Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.06.2007 – 2 StR 127/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2007 gemäß §

349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 13. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Was eine mögliche Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß

§ 265 Abs. 1 StPO anbelangt, sieht der Senat keine Veranlassung, im Freibe-

weisverfahren zu klären, ob der Angeklagte auf die Verlagerung des Tatzeit-

punkts im Fall 3 der Urteilsgründe in ausreichender Weise hingewiesen worden

ist. Der Senat schließt nämlich ein Beruhen des Urteils auf einem unterbliebe-

nen Hinweis aus, weil nicht erkennbar ist, dass der Angeklagte sich insoweit

anders verteidigt hätte. Auch die Revision legt - wozu hier Veranlassung be-

standen hätte (vgl. BGHR § 255 I Hinweispflicht 9) - nicht dar, wie der Ange-

klagte sein Verteidigungsverhalten nach erfolgtem Hinweis anders eingerichtet

hätte, sondern beschäftigt sich ausschließlich mit nach ihrer Ansicht nicht mög-

lichen Tatmodalitäten (RB 23).

Soweit die Revision dann mit ihrer Replik (S. 3) auf den Antrag des Ge-

neralbundesanwalts ein Beruhen darauf stützen will, der Angeklagte hätte bei

einem entsprechenden Hinweis auf den geänderten Tatzeitpunkt eine Überprü-

fung des Gewichts der Geschädigten im Jahre 1995 beantragt und damit nach-

gewiesen, dass der Kopiervorgang zu diesem Zeitpunkt gänzlich unmöglich

gewesen wäre, setzt sie sich in Widerspruch zu den aufgrund einer Inaugen-

scheinnahme gewonnenen Urteilsfeststellungen (UA 19), wonach Kopien auch

von dem Körper eines Kindes durch Anheben desselben verbunden mit ent-

sprechender Druck-Entlastung des Kopierers gefertigt werden konnten.

Was die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 6 StPO anbelangt, ist

die Behandlung des von der Verteidigung gestellten Beweisantrags als Beweis-

ermittlungsantrag zwar bedenklich, jedoch schließt der Senat auf Grund der

Urteilsgründe (UA 14) aus, dass die Verurteilung des Angeklagten im Fall 4 der

Urteilsgründe auf der unterlassenen Beweiserhebung beruht.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

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