Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.06.2007 – IV ZR 208/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und

Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

5. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Berufungsurteil ist nicht als Teil-Endurteil zu verstehen, sondern

als Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung

insgesamt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger

trägt

die Kosten

des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 420.398,13 €

Terno

Dr. Schlichting

Seiffert

Felsch

Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 17.11.2005 - 2 O 1049/02 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - 3 U 111/05 -