BGH Beschluss vom 12.06.2007 – XI ZR 326/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten und der Kläger gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
14. Dezember 2005 werden zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG. Die Titel der Beklagten betreffen verschie-
dene Ansprüche, nämlich zum einen die Darlehensfor-
derung und zum anderen die persönliche Haftung für
den Grundschuldbetrag. Die Ablehnung einer konklu-
denten Genehmigung durch das Berufungsgericht ist
rechtsfehlerfrei. Die von den Klägern vorprozessual
geltend gemachte arglistige Täuschung hätte zur Nich-
tigkeit und damit zur Genehmigungsunfähigkeit des
Darlehensvertrages geführt. Von einer weiteren Be-
gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die
Beklagte 1/3 und die Kläger 2/3 (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 148.255,35 €.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Schmitt
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 31.03.2005 - 8 O 33/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 14.12.2005 - 3 U 97/05 -