BGH Urteil vom 13.06.2007 – VIII ZR 281/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. Juni 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 242 Cd, 543 Abs. 3
Im Fall des § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB ist neben der Fristsetzung die Androhung der
außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht erforderlich.
Zur Frage, ob dann, wenn mit der Fristsetzung eine andere Maßnahme als die au-
ßerordentliche fristlose Kündigung, etwa eine Ersatzvornahme oder eine Mangelbe-
seitigungsklage, angedroht wird, die Kündigung wegen eines darin liegenden wider-
sprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht bereits nach erfolglosem Ablauf der ge-
setzten Abhilfefrist wirksam erklärt werden kann, sondern erst nach erfolglosem Ab-
lauf einer neuen Frist.
BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 281/06 - LG Hamburg
AG Hamburg-St.Georg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter
Wiechers, Dr. Frellesen und Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 11, vom 22. September 2006 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin ge-
gen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom
14. September 2005 wegen der Abweisung der Klage in Höhe von
16.323,68 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin und ihr Ehemann waren Mieter einer Wohnung der Beklag-
ten in H. , H. strasse . Mit Schreiben vom 14. April 2004 be-
anstandeten sie, dass sich in der Küche, dem Badezimmer und dem verglasten
"Balkonzimmer" Schimmel gebildet habe, und baten um Abhilfe. Nach weiteren
Schreiben forderten die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagten durch An-
waltsschreiben vom 26. August 2004 auf, den Schimmel im "Wintergarten" und
einen Feuchtigkeitsfleck im Badezimmer bis zum 17. September 2004 zu besei-
tigen. Im Anschluss daran heißt es in dem Schreiben der Anwälte:
"Sollte eine Mangelbeseitigung nicht innerhalb der genannten Frist erfol- gen, sind wir beauftragt, ohne weitere Vorankündigung Klage auf Man- gelbeseitigung zu erheben."
Weiter verlangten die Kläger von den Beklagten, bis zum 30. September
2004 Schönheitsreparaturen im Flur sowie in zwei Wohnräumen durchzuführen.
Diesen Forderungen kamen die Beklagten nicht nach. Mit Schreiben vom
14. Oktober 2004 kündigten die Klägerin und ihr Ehemann das Mietverhältnis
außerordentlich mit Wirkung zum 15. November 2004. Zur Begründung führten
sie an, dass die Beklagten den Schimmel im "Wintergarten" und den Feuchtig-
keitsfleck im Badezimmer nicht beseitigt hätten.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin, der ihr Ehemann alle
diesbezüglichen Ansprüche abgetreten hat, die Beklagten auf Rückzahlung der
seit Mai 2004 wegen Mietminderung nur unter Vorbehalt geleisteten Miete in
Höhe von 1.166,30 €, auf Zahlung von Schadensersatz für die nach ihrer Be-
hauptung durch die außerordentliche Beendigung des Mietverhältnisses ent-
standenen Kosten in Höhe von insgesamt weiteren 16.323,68 € (zusammen
17.489,98 €) sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von
409,83 €, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Die Beklagten haben
die von der Klägerin behaupteten Mängel bestritten und im Übrigen ihre Pflicht
zur Mängelbeseitigung in Abrede gestellt.
Das Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin 121,09 € (Mietminderung) sowie weitere 26,39 € (vorgerichtliche Kos-
ten), jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie abändernd
die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 17.489,98 € nebst Zinsen bean-
tragt hat. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet
sich die vom Landgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese
nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels ihren Schadensersatzanspruch
in Höhe von 16.323,68 € nebst Zinsen weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist in dem verbliebenen Umfang begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit dies in der Revisionsinstanz noch von
Interesse ist, ausgeführt:
Die fristlose Kündigung vom 14. Oktober 2004 habe das Mietverhältnis
nicht beendet. Die Folge sei, dass die Beklagten mangels verschuldeter Ver-
tragsauflösung die der Klägerin und ihrem Ehemann entstandenen Kosten für
die Anmietung einer neuen Wohnung und den Umzug nicht zu ersetzen hätten.
