Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.06.2007 – VI ZR 29/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 29. Mai 2007 gegen den

Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

2

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-

hörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-

gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge-

gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch aus-

drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss NJW 2005,

1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-

zulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte

Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

3

Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass die Un-

fallverletzung innerhalb von sieben Wochen ausgeheilt war und die Beschwer-

den der Klägerin erst spät nach dem Unfallereignis eingetreten sind. Im Hinblick

darauf hat es gemäß § 287 ZPO keinen Ursachenzusammenhang zwischen

dem Unfall und dem Beschwerdebild feststellen können.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 26.04.1999 - 17 O 6931/92 -

OLG München, Entscheidung vom 15.09.2006 - 10 U 3622/99 -