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BGH Beschluss vom 14.06.2007 – 2 StR 218/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2007 gemäß
§§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Kassel vom
16. März 2007, durch den die Revision des Angeklagten ver-
worfen wurde, aufgehoben, weil die Revision rechtzeitig be-
gründet wurde.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 23. Oktober 2006 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
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