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BGH Beschluss vom 06.06.2007 – III ZB 16/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2007 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und
Wöstmann
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz
vom 30. März 2007 für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zu-
rückgewiesen.
Gründe:
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Der Senat legt das Schreiben des Beklagten vom 10. April 2007, mit wel-
chem er zu der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2007 mit-
teilt, er sei hierfür "der falsche Ansprechpartner", als Erinnerung gegen den der
Rechnung zugrunde liegenden Kostenansatz vom 30. März 2007 aus.
Die Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch unbegründet. Der
Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Kostenbeamtin hat zutreffend eine
Gebühr nach Nummer 1822 des Kostenverzeichnisses - KV - (Anlage 1 des
GKG zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 35,00 € angesetzt.
Der Beklagte hat auf die Belehrung des Landgerichts Duisburg vom
6. Februar 2007, dass sein "Einspruch" gegen den Beschluss über die Verwer-
fung seiner Berufung als eine Rechtsbeschwerde aufgefasst und dem Bundes-
gerichtshof vorgelegt werde, wenn er dem nicht widerspreche, nicht reagiert.
Die Eingabe des Beklagten ist daher zutreffend als Rechtsbeschwerde behan-
delt worden. Hierfür fallen nach Nummer 1820 KV zwei Gebühren an, deren
Höhe sich nach dem jeweiligen Streitwert richtet. Da der Beklagte die Rechts-
beschwerde zurückgenommen hat, haben sich die anzusetzenden Kosten ge-
mäß Nummer 1822 KV auf eine Gebühr ermäßigt. Die Höhe der Gebühr ist auf
der Grundlage des Streitwerts von 452,03 € zutreffend mit 35,00 € angesetzt
worden (vgl. Anlage 2 des GKG zu § 34 GKG).
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Von der Erhebung der Gerichtskosten ist auch nicht wegen unrichtiger
Sachbehandlung abzusehen (§ 21 Abs. 1 GKG). Entgegen seiner Auffassung
war der Beklagte nicht über die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskos-
tenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu belehren. Unabhängig davon,
dass es einer mittellosen Partei zugemutet werden kann, sich selbst danach zu
erkundigen, welche Unterstützungen die öffentliche Hand zur Führung von
Rechtsstreiten gewährt, war dem Beklagten die Prozesskostenhilfe dem Grun-
de nach bekannt. Dies ergibt sich aus seiner Zuschrift vom 20. September
2006, mit welchem er "Gerichtskostenbeihilfe" geltend machte, und aus dem
Antwortschreiben des Amtsgerichts vom 27.September 2006, in dem ihm mitge-
teilt wurde, dass Prozesskostenhilfe nur hätte gewährt werden können, wenn
die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, was nicht der Fall ge-
wesen sei.
Schlick Kapsa Dörr
Herrmann Wöstmann
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 26.09.2006 - 33 C 2612/06 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 11.12.2006 - 11 S 207/06 -