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BGH Beschluss vom 12.06.2007 – 1 StR 257/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 257/07

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 beschlossen:

Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions- gerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird der Beschluss des Land- gerichts München II vom 16. März 2007 aufgehoben.

Die gemäß den zutreffenden Ausführungen des Generalbundes- anwalts in seiner Antragsschrift vom 15. Mai 2007 zulässige Revi- sion des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mün- chen II vom 15. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Graf