

Roggenbuck Appl