Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.06.2007 – 3 StR 191/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Juni 2007 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2007 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen; je- doch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Kör- perverletzung, der besonders schweren Vergewaltigung, der versuch- ten besonders schweren Vergewaltigung sowie wegen besonders schwerer sexueller Nötigung schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker