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BGH Beschluss vom 12.06.2007 – VI ZB 4/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

VI ZB 4/07

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zur Aufklärung des Sach-

verhalts gemäß § 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist aufzuheben, wenn im Termin zur münd-

lichen Verhandlung des Rechtsstreits keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben

sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird.

Die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung

nicht erschienene Partei ist in einem solchen Fall unzulässig.

ZPO § 380 Abs. 3

Zur Entscheidung über die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels, das zur Aufhe-

bung eines Ordnungsgeldbeschlusses führt.

BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07 - LG Schweinfurt

AG Schweinfurt

hier: Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 3 werden der Be-

schluss der 1. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landge-

richts Schweinfurt vom 29. Dezember 2006 und der Ordnungs-

geldbeschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 9. Mai 2006

aufgehoben.

Gegenstandswert der Beschwerde: 200 €

Gründe:

I.

1

Der Kläger hat mit seiner Klage vor dem Amtsgericht Schweinfurt die

Zahlung von restlichem Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall von den Be-

klagten als Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten

Kraftfahrzeugs verlangt. Zur mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht das

persönliche Erscheinen des Klägers und der Beklagten angeordnet. Der dama-

lige Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat beantragt, die Beklagten von der

Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu befreien. Das Amtsgericht hat

daraufhin am 16. März 2006 verfügt, dass die Beklagten ihrer Verpflichtung zum

persönlichen Erscheinen durch Entsendung eines informierten und unbe-

schränkt bevollmächtigten Vertreters zum Termin nachkommen könnten. In der

mündlichen Verhandlung sind der Kläger und die Beklagten zu 1 und zu 2 per-

sönlich erschienen. Die Beklagte zu 3 (künftig: die Beklagte) ist nicht erschie-

nen; für sie ist auch kein nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ermächtigter Vertreter

erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung der

Beklagten ein Ordnungsgeld von 200 € auferlegt. In der Sache selbst hat das

Amtsgericht ohne weitere mündliche Verhandlung am 30. Mai 2006 ein Grund-

urteil gegen die Beklagten verkündet, das rechtskräftig geworden ist.

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Gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 9. Mai 2006 hat die Beklagte

am 22. Mai 2006 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 23. November

2006 hat das Amtsgericht der Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und

sie dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde zurückgewiesen,

weil das persönliche Erscheinen der Beklagten nicht aus einem wichtigen

Grund unzumutbar gewesen sei. Insbesondere sei das persönliche Erscheinen

der Partei nicht wegen der Entfernung von 174,8 km zwischen dem Geschäfts-

sitz der Beklagten und dem Gericht unzumutbar. Auch die allgemeine berufliche

Belastung des Vorstandes der Beklagten führe nicht zur Unzumutbarkeit des

persönlichen Erscheinens. Dass die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversi-

cherer eine Vielzahl von Prozessen führe, mache das persönliche Erscheinen,

das nur angeordnet werde, wenn es der erkennende Richter zur Aufklärung des

Sachverhalts für geboten halte, ebenfalls nicht unzumutbar. Soweit die Beklagte

bereits vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, sie sei nicht ver-

gleichsbereit, hindere dies die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht.

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Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde wegen rechtsgrundsätzlicher

Bedeutung zugelassen.

II.

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Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Ord-

nungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Schweinfurt entspricht nicht den gesetz-

lichen Anforderungen.

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die formellen Voraussetzungen für die

Festsetzung eines Ordnungsgeldes gewahrt sind.

a) Allerdings geht es fehl, wenn die Rechtsbeschwerde geltend macht,

die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte sei verfahrensfeh-

lerhaft, weil in der Anordnung des persönlichen Erscheinens Rechtsgrund und

Zweck der persönlichen Anhörung nicht angegeben seien. Die Beklagte wurde

gemäß § 141 Abs. 1 ZPO und damit "zur Aufklärung des Sachverhalts" gela-

den, wie der Terminsverfügung vom 2. März 2006 zu entnehmen ist. Wenn das

Beschwerdegericht insoweit eine ordnungsgemäße Ladung feststellt, findet das

in diesem Punkt eine Entsprechung in der Gerichtsakte.

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b) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe zu Unrecht

festgestellt, dass für die Beklagte kein gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO er-

mächtigter Vertreter erschienen sei, hat ebenfalls keinen Erfolg. Zwar mag

- auch ohne Vorlage der Untervollmacht - zugunsten der Beklagten davon aus-

zugehen sein, dass der im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechts-

streits aufgetretene Unterbevollmächtigte in vollem Umfang Prozessvollmacht

besaß. Ausweislich der Sitzungsniederschrift war er von der Beklagten jedoch

nicht gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO bevollmächtigt. Eine solche Ermächti-

gung wird schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht ohne wei-

tere Umstände von der Prozessvollmacht umfasst (vgl. KG JR 1983, 156, 157;

OLG Frankfurt NJW 1991, 2090; OLG München MDR 1992, 513; OLG Köln

OLGR Köln 2004, 256, 257). Zwar enthält die Prozessvollmacht regelmäßig

auch die Vollmacht zu einem Vergleichsabschluss (§§ 81, 83 ZPO). Darüber

hinaus muss der Vertreter nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO aber auch in der Lage

sein, über den aufklärungsbedürftigen Sachverhalt Auskunft zu geben. Das wird

häufig die Kenntnisse eines Sachbearbeiters erfordern und regelmäßig über die

nur aus mittelbaren Informationen abgeleiteten, lediglich punktuellen Kenntnis-

se eines Prozessbevollmächtigten (vgl. auch OLG Düsseldorf MDR 1963,

602 f.) und erst recht über die eines mit der Sache in der Regel nicht näher be-

fassten Unterbevollmächtigten hinausgehen.

c) Die Rechtsbeschwerde beanstandet jedoch mit Erfolg, dass eine ord-

nungsgemäße Ladung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten gefehlt habe

(§ 141 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat das persönliche Erscheinen des Klägers und der

Beklagten mit Terminsverfügung vom 2. März 2006 angeordnet. Die Ladung ist

mit einfachem Brief zur Post erfolgt, wie der Erledigungsvermerk vom 3. März

2006 zeigt. Das war an sich ausreichend (§ 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In gleicher

Weise sind die Parteien am 9. März 2006 zu dem auf 9. Mai 2006 verlegten

Termin umgeladen worden.

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Aus den Unterlagen ist jedoch die Rüge der Rechtsbeschwerde, dass die

Beklagte nicht - wie erforderlich - in Person eines gesetzlichen Vertreters (vgl.

§ 170 Abs. 2 ZPO) geladen worden sei, nicht zu widerlegen, weil ein Doppel

des Schreibens nicht zur Akte gelangt ist. Die Beklagte hat zwar ihrerseits das

Ladungs- und Umladungsschreiben nicht vorgelegt. Das gereicht ihr jedoch

nicht zum Nachteil, weil ihr die ordnungsgemäße Ladung eines gesetzlichen

Vertreters als Voraussetzung für den Ordnungsgeldbeschluss nachzuweisen

ist. Feststellungen zur Ladung der Beklagten hat das Beschwerdegericht nicht

getroffen.

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Nicht nachvollziehbar ist die nicht näher begründete Feststellung des

Beschwerdegerichts, es sei ein Vorstandsmitglied der Beklagten geladen und in

der Ladung auf die Folgen eines Ausbleibens im Termin hingewiesen worden.

Ein Vermerk darüber, dass Ladung und Umladung eines bestimmten Vor-

standsmitglieds mit einem entsprechenden Vordruck erfolgt sei, ist den Akten

nur für die - von der Ladung der Beklagten zum persönlichen Erscheinen zu

unterscheidende - erstmalige Ladung der Partei zum Termin zur mündlichen

Verhandlung vermerkt. Lediglich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist

zusätzlich mit Verfügung vom 16. März 2006 auf die Vertretungsmöglichkeit

gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO hingewiesen worden. Das steht der von § 141

Abs. 3 Satz 3 ZPO geforderten Belehrung der Partei über die Folgen ihres Aus-

bleibens nicht gleich (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2005, 854).

Nicht ersichtlich ist ferner, dass die Beklagte zu 3 unter Hinweis auf die

Folgen ihres Ausbleibens umgeladen worden ist (vgl. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Von einer Aufhebung des Beschlusses unter Zurückverweisung der Sa-

che an das Beschwerdegericht zur weiteren Aufklärung kann jedoch abgesehen

werden, weil die Sache aus anderen Gründen selbst dann zur Endentscheidung

reif ist, wenn die Ladung der Beklagten ordnungsgemäß erfolgt wäre.

2. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist ermessensfehlerhaft.

Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht davon

aus, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine trotz ordnungs-

gemäßer Ladung nicht erschienene Partei im Ermessen des Gerichts steht. Das

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Amtsgericht hat aber entgegen der Ansicht des Landgerichts sein Ermessen

fehlerhaft gebraucht.

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a) § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO gestattet die Festsetzung eines Ordnungs-

geldes, wenn eine nach § 141 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß geladene Partei im

Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits trotz richterlicher Anord-

nung nicht erscheint. Zweck der Vorschrift ist nicht, eine vermeintliche Missach-

tung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu för-

dern (vgl. BVerfG NJW 1998, 892, 893; OLG Frankfurt FamRZ 1992, 72, 73;

OLG Düsseldorf OLGZ 1994, 576, 577 f.; OLG Köln FamRZ 1993, 338, 339 und

OLGR Köln 2004, 256, 257; OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1649, 1650;

OLG Hamm MDR 1997, 1061 und OLGR Hamm 2004, 233, 234; Zöller/Greger,

ZPO, 26. Aufl., § 141 Rn. 12; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 141

Rn. 5; Wieczorek/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 141 Rn. 63, 68; a.A. OLG München

MDR 1992, 513). Ein Ordnungsgeld kann deshalb nur festgesetzt werden,

wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert

und dadurch den Prozess verzögert (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 997

und FamRZ 1992, 72, 73; OLG Köln FamRZ 1993, 338, 339; OLG Köln OLGR

2004, 256, 257; OLG Brandenburg aaO; OLG Hamm aaO; OLG Stuttgart MDR

2004, 1020; LAG Niedersachsen MDR 2002, 1333, 1334; Stein/Jonas/Leipold,

ZPO, 22. Aufl., § 141 Rn. 55; Musielak/Stadler, ZPO; 5. Aufl., § 141 Rn. 13;

Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 141 Rn. 40; a.A. KG JR

1983, 156, 157; Zöller/Greger, aaO).

