Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 14.06.2007 – I ZR 50/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: : BGHZ : BGHR

ja ja ja

Verkündet am: 14. Juni 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

WA 1955 Art. 30 Abs. 1

Dem frachtbriefmäßigen Empfänger des Transportgutes können bei Verlust oder Beschädigung des Gutes auch gegen den Unterfrachtführer, der nicht auf- einanderfolgender Frachtführer i.S. von Art. 30 Abs. 1 WA 1955 ist, eigene Schadensersatzansprüche zustehen (Aufgabe von BGHZ 116, 15 [zu Art. 34 CMR]).

BGH, Vers.-Urt. v. 14. Juni 2007 - I ZR 50/05 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 14. Juni 2007 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,

Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2005 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt das beklagte Luftfahrtunternehmen wegen Beschädi-

gung von Transportgut auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist Transportversicherer der Fu. GmbH in W.

(im Weiteren: Versicherungsnehmerin), die mit hochwertigen optischen Ge-

räten handelt. Ihr Auslieferungslager unterhält die Versicherungsnehmerin bei

der K. GmbH

in Düsseldorf

(im Weiteren:

K.-GmbH), die für sie auch als Empfangsspediteurin tätig ist.

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Die Versicherungsnehmerin kaufte am 17. August 2001 bei der F. P.

O. Co. Ltd. in Japan neben anderen Geräten ein Endoskop und ein TV-

Objektiv. Über den Transport der Sendung von Japan nach Deutschland stellte

die Ki. Inc. in Japan am 17. August 2001 einen House Air

Waybill (HAWB) aus, in den sie sich als Luftfrachtführerin eingetragen hat. Als

Empfängerin der Sendung ist die K.-GmbH, als Absenderin ist die Verkäuferin

F. P. O. eingetragen.

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Die Ki.

Inc. übernahm die aus 32 Kolli bestehende

Warensendung in Tokio und fügte der Sendung weitere drei Kartons hinzu. Mit

der Beförderung der nunmehr aus 35 Kolli bestehenden Sendung von Tokio

nach Deutschland beauftragte sie die Beklagte. Über diesen Frachtvertrag stell-

te die Beklagte am 17. August 2001 einen Master Air Waybill (MAWB) aus, in

dem als Absender und Agent des Luftfrachtführers die Ki.

Inc. sowie als Empfängerin der Sendung die K.-GmbH eingetragen sind.

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Nach Eintreffen der Warensendung am 23. August 2001 auf dem Flugha-

fen

in Düsseldorf stellte die Fl. GmbH eine Beschädi-

gung der Sendung fest und versah den MAWB mit dem Stempelaufdruck "Tat-

bestand des Schadens aufgenommen". Die K.-GmbH, die die Warensendung

am 24. August 2001 bei der Fl. GmbH abholte, ver-

merkte auf ihrem eigenen Lieferschein ebenfalls eine Beschädigung der Sen-

dung. Nach deren Empfangnahme stellte sich heraus, dass an dem Endoskop

und an dem TV-Objektiv ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten war, der

sich auf insgesamt 12.631,60 € belief. Diese Schadenssumme sowie Gutach-

terkosten in Höhe von 425,60 € verlangt die Klägerin von der Beklagten ersetzt.

Sie hat ihre Klage zum einen auf einen Forderungsübergang gemäß § 67

Abs. 1 VVG und zum anderen auf Abtretungserklärungen der Versicherungs-

nehmerin und der K.-GmbH gestützt.

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Die Klägerin hat behauptet, sie habe ihre Versicherungsnehmerin in Hö-

he der geltend gemachten Ersatzforderung entschädigt. Die Schäden am En-

doskop sowie am TV-Objektiv seien während der von der Beklagten durchge-

führten Luftbeförderung durch unsachgemäße Behandlung des Gutes verur-

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sacht worden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.057,20 € nebst Zinsen zu

zahlen.

Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass der Schaden während ihrer

Gewahrsamszeit eingetreten sei. Die Stauchung der Pakete könne bereits bei

der Zusammenstellung der Warensendung durch den Absender geschehen

sein.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 68,93 € (Höchstbetragshaf-

tung gemäß Art. 22 Abs. 2 WA 1955) stattgegeben und sie im Übrigen abge-

wiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

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Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Klä-

gerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang noch nicht entsprochen

worden ist. Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung des Senats trotz

ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über die Re-

vision durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet. Dazu hat

es ausgeführt:

Der Klägerin stünden gegen die Beklagte wegen der streitgegenständli-

chen Schäden selbst dann keine Schadensersatzansprüche zu, wenn feststün-

de, dass die Beklagte die Beschädigung leichtfertig verursacht hätte. Die Kläge-

rin leite ihre Schadensersatzansprüche aus übergegangenem und abgetrete-

nem Recht der Versicherungsnehmerin sowie aus abgetretenem Recht der

K.-GmbH her. Beiden Unternehmen hätten jedoch keine Schadensersatzan-

sprüche gegen die Beklagte zugestanden. Die Versicherungsnehmerin sei we-

der Vertragspartnerin der Beklagten noch Empfängerin der hier in Rede ste-

henden Warensendung gewesen. Ihr könnten mithin keine frachtvertraglichen

Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die K.-GmbH sei

zwar nach dem von der Beklagten ausgestellten MAWB frachtbriefmäßige

Empfängerin der Warensendung gewesen. Ihr hätten jedoch gleichwohl keine

Schadensersatzansprüche aus Art. 18 i.V. mit Art. 13 WA in der Fassung von

Den Haag 1955 (WA 1955) gegen die Beklagte zugestanden.

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Die Beklagte sei in Bezug auf den streitgegenständlichen Transport le-

diglich Unterfrachtführerin gewesen. Vertragliche Luftfrachtführerin sei die

Ki.

Inc. aus Tokio gewesen, die von der Verkäuferin der

Geräte mit der Beförderung der in Rede stehenden Sendung beauftragt worden

sei. Gegen den Unterfrachtführer, der nicht nachfolgender Frachtführer i.S. des

Art. 30 WA 1955 sei, stünden einem Empfänger keine Schadensersatzansprü-

che wegen Beschädigung oder Verlustes von Transportgut zu. Da die Klägerin

keine Umstände vorgetragen habe, aus denen sich ergeben könnte, dass die

Beklagte gemäß Art. 30 WA 1955 Vertragspartnerin der Auftraggeberin des

Hauptfrachtführers geworden sein könnte, könne die Beklagte weder von der

Absenderin noch von der Empfängerin der Ware auf Schadensersatz in An-

spruch genommen werden.

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Ein Schadensersatzanspruch der K.-GmbH gegen die Beklagte gemäß

den Bestimmungen des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen von

Guadalajara vom 18. September 1961 (ZAG - BGBl. 1963 II, S. 1159) komme

ebenfalls nicht in Betracht. Das ZAG finde nur dann Anwendung, wenn sowohl

der Staat, in dem der Abflugort liege, als auch das Land, in dem das Gut ver-

einbarungsgemäß abgeliefert werden müsse, dieses internationale Abkommen

ratifiziert hätten. Japan gehöre nicht zu den Vertragsstaaten des Zusatzabkom-

mens.

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II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Über die Revision ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung

im Revisionstermin nicht vertreten war, auf Antrag der Klägerin durch Versäum-

nisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern

beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).

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2. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die von der K.-GmbH

an die Klägerin abgetretenen Schadensersatzansprüche, nicht auch die von der

Versicherungsnehmerin abgetretenen oder kraft Gesetzes auf die Klägerin

übergegangenen Ansprüche. Denn die Revision wendet sich ausschließlich

gegen die Verneinung von Ansprüchen der K.-GmbH gegen die Beklagte durch

das Berufungsgericht. Sie bringt vor, der Frachtvertrag zwischen der Ki.

Inc. und der Beklagten müsse als selbständiger Vertrag ange-

sehen werden mit der Folge, dass die K.-GmbH gemäß Art. 30 WA 1955 Scha-

densersatzansprüche geltend machen könne.

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3. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der

streitgegenständliche Schadensfall dem Haftungsregime des Warschauer Ab-

kommens in der Fassung von 1955 unterfällt. Das Abkommen gilt gemäß Art. 1

Abs. 1 Satz 1 WA 1955 für jede entgeltliche internationale Beförderung von Gü-

tern, die durch Luftfahrzeuge erfolgt. Als internationale Beförderung im Sinne

des Abkommens ist nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 WA 1955 jede Beförderung anzu-

sehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien des Frachtvertrags der

Transport zwischen zwei Orten auf Gebieten von verschiedenen Vertragsstaa-

ten stattfinden soll. Im vorliegenden Fall sollte das Gut von Japan nach

Deutschland befördert werden. Beide Länder gehörten zum Zeitpunkt des Ab-

schlusses des Luftfrachtvertrags zwischen der F. P. O. und der Ki.

Inc. und bei Beauftragung der Beklagten zu den Vertrags-

staaten im Sinne des Warschauer Abkommens (vgl. BGBl. 1968 II S. 779).

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4. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsge-

richt einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß

Art. 13, 18 WA 1955 aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der K.-GmbH ver-

neint hat.

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a) Die Beklagte haftet insoweit allerdings nicht aus dem Luftfrachtvertrag,

den die F. P. O. und die Ki.

Inc. geschlossen

haben.

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aa) Die Beklagte hat gegenüber der Absenderin F. P. O. nicht

selbst durch Abschluss eines Frachtvertrags Pflichten übernommen. Denn Ver-

tragspartnerin der Warenversenderin war allein die Ki.

Inc.

Aus diesem Luftfrachtvertrag können der frachtbriefmäßigen Empfängerin der

Warensendung (K.-GmbH) keine vertraglichen Schadensersatzansprüche ge-

gen die Beklagte zustehen.

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bb) Die Beklagte haftet aus dem zwischen der F. P. O. und der

Ki.

Inc. geschlossenen Frachtvertrag auch nicht als aufein-

anderfolgende Luftfrachtführerin i.S. von Art. 30 Abs. 1 WA 1955.

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(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Ki.

Inc. aus Tokio von der Warenversenderin F. P. O. mit

der Beförderung der streitgegenständlichen Sendung über die gesamte Strecke

von Japan nach Düsseldorf beauftragt. In dem über den Transport ausgestell-

ten HAWB

ist dementsprechend die Ki.

Inc. als Luftfracht-

führerin eingetragen.

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(2) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-

nommen, dass die Ki.

Inc. vertragliche Luftfrachtführerin

(Hauptfrachtführerin) war und die Beklagte den Transport lediglich als Unter-

frachtführerin für die Hauptfrachtführerin ausgeführt hat, ohne nachfolgende

Luftfrachtführerin i.S. von Art. 30 Abs. 1 WA 1955 geworden zu sein.

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Die Haftung als nachfolgender Frachtführer setzt voraus, dass sich die

Lufttransportunternehmen dem Absender gegenüber bereit erklärt haben, als

Einheit zu fungieren. Sie müssen eine einheitliche Leistung durch Beförderung

mit Luftfahrzeugen erbringen wollen (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 30

WA 1955 Rdn. 3). Davon kann hier in Bezug auf die Beklagte nach den Fest-

stellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden.

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b) Der K.-GmbH können aber abweichend von der Auffassung des Beru-

fungsgerichts aus dem Frachtvertrag zwischen der Ki.

Inc.

und der Beklagten bis zur Abtretung an die Klägerin Schadensersatzansprüche

gemäß Art. 18 i.V. mit Art. 13 WA 1955 gegen die Beklagte zugestanden ha-

ben, da sie in dem über diesen Vertrag ausgestellten MAWB als Empfängerin

der Warensendung eingetragen ist.

