BGH Beschluss vom 12.06.2007 – VI ZR 29/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 29. Mai 2007 gegen den
Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-
gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge-
gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch aus-
drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss NJW 2005,
1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-
zulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte
Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass die Un-
fallverletzung innerhalb von sieben Wochen ausgeheilt war und die Beschwer-
den der Klägerin erst spät nach dem Unfallereignis eingetreten sind. Im Hinblick
darauf hat es gemäß § 287 ZPO keinen Ursachenzusammenhang zwischen
dem Unfall und dem Beschwerdebild feststellen können.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.04.1999 - 17 O 6931/92 -
OLG München, Entscheidung vom 15.09.2006 - 10 U 3622/99 -