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BGH Urteil vom 06.06.2007 – 2 StR 85/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
6. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten K. S. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin für den Angeklagten P. S. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten A. J. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Kassel vom 14. September 2006 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Angeklagten hier-
durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-
kasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagten P. S. und J. wegen
Körperverletzung mit Todesfolge zu Freiheitsstrafen von jeweils neun Jahren
und den Angeklagten K. S. wegen Körperverletzung mit Todesfolge
und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jah-
ren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte, vom General-
bundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nach Teil-
rücknahme nur noch gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen (gemein-
schaftlicher) Körperverletzung mit Todesfolge wendet, hat keinen Erfolg.
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1. Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen ei-
nes bedingten Tötungsvorsatzes verneint, da es sich mit den bei allen drei An-
geklagten vorliegenden für einen solchen Vorsatz sprechenden Beweisanzei-
chen nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, ist unbegründet. Die Beweis-
würdigung ist Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht kann nur eingreifen,
wenn diese rechtsfehlerhaft ist, insbesondere wenn sie Widersprüche oder er-
hebliche Lücken aufweist, mit Denkgesetzen nicht vereinbar ist oder die Bedeu-
tung von Beweistatsachen im Einzelnen grundsätzlich verkannt oder in ihrem
Verhältnis zueinander falsch eingeschätzt hat. Solche Fehler liegen nicht schon
deshalb vor, weil die Schlussfolgerungen, welche der Tatrichter gezogen hat,
nicht zwingend sind oder weil die Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse
auch zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
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Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, das Landgericht ha-
be die Anforderungen, welche von Rechts wegen an seine Überzeugung vom
Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes zu stellen waren, rechtsfehlerhaft ver-
kannt und zu hoch angesetzt. Das Landgericht hat sich in einer ausführlichen
Beweiswürdigung (UA S. 75 f.) mit den für und gegen die Annahme von (be-
dingtem) Tötungsvorsatz sprechenden Indizien auseinander gesetzt. Dass es
gewichtige Beweisanzeichen übersehen hätte, lässt sich nicht feststellen; der
Tatrichter ist nicht gehalten, in den schriftlichen Urteilsgründen eine er-
schöpfende Aufzählung sämtlicher beweiserheblicher Gesichtspunkte sowie der
seine Überzeugung begründenden Erwägungen darzulegen. Das Landgericht
hat nicht verkannt, dass sich aus der Art der dem Geschädigten zugefügten
Verletzungen und der Brutalität des festgestellten Vorgehens durchaus erhebli-
che Indizien für die Annahme eines (bedingten) Tötungsvorsatzes ergaben. An-
dererseits hatte es die erhebliche Alkoholisierung aller Angeklagten zu berück-
sichtigen; weiterhin den Umstand, dass ganz besonders schwere, schon ihrer
Art nach regelmäßig auf Tötung des Opfers abzielende einzelne Verletzungs-
handlungen nicht vorlagen; überdies den erheblich gegen einen Tötungsvorsatz
sprechenden Umstand, dass die Angeklagten dem Tatopfer beim Weggehen
mit Rachehandlungen für den Fall einer Anzeige bei der Polizei drohten;
schließlich auch die im Urteil zitierten Äußerungen gegenüber Dritten. Die An-
nahme der Revision, diese Äußerungen könnten auch auf einer bewussten
Verharmlosung der Tat beruhen, ist zwar zutreffend; es ist jedoch nicht ersicht-
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lich, dass das Landgericht diese - überdies eher spekulative - Möglichkeit bei
seiner Gesamtwürdigung übersehen haben könnte.
Die Annahme des Landgerichts, es habe das Vorliegen eines Tötungs-
vorsatzes letztlich "nicht sicher" feststellen können (UA S. 76), ist daher im Er-
gebnis tragfähig und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Das gilt im Ergebnis auch für das von der Revision gerügte Unterblei-
ben einer ausdrücklichen Erörterung eines Tötungsdelikts durch Unterlassen.
Insoweit wäre es auf die Vorstellung der Angeklagten zum Zeitpunkt des Ver-
lassens des Tatorts angekommen. Da das Landgericht sich mit der Frage eines
zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Tötungsvorsatzes ausdrücklich auseinander-
gesetzt hat, ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen, für den subjektiven Tatbe-
stand relevanten Umstände insoweit unter dem Gesichtspunkt des Unterlas-
sens hätten erörtert werden sollen. Auch die Revision hat solche Umstände
nicht vorgetragen. Dass, wie die Revision hervorhebt, keine Umstände erkenn-
bar gewesen seien, nach denen die Angeklagten darauf "hätten vertrauen dür-
fen", der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen (RB S. 13), belegt die
(grobe) Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge, gerade nicht aber das volun-
tative Element des Tötungsvorsatzes.
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3. Auch die Strafzumessung hält im Ergebnis der rechtlichen Prüfung
stand. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die Erwägungen, mit welchen
das Landgericht die Anwendung der Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49
Abs. 1 StGB bei allen drei Angeklagten begründet hat, im Hinblick auf die neue-
re Rechtsprechung auch des Senats unter Umständen Bedenken begegnen
könnten. Andererseits hat der Tatrichter das rechtliche Problem erkennbar ge-
sehen und sich mit der Frage in den Urteilsgründen ausführlich auseinander
gesetzt. Für seine auf Rechtsgründe gestützte Ermessensentscheidung, für die
im Übrigen auch sprach, dass jedenfalls bei dem Angeklagten K. S. eine
langjährige Suchterkrankung vorlag, hatte er einen weiten Spielraum; das Revi-
sionsgericht kann hier nicht schon deshalb eingreifen, weil ein anderes Ergeb-
nis möglich oder aus seiner Sicht auch näher liegend gewesen wäre.
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Dies kann hier aber letztlich dahin stehen. Selbst wenn die Verhängung
der Einzelstrafen von neun Jahren und sechs Monaten gegen den Angeklagten
K. S. und von jeweils neun Jahren gegen die Angeklagten P. S.
und J. auf einer rechtsfehlerhaften Strafrahmenmilderung wegen der
festgestellten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit beruhen sollten, wä-
ren diese Strafen nach der Gesamtheit der festgestellten Umstände angemes-
sen (§ 354 Abs. 1 a S. 1 StPO).
Rissing-van Saan Otten Fischer
Roggenbuck Appl