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BGH Beschluss vom 14.06.2007 – 2 StR 218/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 218/07

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2007 gemäß

§§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-

onsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Kassel vom

16. März 2007, durch den die Revision des Angeklagten ver-

worfen wurde, aufgehoben, weil die Revision rechtzeitig be-

gründet wurde.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 23. Oktober 2006 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

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