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BGH Beschluss vom 13.06.2007 – 3 StR 158/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 158/07

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Geldfälschung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2007 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 11. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Anspruch auf faire Verfah-

rensgestaltung in der Ausprägung als Recht auf konfrontative Befragung von Belas-

tungszeugen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Buchst. d MRK) sei verletzt, weil das Ge-

richt die nur über die Aussage des Polizeibeamten W. in die Hauptverhandlung

eingeführten, belastenden Angaben der Zeugen K. und Ko. vorbehaltlos

seiner Überzeugungsbildung zu Grunde gelegt habe, obwohl der Angeklagte sowie

sein Verteidiger während des gesamten Verfahrens keine Gelegenheit hatten, Fra-

gen an diese Zeugen zu richten, bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen

des Generalbundesanwalts:

Die zulässige Rüge ist offensichtlich unbegründet. Hinsichtlich der Angaben

des Zeugen K. gilt dies schon deshalb, weil dieser den Angeklagten im Ermitt-

lungsverfahren nicht über das hinaus belastet hatte, was der Angeklagte in der

Hauptverhandlung letztlich selbst eingeräumt hat. Dass die Zeugin Ko. in der

Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist, beruht nicht auf einem verfahrens-

fehlerhaften Vorgehen des Landgerichts. Denn dieses hat seine Aufklärungspflicht

nicht dadurch verletzt, dass es gegen die unentschuldigt zur Hauptverhandlung nicht

erschienene Zeugin lediglich ein Ordnungsgeld verhängt, aber keine Veranlassung

gesehen hat, diese Zeugin in einem späteren Hauptverhandlungstermin noch zu hö-

ren und dies gegebenenfalls durch weitere Maßnahmen sicherzustellen; die hierzu

erhobene Aufklärungsrüge des Angeklagten versagt, wie der Generalbundesanwalt

zutreffend dargelegt hat. Das Landgericht war auch nicht gehalten, eine Vernehmung

der Zeugin allein deswegen durchzusetzen, um dem Angeklagten und dessen Ver-

teidiger deren Befragung zu ermöglichen. Diese haben hierauf weder gedrängt noch

gar einen Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin gestellt; vielmehr haben sie

sich mit der Schließung der Beweisaufnahme einverstanden erklärt. Bei dieser Sach-

lage war das Landgericht auch nicht gehalten, sich in der Beweiswürdigung aus-

drücklich mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass dem Angeklagten und sei-

nem Verteidiger zu keinem Zeitpunkt eine Befragung der Zeugin möglich war; dies

gilt um so mehr, als es deren Angaben ohnehin nur ergänzend herangezogen und

sich seine Überzeugung, dass der Angeklagte schon beim Sich-Verschaffen der

Geldscheine um deren Fälschung wusste, maßgeblich - und rechtsfehlerfrei - aus

dessen wechselnden und inhaltlich ersichtlich unglaubhaften Einlassungen verschafft

hat.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert