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BGH Urteil vom 14.06.2007 – 3 StR 176/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 176/07

URTEIL

vom

14. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 2007,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Hubert

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Hannover vom 10. November 2006, soweit es die

Angeklagte Ö. betrifft, im Strafausspruch mit den zugehöri-

gen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die zu

Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit

formellen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel führt auf

die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

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1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet im Sinne von

§ 349 Abs. 2 StPO.

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2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-

spruch weder einen zu Gunsten noch zum Nachteil der Angeklagten (§ 301

StPO) wirkenden durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat

zunächst rechtlich zutreffend die Annahme eines minder schweren Falls (§ 30

Abs. 2, § 29 a Abs. 2 BtMG) abgelehnt. Ausgehend von dem danach maßgebli-

chen Strafrahmen von zwei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 30 Abs. 1

BtMG) ist die verhängte Strafe von zwei Jahren, also die gesetzliche Mindest-

strafe, angesichts der die Tat prägenden Umstände (Einfuhr von 1.015 g Heroin

mit mehr als 412 g HHC) auch unter Berücksichtigung aller vom Landgericht

zugunsten der Angeklagten angeführten Gesichtspunkte unvertretbar niedrig

und löst sich nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu

sein (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 8, 13).

Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin:

Die Feststellungen des Landgerichts zu den strafzumessungsrelevanten

Umständen der Kurierfahrt sind lückenhaft. Die Strafkammer begründet die

Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe maßgeblich damit, dass die Ange-

klagte erstmals Drogen transportiert und ein detailliertes, glaubhaftes Geständ-

nis abgegeben habe. Das Urteil enthält aber keine Feststellungen dazu, in wel-

cher Beziehung die Angeklagte zu der "nicht ermittelten männlichen Person,

genannt S. " stand, die ihr den Auftrag für den Betäubungsmitteltransport er-

teilt hatte. Solcher - bei einem glaubhaften, detaillierten Geständnis auch ohne

weiteres möglicher - Feststellungen hätte es hier um so mehr bedurft, als die

festgestellten näheren Umstände der Tat deutlich gegen die Annahme einer

ersten und einmaligen Tat sprechen. Der Angeklagten wurde die Plastiktüte mit

den 1.015 g qualitativ guten Heroins bereits am Tage vor der Einfuhrfahrt über-

lassen; trotz des hohen Marktwertes wurde sie bei der Kurierfahrt anscheinend

nicht direkt überwacht; zudem war sie beauftragt, von den Abnehmern der Dro-

gen in Deutschland rund 4.900 € als Anzahlung zu kassieren. Damit handelt es

sich nach den die Tat prägenden Umständen um eine Kurierfahrt, wie sie typi-

scherweise nur zuverlässigen und erprobten Kurieren in Auftrag gegeben wird.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert