Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 12.06.2007 – 1 StR 257/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 beschlossen:
Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions- gerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird der Beschluss des Land- gerichts München II vom 16. März 2007 aufgehoben.
Die gemäß den zutreffenden Ausführungen des Generalbundes- anwalts in seiner Antragsschrift vom 15. Mai 2007 zulässige Revi- sion des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mün- chen II vom 15. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Graf