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Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei steht hiernach

zwar im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist aber pflichtgemäß aus-

zuüben. Nach der gesetzlichen Regelung ist von der Anordnung des persönli-

chen Erscheinens abzusehen, wenn einer Partei aus wichtigem Grund die per-

sönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten ist (§ 141 Abs. 1 Satz 2

ZPO). Dem ist zu entnehmen, dass die Anordnung des persönlichen Erschei-

nens und dementsprechend auch die Verhängung eines Ordnungsgeldes nur

nach Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zulässig

sind (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2005, 854 f. für eine Güteverhandlung).

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Die Androhung und Verhängung eines Ordnungsgeldes darf im Übrigen

nicht dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen (vgl.

OLG Brandenburg aaO; Musielak/Stadler, aaO, Rn. 18; Zöller/Greger, aaO,

Rn. 3, 19).

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b) Eine diesen Grundsätzen entsprechende Abwägung durch das Erstge-

richt ist den angefochtenen Beschlüssen nicht zu entnehmen.

Nachdem die Beklagte schon vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt

hatte, dass Vergleichsbereitschaft nicht bestehe, kam eine Anordnung des per-

sönlichen Erscheinens - wie geschehen - allenfalls noch zur Aufklärung des

Sachverhalts in Betracht. Insoweit mag zwar nicht zweifelhaft sein, dass ein

Vorstandsmitglied einer öffentlich-rechtlichen Anstalt sich die Sachverhalts-

kenntnisse eines Sachbearbeiters der Anstalt aneignen muss. Im hier zu ent-

scheidenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass das Erstgericht in der mündli-

chen Verhandlung Sachverhaltsfragen hätte erörtern wollen, deren vorherige

(auch schriftliche) Erfragung nicht zweckmäßig, deren Beantwortung aber zu

einer umfassenden Erledigung des Rechtsstreits erforderlich gewesen wäre

(vgl. OLG Frankfurt NJW 1991, 2090).

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Das Beschwerdegericht hat hierzu nichts festgestellt und weder die Sit-

zungsniederschrift noch das rechtskräftige (Grund-)Urteil des Erstgerichts, das

ohne weiteren Vortrag und ohne weitere Verhandlung erlassen werden konnte,

lassen hierzu etwas erkennen. Es ist daher davon auszugehen, dass weiterer

Anlass zur Sachverhaltsaufklärung nach Ansicht des Erstgerichts nicht bestand.

Die erforderliche Abwägung vor Verhängung des Ordnungsgeldes hätte daher

zur Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beklagten

führen müssen mit der Folge, dass das Ordnungsgeld nicht verhängt werden

durfte.

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3. Nach allem ist der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts

aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (§ 577 Abs. 5

Satz 1 ZPO), ist auch der Beschluss über die Verhängung eines Ordnungsgel-

des aufzuheben.

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4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung

über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausge-

staltet. Gemäß §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO sind die Kosten der er-

folgreichen Beschwerde der Partei (Auslagen) jedoch nicht in entsprechender

Anwendung des § 46 OWiG der Staatskasse aufzuerlegen (so aber OLG

Hamm MDR 1980, 322; OLG Bamberg MDR 1982, 585; LG Heilbronn MDR

1995, 753, 754; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rn. 58; MünchKommZPO/Damrau;

2. Aufl., § 380 Rn. 13; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 380 Rn. 12), denn diese

ist nicht am Rechtsstreit beteiligt. Derartige Auslagen gehen vielmehr zu Lasten

der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (§ 91 ZPO; vgl. OLG Karls-

ruhe Die Justiz 1977, 97, 98; OLG Zweibrücken MDR 1996, 533; OLG Düssel-

dorf MDR 1985, 60; OLG Celle NdsRPfl 1982, 45; OLG Frankfurt MDR 1984,

322; OLG Brandenburg aaO; LAG Frankfurt MDR 1982, 612; Musielak/Stadler,

aaO, Rn. 15; Zöller/Greger aaO, § 380 Rn. 10; Baumbach/Lauterbach/Hart-

mann, aaO, § 380 Rn. 18). Gerichtskosten entstehen nicht (vgl. Kostenver-

zeichnis Nr. 1812). Einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

AG Schweinfurt, Entscheidung vom 09.05.2006 - 3 C 1674/05 -

LG Schweinfurt, Entscheidung vom 29.12.2006 - 11 T 237/06 -