Das mieterseitige Androhen einer ganz konkreten Rechtsfolge für den Fall nicht
fristgemäßer Mängelbeseitigung schaffe einen Vertrauenstatbestand zugunsten
des Vermieters, der grundsätzlich das Ausüben anderer als der angedrohten
Mieterrechte ohne vorherige erneute Fristsetzung ausschließe. Ohne Erfolg
stelle sich die Klägerin auf den Standpunkt, die Ausführungen ihres Prozessbe-
vollmächtigten im Schreiben vom 26. August 2004 hätten keinen objektiven
Vertrauenstatbestand hervorgerufen. Es sei nicht zu erkennen, dass vermieter-
seits trotz des eindeutigen Wortlauts der ausdrücklich angedrohten Klage allein
auf Mangelbeseitigung auch mit der Vertragskündigung habe gerechnet werden
müssen.
Die rechtsdogmatische Begründung für den Kündigungsausschluss ohne
vorherige erneute Fristsetzung zur Mangelbeseitigung sei nicht in der aus § 242
BGB hergeleiteten Rechtsfigur des unzulässigen widersprüchlichen Verhaltens
zu sehen. Dafür sei ein schützenswertes Vertrauen erforderlich, um die Verhal-
tensänderung als unzulässige Rechtsausübung einzustufen. Ein entsprechen-
des Vertrauen dürfte nach derzeitigem Sachstand auf Seiten der Beklagten
wohl nicht vorgelegen haben, wenngleich eine endgültige Wertung erst nach
Einräumung rechtlichen Gehörs zu diesem bislang nicht für relevant gehaltenen
Gesichtspunkt zulässig sei. Vorliegend gehe es hingegen darum, dass die Klä-
gerin und ihr Ehemann sich von Vornherein auf eines der ihnen für den Fall
fruchtlos ablaufender Beseitigungsfrist zur Verfügung stehenden Rechte (fristlo-
se Kündigung, Ersatzvornahme, Instandsetzungsklage) beschränkt hätten,
nämlich die Instandsetzungsklage. Zwar hätten sie dadurch die anderen Rechte
nicht auf Dauer verloren. Der Fall sei allerdings vergleichbar mit dem der Aus-
übung eines Wahlrechts, welches den - allerdings dauerhaften - Verlust der üb-
rigen nicht gewählten Rechte zur Folge habe. Das Zurückgreifen auf andere als
die angedrohten Rechte wäre daher jedenfalls vor Setzen einer neuen Mangel-
beseitigungsfrist eine besondere Form unzulässiger Rechtsausübung, ohne
dass es auf ein Vertrauen auf Seiten des Erklärungsgegners ankomme.
II.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Zu Recht bean-
standet die Revision, dass das Berufungsgericht wie schon das Amtsgericht
den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf
Ersatz des nach ihrer Behauptung entstandenen Kündigungsschadens in Höhe
von 16.323,68 € verneint hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs ist die Mietvertragspartei, die durch eine von ihr zu vertretende
Vertragsverletzung die andere Partei zu einer wirksamen außerordentlichen
Kündigung des Mietvertrages veranlasst hat, dieser Partei zum Ersatz des hier-
durch verursachten Schadens verpflichtet (Senatsurteil vom 4. April 1984
- VIII ZR 313/82, WM 1984, 933 = NJW 1984, 2687, unter I 4; Urteil vom
15. März 2000 - XII ZR 81/97, WM 2000, 1017 = NJW 2000, 2342, unter 2; fer-
ner Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 543 Rdnr. 61; Wolf/Eckert/Ball, Hand-
buch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 1075,
jew. m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die außerordentli-
che Kündigung des Mietvertrages der Parteien, die die Klägerin und ihr Ehe-
mann mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 ausgesprochen haben, nicht wegen
Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam, weil die Klägerin
nach erfolglosem Ablauf der in dem vorausgegangenen Anwaltsschreiben vom
26. August 2004 gesetzten Abhilfefrist angesichts der für diesen Fall angedroh-
ten Klage auf Mangelbeseitigung keine neue Abhilfefrist gesetzt hat.
1. Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietver-
hältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger
Grund liegt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB unter anderem dann vor, wenn
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil
nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Letzteres kommt gerade
auch beim Auftreten eines Mangels in Betracht (Schmidt-Futterer/Blank, Miet-
recht, 9. Aufl., § 543 Rdnr. 24), wie er hier von der Klägerin mit dem Schimmel
im verglasten "Balkonzimmer" und dem Wasserfleck im Badezimmer behauptet
wird. Besteht der wichtige Grund wie bei dem von der Klägerin behaupteten
Auftreten eines Mangels in der - objektiven (Palandt/Weidenkaff, aaO, § 543
Rdnr. 46) - Verletzung einer Pflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag, so ist
die Kündigung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB erst nach erfolglosem Ablauf
einer zur Abhilfe bestimmten Frist zulässig. Eine solche Frist haben die Klägerin
und ihr Ehemann den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 26. August 2004
gesetzt.
2. Neben der Fristsetzung ist zwar die Androhung der Kündigung nicht
erforderlich, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt (Schmidt-
Futterer/Blank, aaO, § 543 BGB Rdnr. 30; Staudinger/Emmerich, BGB (2006),
§ 543 Rdnr. 74; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 543 Rdnr. 47; so schon OLG
Hamm, NJW-RR 1991, 1035, 1036 zu § 542 Abs. 1 Satz 2 BGB aF, allg. Mei-
nung). Wird jedoch mit der Fristsetzung eine andere Maßnahme als die Kündi-
gung, etwa eine Ersatzvornahme oder - wie hier - eine Mangelbeseitigungskla-
ge, angedroht, kann die Kündigung nach einer verbreiteten Auffassung wegen
des darin liegenden widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht bereits
nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Abhilfefrist wirksam erklärt werden, son-
dern erst nach erfolglosem Ablauf einer neuen Frist (OLG Hamm, aaO; Sternel,
Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 463 Fn. 35 unter Hinweis auf ein unveröffentlichtes
Urteil des LG Hamburg vom 15. April 1986; ebenso Franke in Fischer-
Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 5 BGB - Mietrecht,
Stand 2006, § 543 Anm. 28.1 Nr. 3; Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Ge-
schäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl.,
IV Rdnr. 149; Kinne
in Kin-
ne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Aufl., § 543 BGB Rdnr. 37;
Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 543 Rdnr. 142; Palandt/Weidenkaff,
aaO, § 543 Rdnr. 44; Wolf/Eckert/Ball, aaO, Rdnr. 895;
ferner Schmidt-
Futterer/Blank, aaO).
Ob dem zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn das der
Fall sein sollte, war hier das Setzen einer weiteren Abhilfefrist ausnahmsweise
in entsprechender Anwendung von § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB entbehrlich.
Die Beklagten haben die behaupteten Mängel von Anfang an bis zuletzt, von
der ersten Besichtigung durch den Beklagten zu 1 am 27. April 2004 bis in die
Berufungsinstanz des vorliegenden Rechtsstreits durchgehend bestritten und
im Übrigen ihre Pflicht zur Mängelbeseitigung in Abrede gestellt. Angesichts
dessen wäre jedenfalls das Setzen einer neuen Frist eine sinnlose Förmelei
gewesen, weil es offensichtlich keinen Erfolg versprach.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil insoweit, als das Berufungsge-
richt die Berufung der Klägerin wegen des von ihr geltend gemachten Scha-
densersatzanspruchs in Höhe von 16.323,68 € nebst Zinsen zurückgewiesen
hat, keinen Bestand haben. In diesem Umfang sind das Berufungsurteil aufzu-
heben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen. Der Rechtsstreit ist insoweit nicht zur Endent-
scheidung reif, da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen zu Grund und
Höhe des Schadensersatzanspruchs bedarf.
Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 14.09.2005 - 921 C 297/05 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2006 - 311 S 135/05 -