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BGH Beschluss vom 14.06.2007 – I ZB 5/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 5/06

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2007

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2007 durch die

Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und

Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 2005 wird auf

Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 32.806,73 €.

Gründe:

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I. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 (im Weiteren: Beklagte) mit Ur-

teil vom 28. Juli 2005, zugestellt am 3. August 2005, verurteilt, an den Kläger

32.806,73 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat gegen diese Entschei-

dung am 1. September 2005 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz ihres Prozess-

bevollmächtigten vom 29. September 2005 hat sie beantragt, "die am 4.10.2005

ablaufende Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat, d.h. bis zum

7.11.2005, zu verlängern". Der Vorsitzende des Berufungssenats hat die Frist

zur Einreichung der Berufungsbegründung mit Verfügung vom selben Tag "um

einen Monat nach Ablauf der Frist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO" verlängert.

Die Berufungsbegründung ist am 7. November 2005 (Montag) bei Gericht ein-

gegangen. Mit Verfügung vom 14. November 2005 hat der Vorsitzende des Be-

rufungssenats die Beklagte darauf hingewiesen, dass die verlängerte Frist zur

Berufungsbegründung bereits am 4. November 2005 (Freitag) abgelaufen sei.

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Die Beklagte hat daraufhin beantragt, ihr gegen die Versäumung der Be-

rufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen, die

Fristversäumung beruhe auf einem Irrtum der Rechtsanwaltsfachangestell-

ten H. ihres Prozessbevollmächtigten. Frau H. habe sich am 30. September

2005 telefonisch bei der Geschäftsstelle des Berufungssenats erkundigt, ob die

Frist antragsgemäß verlängert worden sei. Nachdem ihr dies bestätigt worden

sei, habe Frau H. auf dem Verlängerungsantrag in der Handakte des Prozess-

bevollmächtigten notiert: "… Frist antragsgemäß verlängert …". Nach Eingang

der schriftlichen Verlängerungsverfügung des Senatsvorsitzenden habe Frau H.

irrtümlich das bereits auf den 7. November 2005 notierte Fristende nicht korri-

giert, sondern durch einen entsprechenden Fristenvermerk auf der Verfügung

nach Kontrolle des Fristeintrags bestätigt. Ihr Prozessbevollmächtigter habe

sich die Akten im Hinblick auf die notierte Frist schon am 4. November 2005

(Freitag) zur Bearbeitung am Wochenende vorlegen lassen.

Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten

zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diese Ent-

scheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522

Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzun-

gen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder ent-

scheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbil-

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dung des Rechts auf, noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Rechtsfragen, die der

Streitfall aufwirft, sind höchstrichterlich geklärt.

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1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückge-

wiesen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem der Be-

klagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbe-

vollmächtigten beruhe. Der Rechtsanwalt habe alles ihm Zumutbare zu tun und

zu veranlassen, damit die Frist zur Begründung eines eingelegten Rechtsmittels

gewahrt werde. Dementsprechend müsse er den Fristablauf eigenverantwort-

lich überprüfen, wenn ihm die Akten zur Vorbereitung der befristeten Prozess-

handlung vorgelegt würden. Die Handakten seien dem Prozessbevollmächtig-

ten der Beklagten vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zum Zweck der

Bearbeitung vorgelegt worden. Zwar begründe es regelmäßig kein Verschul-

den, wenn der Rechtsanwalt bei Vorlegung einer als Vorfristsache gekenn-

zeichneten Akte sowohl die Bearbeitung als auch die gebotene Prüfung, ob das

Fristende richtig ermittelt und festgehalten worden sei, nicht bereits am Tag der

Vorlage, sondern erst am nächsten Tag vornehme. Die Dauer der Vorfrist

betrage bei Berufungsbegründungen jedoch grundsätzlich eine Woche, im Ein-

zelfall könne allerdings auch eine kürzere Frist genügen. Es seien im vorliegen-

den Fall keine Umstände zu erkennen, die es hätten ausreichen lassen, dem

Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Handakten erst drei Tage vor dem

notierten Fristablauf vorzulegen.

