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BGH Beschluss vom 13.06.2007 – 3 StR 181/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 181/07 vom 13. Juni 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Beihilfe zur Hehlerei zu 2. und 3.: Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juni 2007 einstimmig beschlos- sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. August 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass im Ausspruch über die Versagung einer Entschädigung für erlitte- ne Strafverfolgungsmaßnahmen der Name des Angeklagten L. entfällt; es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen, vgl. UA S. 7, drittletzter Absatz.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker