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BGH Beschluss vom 13.06.2007 – 2 ARs 197/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2007
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Betruges
Az.: 3 VRJs 39/07 Amtsgericht Rottenburg
Az.: 18 AR 4/07 Amtsgericht Freiburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 13. Juni 2007 beschlossen:
Für die Bewährungsüberwachung und die sonstigen Aufgaben des
Vollstreckungsleiters aus dem Urteil des Amtsgerichts Waiblingen
vom 19. Oktober 2004 ist der Jugendrichter des Amtsgerichts
Freiburg zuständig.
Gründe:
1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend
ausgeführt, dass die Übertragung der Sache durch den Jugendrichter des
Amtsgerichts Rottenburg als Vollstreckungsleiter auf den Jugendrichter des
Amtsgerichts Freiburg zulässig und sachgerecht war. Zwar sind hier weder
§ 462 a Abs. 4 StPO noch § 85 Abs. 2 JGG anwendbar; die Abgabe ist aber im
Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit erzieherischer Entscheidungen im
Jugendrecht nicht zu beanstanden.
2
Der am 12. Mai 1984 geborene Verurteilte befindet sich seit 11. August
2005 ununterbrochen zunächst in Untersuchungshaft, sodann in Strafhaft; seit
dem 20. Februar 2007 verbüßt er vom Landgericht Stuttgart die am 26. Mai
2006 verhängte Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten in der
JVA Freiburg. Eine Bewährungsüberwachung durch das Amtsgericht Waiblin-
gen und eine Zusammenarbeit mit dem dortigen Bewährungshelfer in dem hier
gegenständlichen Verfahren, in welchem die Vollstreckung der Reststrafe am
13. April 2005 zur Bewährung ausgesetzt wurde, hat daher schon in der Ver-
gangenheit nicht stattgefunden. Bei einem eventuellen Widerruf der Strafrest-
aussetzung ist zu erwarten, dass auch die Restjugendstrafe nach den Vorschrif-
ten des Erwachsenenvollzugs in der JVA Freiburg vollzogen werden wird; auch
deshalb ist die Abgabe an den Jugendrichter des Haftorts sachgerecht (vgl.
BGH NStZ 1987, 443).
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