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BGH Beschluss vom 13.06.2007 – 1 StR 198/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 198/07

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2007 beschlossen:

Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts

Konstanz vom 18. Januar 2007 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

2

Die Revision der Nebenkläger ist unzulässig. Gemäß § 344 Abs. 1 StPO

hat ein Beschwerdeführer die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil an-

fechte und dessen Aufhebung beantrage.

Insoweit fehlt es bereits an einem ausdrücklichen Antrag. Zwar bedarf es

eines solchen in der Regel nicht, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der

Begründung der Revision ersehen lässt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit

2). Zur Begründung hat die Nebenklage jedoch allein auf die Antragsschrift der

Staatsanwaltschaft verwiesen. Eine Revisionsbegründung muss den zur Beur-

teilung der Zulässigkeit erforderlichen Sachverhalt eigenständig und vollständig

vortragen. Eine Bezugnahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter

oder Aktenbestandteile reicht nicht (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 2

StR 362/06).

3

Soweit die Beschwerdeführer sich ergänzend mit der Revision gegen die

Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags wenden und zudem die

vom Landgericht vorgenommene Strafzumessung angreifen wollen, ist mit die-

sem Anfechtungsziel eine Revision für die Nebenkläger jedoch ausgeschlossen

(§ 400 Abs. 1 StPO).

4

Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2

StPO verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Ange-

klagten den Nebenklägern und der durch die Revision der Nebenkläger dem

Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei

erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch der Nebenkläger

trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1

Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Nack Wahl Boetticher

Kolz Graf