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aa) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des Senatsurteils vom

24. Oktober 1991 (I ZR 208/89, BGHZ 116, 15) angenommen, dass der Unter-

frachtführer bei einem dem Haftungsregime der CMR unterliegenden Frachtver-

trag nur unter den in Art. 34 CMR genannten engen Voraussetzungen Vertrags-

partner des Absenders des Hauptfrachtvertrags werde mit der Folge, dass dem

Warenempfänger gegen den Unterfrachtführer, der nicht nachfolgender Fracht-

führer i.S. des Art. 34 CMR sei, keine vertraglichen Schadensersatzansprüche

wegen Beschädigung oder Verlust des Gutes zustünden. Da das Warschauer

Abkommen in Art. 30 Abs. 1 WA 1955 eine mit Art. 34 CMR inhaltlich überein-

stimmende Regelung enthalte, seien diese Grundsätze auch auf den Streitfall

anzuwenden und dementsprechend ein Schadensersatzanspruch der K.-GmbH

als Warenempfängerin gegen die Beklagte zu verneinen. Dieser Beurteilung

kann aus den nachstehenden Gründen nicht zugestimmt werden.

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bb) Die - zur CMR ergangene - Senatsentscheidung vom 24. Oktober

1991, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, ist im Schrifttum teilweise

auf erhebliche Kritik gestoßen (vgl. Koller aaO Art. 13 CMR Rdn. 5; Vor Art. 34

CMR Rdn. 4; Art. 13 WA 1955 Rdn. 11; MünchKomm.HGB/Basedow Art. 13

CMR Rdn. 17 ff.; Helm, Frachtrecht II, 2. Aufl., Art. 13 CMR Rdn. 2; Thume/

Temme, CMR, Art. 13 Rdn. 17; Thume, TranspR 1991, 85, 88 f.; Gröhe, ZEuP

1993, 141, 146 ff.; Hübsch, Haftung des Güterbeförderers und seiner Hilfsper-

sonen, 1997, S. 267 f.; zustimmend Huther in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB,

Art. 13 CMR Rdn. 8; Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rdn. 19). Abweichend von die-

ser Entscheidung haben der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH, Urt. v.

17.2.1982 - 6 Ob 664/81, SZ 55/20; vgl. allerdings auch OGH, Urt. v. 27.1.1998

- 10b 170/97z) und die italienische Corte di Cassazione (Urt. v. 21.10.1991,

auszugsweise veröffentlicht in ZEuP 1993, 141 ff.) entschieden, dass der Unter-

frachtführer dem Empfänger des Transportgutes aus dem mit dem Hauptfracht-

führer geschlossenen Frachtvertrag auch dann wegen Beschädigung oder Ver-

lust des Gutes haftet, wenn die Voraussetzungen des Art. 34 CMR nicht erfüllt

sind.

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cc) Nach erneuter Prüfung hält der Senat an seiner Rechtsprechung,

wonach dem frachtbriefmäßigen Empfänger bei Verlust oder Beschädigung des

Gutes gegenüber dem Unterfrachtführer, der nicht nachfolgender Frachtführer

i.S. von Art. 34 CMR ist, keine vertraglichen Schadensersatzansprüche zuste-

hen, nicht fest.

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(1) Der Hauptfrachtführer, der einen Beförderungsauftrag nicht selbst

ausführt, sondern damit im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen

anderen Frachtführer, den Unterfrachtführer, beauftragt, schließt einen selb-

ständigen (Unter-)Frachtvertrag mit diesem ab. Er ist Absender i.S. des Land-

frachtrechts, weil er Vertragspartner des (Unter-)Frachtführers ist (vgl. BGH,

Urt. v. 25.10.1984 - I ZR 138/82, TranspR 1985, 48, 49 = VersR 1985, 134;

MünchKomm.HGB/Basedow Art. 13 CMR Rdn. 18; Thume, TranspR 1991, 85,

88). Der Unterfrachtführer haftet dem Hauptfrachtführer als dem Absender, so-

weit es sich um einen grenzüberschreitenden Beförderungsvertrag handelt,

nach den Haftungsbestimmungen der Art. 17 ff. CMR. Trifft aber den Unter-

frachtführer dem Hauptfrachtführer gegenüber die volle Frachtführerhaftung,

gibt es keinen Grund, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbe-

günstigten des Unterfrachtvertrags auszuschließen (vgl. MünchKomm.HGB/

Basedow Art. 13 CMR Rdn. 18; Thume, TranspR 1991, 85, 88).

