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BGH Beschluss vom 14.06.2007 – 2 StR 48/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2007 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mainz vom 6. Juli 2006 im Ausspruch über den Verfall des Wert-
ersatzes dahin geändert, dass der Verfall des Wertersatzes in Hö-
he von 91.916,34 € angeordnet wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 22 Fällen zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und den
Verfall von Wertersatz in Höhe von 97.386,48 € angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes war dahin zu ändern,
dass der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 91.916,34 € angeordnet wird.
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Die Urteilsfeststellungen tragen die Anordnung des Verfalls von Werter-
satz in Höhe von 97.386,48 € nicht, sondern nur in Höhe von 91.916,34 € wie
das Landgericht selbst erkennt (UA S. 100). In dieser Höhe war der Verfall des
Wertersatzes anzuordnen. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesan-
walt hat der Senat die Änderung selbst vorgenommen.
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Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-
ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473
Abs. 4 StPO).
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