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BGH Beschluss vom 13.06.2007 – 2 ARs 197/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 197/07 2 AR 121/07

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2007

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Betruges

Az.: 3 VRJs 39/07 Amtsgericht Rottenburg

Az.: 18 AR 4/07 Amtsgericht Freiburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 13. Juni 2007 beschlossen:

Für die Bewährungsüberwachung und die sonstigen Aufgaben des

Vollstreckungsleiters aus dem Urteil des Amtsgerichts Waiblingen

vom 19. Oktober 2004 ist der Jugendrichter des Amtsgerichts

Freiburg zuständig.

Gründe:

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend

ausgeführt, dass die Übertragung der Sache durch den Jugendrichter des

Amtsgerichts Rottenburg als Vollstreckungsleiter auf den Jugendrichter des

Amtsgerichts Freiburg zulässig und sachgerecht war. Zwar sind hier weder

§ 462 a Abs. 4 StPO noch § 85 Abs. 2 JGG anwendbar; die Abgabe ist aber im

Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit erzieherischer Entscheidungen im

Jugendrecht nicht zu beanstanden.

2

Der am 12. Mai 1984 geborene Verurteilte befindet sich seit 11. August

2005 ununterbrochen zunächst in Untersuchungshaft, sodann in Strafhaft; seit

dem 20. Februar 2007 verbüßt er vom Landgericht Stuttgart die am 26. Mai

2006 verhängte Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten in der

JVA Freiburg. Eine Bewährungsüberwachung durch das Amtsgericht Waiblin-

gen und eine Zusammenarbeit mit dem dortigen Bewährungshelfer in dem hier

gegenständlichen Verfahren, in welchem die Vollstreckung der Reststrafe am

13. April 2005 zur Bewährung ausgesetzt wurde, hat daher schon in der Ver-

gangenheit nicht stattgefunden. Bei einem eventuellen Widerruf der Strafrest-

aussetzung ist zu erwarten, dass auch die Restjugendstrafe nach den Vorschrif-

ten des Erwachsenenvollzugs in der JVA Freiburg vollzogen werden wird; auch

deshalb ist die Abgabe an den Jugendrichter des Haftorts sachgerecht (vgl.

BGH NStZ 1987, 443).

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