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(2) Wie sich aus Art. 13 Abs. 1 CMR ergibt, muss der Empfänger gegen-

über dem abliefernden (Unter-)Frachtführer zumindest befugt sein, die Primär-

rechte auf Ablieferung des Gutes, Übergabe der Zweitausfertigung des Fracht-

briefs geltend zu machen und sich auf das Weisungsrecht zu berufen. Denn

andernfalls wäre Art. 13 Abs. 1 CMR bei Transportketten, die sich auf Unter-

frachtverträge stützen, weitgehend ohne Bedeutung und die praktische Abwick-

lung solcher Transporte ganz erheblich erschwert. Da die Sekundärrechte des

Empfängers dessen Primärrechte sanktionieren sollen, müssen dem Empfän-

ger gegenüber dem Unterfrachtführer dementsprechend auch Haftungsansprü-

che zustehen (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow Art. 13 CMR Rdn. 19).

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(3) Auch der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 CMR spricht im Übrigen für die

Annahme, dass sich die Empfängeransprüche in erster Linie gegen den ablie-

fernden Frachtführer richten. Der Empfänger ist berechtigt, vom Frachtführer

die Übergabe (der zweiten Ausfertigung) des Frachtbriefs zu verlangen. Dabei

kann es sich nur um den Frachtbrief handeln, den der abliefernde Frachtführer

auch in seinem Besitz hat und übergeben kann. Das wird häufig nur der Fracht-

brief sein, den er selbst mit dem Hauptfrachtführer als Absender geschlossen

hat. Den Frachtbrief des Urversenders mit dem Hauptfrachtführer wird der ab-

liefernde Unterfrachtführer wegen der häufig vorkommenden Kette von Fracht-

führern vielfach selbst nicht kennen (vgl. Thume, TranspR 1991, 85, 88).

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(4) Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund eines aus Art. 34

CMR zu ziehenden Gegenschlusses geboten. Den Bestimmungen der

Art. 34 ff. CMR lässt sich lediglich entnehmen, dass sie die dort behandelte be-

sondere Form des Unterfrachtvertrags abschließend regeln. Der normale Unter-

frachtvertrag, der den Unterfrachtführer nur zur Haftung für seine Teilstrecke

verpflichtet, musste nicht ausdrücklich geregelt werden, weil er sich in seiner

rechtlichen Struktur vom Hauptfrachtvertrag nicht unterscheidet (vgl. Koller aaO

Art. 13 CMR Rdn. 5; MünchKomm.HGB/Basedow Art. 13 CMR Rdn. 19).

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(5) Für dieses Ergebnis spricht schließlich auch die von Art. 31 CMR be-

zweckte Erleichterung der Rechtsverfolgung des Anspruchsberechtigten. In den

meisten Fällen ist der Empfänger von Schäden des Transportgutes betroffen

und muss daher häufig die Ersatzansprüche gegen den Beförderer durch-

setzen. Die Vorschrift des Art. 31 CMR stellt ihm dazu mehrere Gerichtsstände

zur Wahl, darunter auch den Gerichtsstand im Ablieferungsland, das regel-

mäßig das eigene Land des Empfängers ist. Wird die Klage gegen den Unter-

frachtführer zugelassen und hat dieser seinen Sitz im Land des Empfängers, so

wird die Rechtsverfolgung des Empfängers auch prozessual begünstigt, wie es

dem Zweck des Art. 31 CMR entspricht (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow

Art. 13 CMR Rdn. 19).

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dd) Die vorstehenden Erwägungen zur Rechtslage nach der CMR gelten

ebenso für das Haftungsregime des Warschauer Abkommens, dessen Vor-

schriften insoweit denen der CMR entsprechen.

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5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Eine

abschließende Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann der Senat nicht tref-

fen, da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellun-

gen getroffen hat, ob der streitgegenständliche Schaden während der Gewahr-

samszeit der Beklagten eingetreten ist, was die Beklagte bestritten hat.

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III. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Klägerin aufzuhe-

ben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2004 - 32 O 86/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.02.2005 - I-18 U 137/04 -