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BGH Urteil vom 14.06.2007 – 3 StR 176/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
14. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Hannover vom 10. November 2006, soweit es die
Angeklagte Ö. betrifft, im Strafausspruch mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die zu
Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit
formellen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel führt auf
die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
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1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet im Sinne von
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2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-
spruch weder einen zu Gunsten noch zum Nachteil der Angeklagten (§ 301
StPO) wirkenden durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat
zunächst rechtlich zutreffend die Annahme eines minder schweren Falls (§ 30
Abs. 2, § 29 a Abs. 2 BtMG) abgelehnt. Ausgehend von dem danach maßgebli-
chen Strafrahmen von zwei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 30 Abs. 1
BtMG) ist die verhängte Strafe von zwei Jahren, also die gesetzliche Mindest-
strafe, angesichts der die Tat prägenden Umstände (Einfuhr von 1.015 g Heroin
mit mehr als 412 g HHC) auch unter Berücksichtigung aller vom Landgericht
zugunsten der Angeklagten angeführten Gesichtspunkte unvertretbar niedrig
und löst sich nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu
sein (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 8, 13).
Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Feststellungen des Landgerichts zu den strafzumessungsrelevanten
Umständen der Kurierfahrt sind lückenhaft. Die Strafkammer begründet die
Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe maßgeblich damit, dass die Ange-
klagte erstmals Drogen transportiert und ein detailliertes, glaubhaftes Geständ-
nis abgegeben habe. Das Urteil enthält aber keine Feststellungen dazu, in wel-
cher Beziehung die Angeklagte zu der "nicht ermittelten männlichen Person,
genannt S. " stand, die ihr den Auftrag für den Betäubungsmitteltransport er-
teilt hatte. Solcher - bei einem glaubhaften, detaillierten Geständnis auch ohne
weiteres möglicher - Feststellungen hätte es hier um so mehr bedurft, als die
festgestellten näheren Umstände der Tat deutlich gegen die Annahme einer
ersten und einmaligen Tat sprechen. Der Angeklagten wurde die Plastiktüte mit
den 1.015 g qualitativ guten Heroins bereits am Tage vor der Einfuhrfahrt über-
lassen; trotz des hohen Marktwertes wurde sie bei der Kurierfahrt anscheinend
nicht direkt überwacht; zudem war sie beauftragt, von den Abnehmern der Dro-
gen in Deutschland rund 4.900 € als Anzahlung zu kassieren. Damit handelt es
sich nach den die Tat prägenden Umständen um eine Kurierfahrt, wie sie typi-
scherweise nur zuverlässigen und erprobten Kurieren in Auftrag gegeben wird.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert