BGH Beschluss vom 13.06.2007 – IV ZR 208/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und
Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
5. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsurteil ist nicht als Teil-Endurteil zu verstehen, sondern
als Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung
insgesamt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger
trägt
die Kosten
des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 420.398,13 €
Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Felsch
Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 17.11.2005 - 2 O 1049/02 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - 3 U 111/05 -