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BGH Beschluss vom 14.06.2007 – IX ZR 164/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 14. Juni 2007
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Ur-
teil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
12. Mai 2004 zugelassen.
Das genannte Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revi-
sionsverfahrens - an den 20. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-
rückverwiesen.
Der Streitwert wird auf 32.722,68 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von den beklagten Rechtsanwälten wegen fehler-
hafter Beratung im Zusammenhang mit einem - fehlgeschlagenen - Erwerb ei-
ner Mehrheitsbeteiligung an einer tschechischen Gesellschaft Schadensersatz.
Sie wirft ihnen vor, nicht vor Barzahlungen an einen Mittelsmann gewarnt und
diesen sogar als "zuverlässigen Mann" bezeichnet zu haben. Über einen Zeit-
raum von mehreren Monaten seien an diesen eine Anzahlung von 300.000 DM
sowie weitere Zahlungen, insgesamt 1.204.000 DM, geleistet worden. Nach
ihrer Auffassung haften die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe der an den
Mittelsmann ausgehändigten Geldbeträge. Hiervon beansprucht die Klägerin
einen Teilbetrag von 64.000 DM (32.722,68 €).
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die
Klägerin ein entsprechendes Mandat nicht schlüssig dargelegt habe. Das Beru-
fungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Teilklage sei
unzulässig, weil nicht erkennbar sei, welcher Teil des behaupteten Anspruchs
Gegenstand der Klage sein solle. Die Revision hat es nicht zugelassen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Zulassung der
Revision sowie zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht (§ 544 Abs. 7 ZPO).
1. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Ver-
handlung vor dem Berufungsgericht vom 27. September 2002 erklärt, dass mit
der Klage "der erste Teilbetrag" geltend gemacht werde, und dies auf den Ein-
wand der Beklagten, wenn damit die Anzahlung über 300.000 DM gemeint sein
solle, greife der Verjährungseinwand durch, mit Schriftsatz vom 7. November
2002 präzisiert. Sollte wegen einer vermeintlichen Verjährung der Anspruch aus
dem "ersten" Teilbetrag nicht greifen, seien die Ansprüche aus den "nächsten"
Teilbeträgen als geltend gemacht anzusehen. Abgesehen hiervon hat sich die
Klägerin in dem genannten Schriftsatz darauf bezogen, dass sie einen
- einheitlichen - Anspruch von rund 1,2 Mio. DM geltend mache und aus diesem
Gesamtbetrag die Zahlung eines Teilbetrages von 64.000 DM verlange. Von
diesem Standpunkt ist sie im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht abge-
rückt, auch nicht in ihrem Schriftsatz vom 12. April 2004 im Anschluss an den
Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2004.
Das Berufungsgericht geht mit der Klägerin zwar davon aus, dass der
Klage ein einheitlicher Anspruch zugrunde liege, der sich jedoch aus drei Scha-
denspositionen, nämlich den jeweiligen Zahlungen an den Mittelsmann, zu-
sammensetze. Aus dem Ersatzanspruch dürfe nur dann ein Teilbetrag einge-
klagt werden, wenn damit über einen abgrenzbaren und eindeutig individuali-
sierten quantitativen Teil des Anspruchs entschieden werden könne. Diese Vor-
aussetzungen lägen hier nicht vor. Es sei nicht erkennbar, welchen Teil des zu-
sammengesetzten Ersatzanspruchs von 1.204.000 DM der eingeklagte Betrag
von 64.000 DM betreffe. Dass eine Notwendigkeit für eine solche Bestimmung
bestehe, ergebe sich daraus, dass etwa die Beantwortung der Frage nach der
haftungsbegründenden Kausalität hinsichtlich der Anzahlung und der zwei Mo-
nate später erfolgten weiteren Zahlungen unterschiedlich ausfallen könne. Trotz
des erteilten Hinweises mit Beschluss vom 19. Januar 2004 sowie im Termin
vom 10. März 2004 habe es die Klägerin abgelehnt, eine nähere Zuordnung
des eingeklagten Betrages vorzunehmen.
2. Da die Klägerin die vermisste Zuordnung bereits vorgenommen hatte,
hat das Berufungsgericht den maßgeblichen klägerischen Vortrag weder zur
Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen. Hierbei ist unerheblich, dass
es die Klägerin trotz des ausdrücklichen erneuten Hinweises und der Aufforde-
rung zur Stellungnahme im Beschluss vom 19. Januar 2004 unterlassen hat,
die abverlangte Zuordnung zu wiederholen oder aber das Gericht auf ihren frü-
heren Vortrag hinzuweisen. Entscheidend ist nur, dass sie ihn - jedenfalls hilfs-
weise - aufrechterhalten hat. Hiervon ist auszugehen.
3. Das Berufungsurteil beruht auf der Gehörsverletzung. Es ist unter Ein-
beziehung der Entscheidungsgründe dahin auszulegen, dass die Berufung mit
der Maßgabe zurückgewiesen worden ist, dass die Klage als unzulässig abge-
wiesen wird. Dieses Prozessergebnis hat keinen Bestand. Wegen der von der
Klägerin vorgenommenen Konkretisierung der Teilklage ist die von dem Beru-
fungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH,
Urt. v. 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, WM 2000, 2315, 2316) nicht einschlägig.
Diese betrifft den Fall, dass der Kläger die Teilklage auf mehrere prozessuale
Ansprüche stützt und nicht einen einheitlichen Schaden mit unselbständigen
Rechnungsposten klageweise verfolgt. Im Hinblick auf das offene Endergebnis
- die Beweiserhebung ist vor dem Berufungsgericht nach dem Wechsel der Se-
natszuständigkeit
unter
Bezugnahme
auf
den
Hinweisbe-
schluss abgebrochen worden - steht die Ursächlichkeit der Gehörsverletzung,
die zu einer Prozessentscheidung geführt hat, nicht in Frage.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 16.11.2001 - 23 O 2123/99 -
OLG München, Entscheidung vom 12.05.2004 - 15 U 1814/02 -