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Unabhängig von einem hieraus abzuleitenden Versäumnis liege ein Ver-

schulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten jedenfalls auch deshalb

vor, weil dieser den Irrtum seiner Angestellten über den Ablauf der Berufungs-

begründungsfrist selbst veranlasst habe. Der Antrag auf Verlängerung der Be-

rufungsbegründungsfrist sei widersprüchlich. Zum einen sei - dem Gesetz ent-

sprechend - die Verlängerung um einen Monat beantragt worden. Das Ende der

verlängerten Frist sei jedoch fälschlich mit dem 7. November 2005 angegeben

worden. Die Verantwortung für die falsche Berechnung des Fristendes trage der

Prozessbevollmächtigte, da dieser den Schriftsatz unterzeichnet und damit

dessen gesamten Inhalt zu verantworten habe. Eine Verpflichtung des Gerichts,

auf den Widerspruch in der Antragsschrift hinzuweisen, habe nicht bestanden.

Der in der Antragsschrift enthaltene Fehler sei nicht offensichtlich, sondern nur

bei Überprüfung des bezeichneten Datums anhand eines Kalenders erkennbar

gewesen. Eine derart weitgehende gerichtliche Fürsorgepflicht bestehe nicht.

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2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungs-

gericht der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht

versagt, weil die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung auf einem

Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht und dies der Beklagten

nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

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a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Verschul-

den des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits darin liegt, dass er den

von der Rechtsanwaltsfachangestellten H. formulierten Antrag auf Verlängerung

der Berufungsbegründungsfrist ohne Änderung unterschrieben hat. Denn dieser

Antrag ist unklar gefasst. Begehrt wurde, die am 4. Oktober 2005 ablaufende

Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Danach fiel

das Ende der verlängerten Berufungsbegründungsfrist auf Freitag, den

4. November 2005, und nicht, wie es in dem Antrag heißt, auf Montag, den

7. November 2005. Das hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vor

Unterzeichnung des Verlängerungsantrags bemerken und die Unklarheit besei-

tigen müssen. Denn er hat den Inhalt des von ihm unterzeichneten Schriftsat-

zes eigenständig zu verantworten.

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b) Das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten anzulastende Ver-

schulden bei der Unterzeichnung des Verlängerungsantrags hätte sich aller-

dings dann nicht auf die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ausgewirkt,

wenn die aufgrund der mündlichen Auskunft der Geschäftsstelle des Beru-

fungssenats eingetragene Frist nach Eingang der schriftlichen gerichtlichen

Verlängerungsverfügung auf ihre Richtigkeit hin überprüft worden wäre. Eine

solche Überprüfung ist erforderlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann,

dass es bei telefonisch erteilten Auskünften aufgrund von Missverständnissen

oder Übermittlungsversehen zu fehlerhaften Eintragungen im Fristenkalender

kommt. Ein Rechtsanwalt muss daher durch büroorganisatorische Maßnahmen

sicherstellen, dass die aufgrund einer mündlichen Mitteilung des Gerichts, die

Rechtsmittelbegründungsfrist sei verlängert worden, vorgenommene Eintragung

im Fristenbuch mit der später eingehenden schriftlichen gerichtlichen Nachricht

verglichen und gegebenenfalls berichtigt wird. Dementsprechend ist es notwen-

dig, das Kanzleipersonal anzuweisen, die schriftliche gerichtliche Mitteilung

über die Fristverlängerung mit der im Fristenbuch vorgenommenen Eintragung

zu vergleichen. Dem Anwalt, der es versäumt, eine entsprechende Anordnung

zu erteilen, fällt ein Organisationsverschulden zur Last, das sich die von ihm

vertretene Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (vgl. BGH,

Beschl. v. 24.4.1997 - IX ZB 29/97, NJW 1997, 1860). Die Beklagte hat nicht

dargelegt, dass im Büro ihres Prozessbevollmächtigten Vorkehrungen zur Ver-

meidung eines Fehlers, wie er hier aufgetreten ist, erfolgt waren.

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III. Die Rechtsbeschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 28.07.2005 - 22 O 729/04 -

OLG Köln, Entscheidung vom 13.12.2005 - 24 U 129/05 -