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BGH Urteil vom 13.06.2007 – 4 StR 100/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
13. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juni 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim BGH
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin Ingrid M. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dessau vom 17. November 2006 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-
len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unter-
bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel
hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
I.
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1. Nach den der Verurteilung zu Grunde liegenden Feststellungen heira-
teten der Angeklagte und die Nebenklägerin im Jahre 1997. Im Leben der Ehe-
leute spielte der Konsum von alkoholischen Getränken eine wichtige Rolle. Sie
tranken in regelmäßigen Abständen bereits nach dem Aufstehen Alkohol, der
Angeklagte überwiegend Bier, die Nebenklägerin eher Schnaps. In der Zeit bis
zur Inhaftierung des Angeklagten zur Verbüßung mehrerer Freiheitsstrafen im
Jahre 2002 kam es nach dem Konsum von Alkohol mehrfach zu wechselseiti-
gen, lautstarken Beleidigungen und Beschimpfungen. Der Angeklagte, der die
Nebenklägerin in solchen Situationen wiederholt schlug, führte in dieser Zeit
mehrfach mit der Nebenklägerin gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr
durch. Wegen dieser Vorfälle erstattete die Nebenklägerin aus Furcht, erneut
vom Angeklagten geschlagen zu werden und ihre Gesamtsituation zu ver-
schlechtern, keine Strafanzeige, und verzieh dem Angeklagten, weil sie dessen
Beteuerungen, sich zu ändern, Glauben schenkte.
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Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 4. November 2005 wurde
der Angeklagte auf seinen Wunsch von der Nebenklägerin, die Mitleid mit ihm
empfand und hoffte, dass er sich nunmehr geändert habe, wieder in deren
Wohnung aufgenommen. Zwischen dem 4. und dem 11. November sowie Ende
November/Anfang Dezember 2005 erzwang der Angeklagte, nachdem er und
die Nebenklägerin zuvor Bier in nicht mehr feststellbaren Mengen getrunken
hatten, unter Anwendung körperlicher Kraft den Geschlechtsverkehr mit der
Nebenklägerin. Am 5. Januar 2006 zwang der Angeklagte die Nebenklägerin
mit Faustschlägen ins Gesicht und der Drohung, er haue der Nebenklägerin
sonst "den Schädel weg", mit ihm oral und danach vaginal zu verkehren.
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2. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten bestritten. Die
Strafkammer hat der Nebenklägerin geglaubt, die das Geschehen wie festge-
stellt geschildert hat, und hierzu, soweit es die Aussagetüchtigkeit der Neben-
klägerin betrifft, ausgeführt, dass diese "auf Grund ihrer kognitiven Fähigkeiten
und Persönlichkeitsvoraussetzungen grundsätzlich in der Lage ist, verlässliche
Angaben über Erlebnisse der Art, wie sie sich in ihren Bekundungen finden, zu
machen". Sie sei "hinreichend" fähig, gerichtsverwertbare Bekundungen, die auf
eigener Wahrnehmung und Erinnerung beruhen, auszudrücken.
II.
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Das Rechtsmittel hat mit einer auf die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO
gestützten Rüge Erfolg, sodass es eines Eingehens auf weitere Verfahrensrü-
gen und auf die Sachrüge - auch bezüglich der Strafzumessung - nicht bedarf.
1. Am letzten Hauptverhandlungstag beantragte der Verteidiger des An-
geklagten die Einholung eines Sachverständigengutachtens unter anderem zum
Beweis der Tatsache, dass die Nebenklägerin "unter einer krankheitswertigen
Alkoholabhängigkeit mit bereits eingetretener Persönlichkeitsdeformation leidet,
sodass diese sowohl in ihrer Wahrnehmungs- als auch Erinnerungsfähigkeit
erheblich beeinträchtigt ist". Diesen Antrag lehnte das Landgericht mit folgender
Begründung ab:
"Bezüglich des Antrages auf Einholung eines Sachverständi- gengutachtens fehlen bereits von dem Angeklagten benannte Anknüpfungstatsachen, die auf alkoholbedingte neurologische Ausfälle der Zeugin und Nebenklägerin schließen lassen.
Allein der Umstand, dass nach Ansicht des Angeklagten die Zeugin und Nebenklägerin Alkoholikerin ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sie aus diesem Grunde nicht in der Lage wäre und dies generell, erlebte Sachverhalte zutreffend zu schildern. Einen entsprechenden Erfahrungswert gibt es bei Alkoholabhängigen nicht, entsprechendes ist auch seitens des Angeklagten in seinem Beweisantrag nicht behauptet worden.
