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BGH Beschluss vom 13.06.2007 – 2 StR 167/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 167/07

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 1. Dezember 2006 mit den Feststellungen

aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in

einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

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Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie

sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet.

Das Urteil hält aber rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit eine Unter-

bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt vom Tatrichter nicht ge-

prüft worden ist. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe bis zu

seiner Inhaftierung im Oktober 2005 täglich etwa 2 Gramm Drogen - Kokain und

Heroin - konsumiert, so auch unmittelbar vor und nach dem von ihm verübten

schweren Raub, weshalb seine Einsichts- "und" Steuerungsfähigkeit (richtig nur

Steuerungsfähigkeit) nicht ausschließbar erheblich vermindert gewesen sei. Der

betäubungsmittelabhängige Angeklagte habe die Tat u. a. deshalb begangen,

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um für eine Zeit lang seinen Drogenkonsum finanzieren zu können. Tatsächlich

hat der Angeklagte direkt nach der Tat mit dem erbeuteten Geld Heroin erwor-

ben und konsumiert.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte der Tatrichter auch über

die Frage einer Unterbringung des therapiewilligen Angeklagten (UA S. 5) be-

finden müssen und zwar, wie § 246 a StPO vorschreibt, unter Hinzuziehung

eines Sachverständigen.

Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen,

dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die

Nichtanordnung ist vom Revisionsführer nicht ausgenommen.

Der Senat kann ausschließen, dass sich die Nichtanordnung auf die Hö-

he der Strafe ausgewirkt hat.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl