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BGH Beschluss vom 14.06.2007 – 2 StR 48/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 48/07

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2007 gemäß §

349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Mainz vom 6. Juli 2006 im Ausspruch über den Verfall des Wert-

ersatzes dahin geändert, dass der Verfall des Wertersatzes in Hö-

he von 91.916,34 € angeordnet wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

2

3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 22 Fällen zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und den

Verfall von Wertersatz in Höhe von 97.386,48 € angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349

Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes war dahin zu ändern,

dass der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 91.916,34 € angeordnet wird.

4

Die Urteilsfeststellungen tragen die Anordnung des Verfalls von Werter-

satz in Höhe von 97.386,48 € nicht, sondern nur in Höhe von 91.916,34 € wie

das Landgericht selbst erkennt (UA S. 100). In dieser Höhe war der Verfall des

Wertersatzes anzuordnen. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesan-

walt hat der Senat die Änderung selbst vorgenommen.

5

Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-

ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473

Abs. 4 StPO).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

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