Soweit sich aus den Zeugenaussagen insgesamt Widersprü- che ergeben, unterliegt dies der Wertung und lässt für sich genommen keine Rückschlüsse darauf zu, dass bei der Zeu- gin bereits Schädigungen der Persönlichkeit mit daraus fol- genden unzutreffenden Wahrnehmungen resultieren".
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2. Die Revision beanstandet diese Sachbehandlung zu Recht.
a) Bei dem Antrag handelt es sich nicht lediglich um einen nach § 244
Abs. 2 StPO zu behandelnden Beweisermittlungsantrag, sodass dahinstehen
kann, ob sich das Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht
zu der beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen, sondern
um einen Antrag, der dem Beweisantragsrecht unterliegt, das im Rahmen des
§ 244 Abs. 3 StPO über das von der Aufklärungspflicht Verlangte hinausgeht
(vgl. BGH StV 1997, 567, 568 m. N.).
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aa) Der Antrag bezeichnet hinreichend bestimmte Beweistatsachen, die
dem Sachverständigenbeweis, hier: durch eine psychiatrische Begutachtung
(vgl. BGH NStZ 1995, 558; NStZ - RR 1997, 106), zugänglich sind, und genügt
damit den nach der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 37, 162, 164; 39, 251, 253
jew. m.w.N.) an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen. Die Behaup-
tung, die Nebenklägerin leide „unter einer krankheitswertigen Alkoholabhängig-
keit mit bereits eingetretener Persönlichkeitsdeformation“, die zu einer erhebli-
chen Beeinträchtigung sowohl ihrer Wahrnehmungs- als auch Erinnerungsfä-
higkeit geführt habe, erfüllt unter den hier gegebenen Umständen trotz ihrer
„schlagwortartige(n) Verkürzung“ (vgl. BGHSt 39, 141, 144) noch die Anforde-
rungen an eine bestimmte Beweisbehauptung.
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bb) Es liegt auch nicht der Fall vor, dass die Verteidigung ohne konkrete
Grundlage, gewissermaßen „ins Blaue hinein“, die Beweiserhebung beantragt
hat. Einem Beweisbegehren, das - wie hier - in die Form eines Beweisantrags
gekleidet ist, muss allerdings nicht oder allenfalls nach Maßgabe der Aufklä-
rungspflicht nachgegangen werden, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden
tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung aufs Gerate-
wohl aufgestellt wurde, sodass es sich in Wahrheit nur um einen nicht ernstlich
gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (vgl. BGH NStZ 2003,
497; StV 2002, 233 m.w.N.). Ob es sich bei einem Beweisbegehren um einen
Beweisermittlungsantrag handelt, ist aus der Sicht eines verständigen An-
tragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht infrage gestellten Tatsa-
chen zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 1989, 334; 2003, 497; NStZ 2006, 405).
Gemessen daran liegt ein Beweisantrag vor.
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Nach den Feststellungen lag nicht nur bei dem Angeklagten, sondern
auch bei der Nebenklägerin ein langjähriger, in dem Zeitraum November 2005
bis Januar 2006 noch andauernder massiver Alkoholmissbrauch nahe. Im Hin-
blick darauf und auf das in den Urteilsgründen dargestellte Aussageverhalten
der Nebenklägerin ist die Beweisbehauptung aus der Sicht eines verständigen
Antragstellers keine lediglich aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellte Be-
hauptung, zumal das Landgericht selbst die Aussagetüchtigkeit der Nebenklä-
gerin nur als „grundsätzlich“ gegeben erachtet und diese lediglich als „hinrei-
chend“ fähig angesehen hat, gerichtsverwertbare Bekundungen zu machen, die
auf eigener Wahrnehmung beruhen.
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b) Der Antrag hätte daher nur aus einem der in § 244 Abs. 3 und 4 StPO
abschließend aufgezählten Gründe (vgl. BGHSt 29, 149, 151) abgelehnt wer-
den dürfen. Das Landgericht hat jedoch in der Beschlussbegründung keinen
dieser Ablehnungsgründe angeführt. Soweit die Ausführungen zum Fehlen ei-
nes Erfahrungswertes hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Aussagetüchtig-
keit von Alkoholikern dahin ausgelegt werden könnten, dass sich das Landge-
richt auf seine eigene Sachkunde berufen wollte, würde dies die Ablehnung
nicht tragen, weil das Gericht selbst - wie bereits ausgeführt- Unsicherheiten in
der Beurteilung der Aussagetüchtigkeit hat erkennen lassen.
III.
13
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin,
dass es für eine Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB entgegen dem
Gesetzeswortlaut nicht ausreicht, dass diese nicht lediglich "von vornherein
aussichtslos" erscheint. Vielmehr ist erforderlich, dass die hinreichend konkrete
Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. BVerfGE 91, 1).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann