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BGH Beschluss vom 13.06.2007 – 3 StR 158/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2007 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 11. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Anspruch auf faire Verfah-
rensgestaltung in der Ausprägung als Recht auf konfrontative Befragung von Belas-
tungszeugen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Buchst. d MRK) sei verletzt, weil das Ge-
richt die nur über die Aussage des Polizeibeamten W. in die Hauptverhandlung
eingeführten, belastenden Angaben der Zeugen K. und Ko. vorbehaltlos
seiner Überzeugungsbildung zu Grunde gelegt habe, obwohl der Angeklagte sowie
sein Verteidiger während des gesamten Verfahrens keine Gelegenheit hatten, Fra-
gen an diese Zeugen zu richten, bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen
des Generalbundesanwalts:
Die zulässige Rüge ist offensichtlich unbegründet. Hinsichtlich der Angaben
des Zeugen K. gilt dies schon deshalb, weil dieser den Angeklagten im Ermitt-
lungsverfahren nicht über das hinaus belastet hatte, was der Angeklagte in der
Hauptverhandlung letztlich selbst eingeräumt hat. Dass die Zeugin Ko. in der
Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist, beruht nicht auf einem verfahrens-
fehlerhaften Vorgehen des Landgerichts. Denn dieses hat seine Aufklärungspflicht
nicht dadurch verletzt, dass es gegen die unentschuldigt zur Hauptverhandlung nicht
erschienene Zeugin lediglich ein Ordnungsgeld verhängt, aber keine Veranlassung
gesehen hat, diese Zeugin in einem späteren Hauptverhandlungstermin noch zu hö-
ren und dies gegebenenfalls durch weitere Maßnahmen sicherzustellen; die hierzu
erhobene Aufklärungsrüge des Angeklagten versagt, wie der Generalbundesanwalt
zutreffend dargelegt hat. Das Landgericht war auch nicht gehalten, eine Vernehmung
der Zeugin allein deswegen durchzusetzen, um dem Angeklagten und dessen Ver-
teidiger deren Befragung zu ermöglichen. Diese haben hierauf weder gedrängt noch
gar einen Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin gestellt; vielmehr haben sie
sich mit der Schließung der Beweisaufnahme einverstanden erklärt. Bei dieser Sach-
lage war das Landgericht auch nicht gehalten, sich in der Beweiswürdigung aus-
drücklich mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass dem Angeklagten und sei-
nem Verteidiger zu keinem Zeitpunkt eine Befragung der Zeugin möglich war; dies
gilt um so mehr, als es deren Angaben ohnehin nur ergänzend herangezogen und
sich seine Überzeugung, dass der Angeklagte schon beim Sich-Verschaffen der
Geldscheine um deren Fälschung wusste, maßgeblich - und rechtsfehlerfrei - aus
dessen wechselnden und inhaltlich ersichtlich unglaubhaften Einlassungen verschafft
hat.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert