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BGH Beschluss vom 14.06.2007 – IX ZR 44/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 44/04

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 14. Juni 2007

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2004 wird insoweit zuge-

lassen, als das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des Erb-

auseinandersetzungsschadens

in Höhe

von

38.035 DM

(42.910 DM abzüglich zuerkannter 4.875 DM) für unbegründet er-

achtet hat.

Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Soweit die Revision nicht zugelassen wurde, ist die zulässige und statt-

hafte Beschwerde unbegründet. Die Rechtssache weist insoweit keine grund-

sätzliche Bedeutung auf; auch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts we-

der unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

3

Der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Verfahrens-

grundrechtsverstoß liegt nicht vor.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und An-

träge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-

hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in

den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96,

205, 216 f). Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, dass das

Berufungsgericht die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Ge-

sichtspunkte für nicht ausreichend angesehen hat, um hieraus auf das Vorlie-

gen einer Beauftragung für die geltend gemachte Klageerweiterung zu schlie-

ßen. Unter diesen Umständen konnte die Frage einer Auftragserweiterung für

beweisbedürftig angesehen werden. Die hierfür maßgeblichen Darlegungs- und

Beweislastgrundsätze, wonach der Mandant einen weitergehenden Auftrag

nachzuweisen hat (BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168,

2169; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 47/04, WM 2006, 2059, 2060), hat das Beru-

fungsgericht zutreffend berücksichtigt.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.10.2002 - 10 O 440/00 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.01.2004 - 12 U 227/02 -