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BGH Beschluss vom 12.06.2007 – 4 StR 245/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2007 einstim- mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. Januar 2007 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt (BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Ernemann