BGH Beschluss vom 06.06.2007 – III ZR 315/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann
und Wöstmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Celle vom 27. April 2006 - 11 U 158/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gegenstandswert: bis zu 180.000 €
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Zulassung
der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO).
1.
In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften (Urteil vom 9. Dezember 1987, NJW 1988, 625) ist anerkannt, dass
auch der bloße Anschein einer unselbständigen Zweigniederlassung, Agentur
oder sonstigen Niederlassung eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ a.F.
begründen kann. Für den hier maßgebenden Art. 15 Abs. 2 EuGVVO kann
nichts anderes gelten. Das entspricht heute auch ganz herrschender Meinung
(vgl. etwa LG Darmstadt ZIP 2004, 1924, 1926; Geimer/Schütze, Europäisches
Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 15 Rn. 13 f.; Kropholler, Europäisches Zivil-
prozessrecht, 8. Aufl., Art. 5 Rn. 108, Art. 15 Rn. 28; Mankowski, EWiR 2004,
1221, 1222; Rauscher/Staudinger, Europäisches Zivilprozessrecht, Art. 5 Brüs-
sel I-VO Rn. 17; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Art. 15-17 EuGVVO Rn. 7; jew.
m.w.N.). Das von der Beschwerde angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 13. Juli 1987 (II ZR 188/86 - NJW 1987, 3081 = ZIP 1987, 1187) ist vor
jener Entscheidung ergangen. Ebenso wenig steht das Urteil des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1994 (ZIP 1994, 1632)
entgegen. Ob ein solcher Anschein tatsächlich begründet worden ist, wie es
das Berufungsgericht hier angenommen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und
bedarf keiner abschließenden Klärung im Revisionsverfahren. Infolgedessen
kommt eine Zulassung der Revision auch im Hinblick auf den von der Beklagten
vorgelegten, in der tatsächlichen Bewertung abweichenden Beschluss des 4.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 2006 - 4 U 43/06 - nicht
in Betracht.
Die übrigen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO hat das Beru-
fungsgericht jedenfalls vertretbar festgestellt. Die Nichtzulassungsbeschwerde
erhebt dagegen auch keine Einwände.
2.
In der Sache handelt es sich ebenso um die Entscheidung eines Einzel-
falls ohne allgemeine Bedeutung. Die von der Beschwerde erhobenen Rügen
einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Beklagten hat der Senat ge-
prüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird
insgesamt abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Schlick Kapsa Dörr
Herrmann Wöstmann
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 07.06.2005 - 18 O 309/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 27.04.2006 - 11 U 158/05 -