Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.07.2006 – IX ZR 47/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 20. Juli 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 675

Bei Unklarheiten des ihm erteilten Auftrags hat der Prozessanwalt den Verkehrsan-

walt um Klarstellung zu ersuchen; dagegen ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, un-

ter Umgehung des Verkehrsanwalts den Mandanten selbst um Auskunft zu bitten.

BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 47/04 - OLG München

LG München I

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter

Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Grundurteil des

15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Oktober

2003 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 1

entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Endurteil vom 15. Dezember 2004 ist im Kostenpunkt sowie

insoweit gegenstandslos, als zum Nachteil des Beklagten zu 1

entschieden worden ist.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin hatte den früheren Beklagten zu 2, den damaligen Rechts-

anwalt W. , im Jahre 1991 beauftragt, sie wegen eines Verkehrsunfalls am

13. Dezember 1989 gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu

vertreten. Die alleinige Haftung des Unfallgegners war von Anfang an außer

Streit. Der am Fahrzeug der Klägerin entstandene Sachschaden war voll begli-

chen worden. Streitig war jedoch, ob das "Schleudertrauma", das die Klägerin

erlitten hatte, zu deren Berufsunfähigkeit und zu weiteren erheblichen Gesund-

heitsschäden geführt hatte. Rechtsanwalt W. verhandelte vergeblich mit

dem gegnerischen Versicherer und entwarf schließlich eine Klageschrift, die der

Beklagte zu 1 (fortan auch: Beklagter), der am zuständigen Landgericht Mün-

chen I zugelassen war, am 26. November 1993 bei Gericht einreichte. Die Kla-

geschrift enthielt neben einem Antrag auf Zahlung von 16.748,76 DM, bei dem

es um Verdienstausfall ging, den Antrag auf Feststellung, dass der Versicherer

zum Ersatz allen aus dem Unfall entstandenen materiellen Schadens verpflich-

tet sei. Am Ende der Begründung heißt es unter der Überschrift "Feststellungs-

antrag": "Die Klägerin hat ein Interesse an alsbaldiger Feststellung, da sich ihre

in Frage stehenden Schadensersatzansprüche wegen möglicher weiterer Fol-

geschäden, und zwar sowohl materieller als auch immaterieller Schäden erst im

Laufe des Jahres entwickeln werden, auf der anderen Seite aber Verjährung

droht".

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Mit Schriftsatz vom 15. Mai 1997 nahm der Beklagte eine "redaktionelle

Klarstellung" des Antrags dahingehend vor, dass auch die Verpflichtung zum

Ersatz des immateriellen Schadens festgestellt werden möge. Die Klage wurde

insoweit jedoch wegen Verjährung abgewiesen.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von beiden Anwälten

Schadensersatz in Höhe des als verjährt abgewiesen Schmerzensgeldan-

spruchs, den sie mit 190.000 DM beziffert hat. Das Landgericht hat die Klage

abgewiesen, weil kein Anwaltsverschulden vorgelegen habe. Auf die Berufung

der Klägerin hat das Berufungsgericht zunächst ein Grundurteil erlassen, das

den Anspruch gegen beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Nach Beweisaufnahme hat es die Beklagten sodann gesamtschuldnerisch zur

Zahlung von 77.700 Euro nebst Zinsen verurteilt. Mit seinen vom Senat zuge-

lassenen Revisionen gegen die beiden Urteile, die zur gemeinsamen Verhand-

lung und Entscheidung verbunden worden sind, verfolgt der Beklagte zu 1 sei-

nen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Zwischenurteils

über den Grund, soweit es den Beklagten zu 1 betrifft, und zur Zurückverwei-

sung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Pflichtverletzung beider Be-

klagter liege darin, dass sie den Schmerzensgeldanspruch nicht in unverjährter

Zeit rechtshängig gemacht hätten. Den ihnen obliegenden Beweis dafür, dass

sie ein auf den Ersatz des materiellen Schadens beschränktes Mandant erhal-

ten hätten, hätten die Beklagten nicht geführt. Bei der Anhörung der Parteien

vor dem Landgericht habe Aussage gegen Aussage gestanden. Der Zeuge

Rechtsanwalt E. , ein Angestellter des Beklagten zu 1, habe nur von einem

Gespräch mit Rechtsanwalt W. berichten können, sei damit hinsichtlich der

Absprachen zwischen diesem und der Klägerin also nur ein Zeuge vom Hören-

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sagen. Der Prozessanwalt sei überdies verpflichtet, atypische Einschränkungen

eines Mandats mit dem Mandanten selbst zu besprechen.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzun-

gen eines Schadensersatzanspruchs wegen anwaltlicher Pflichtverletzung ist

der anspruchstellende Mandant. Hängt die Frage, ob der Anwalt ihm obliegen-

de Pflichten verletzt hat, davon ab, welchen Umfang das ihm erteilte Mandat

hatte, ist der Mandant deshalb auch für den erteilten Auftrag beweispflichtig

(BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1834; v. 13. März

1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1394; vgl. auch Zugehör/Fischer, Hand-

buch der Anwaltshaftung Rn. 1000; Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille,

Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 395). Entgegen der Ansicht des

Berufungsgerichts stellt das eingeschränkte Mandat keine Ausnahme zum Re-

gelfall des unbeschränkten Mandats dar. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin-

gehend, dass der Mandant regelmäßig ein umfassendes, nach Grund und Höhe

unbeschränktes Mandat erteilt. Wegen zweifelhafter Erfolgsaussichten, aus

Kostengründen oder aber deshalb, weil nur einzelne Teile eines komplexen

Sachverhalts überhaupt streitig sind, ist es ebenso wahrscheinlich, dass der

Mandant den Anwalt von vornherein nur wegen einzelner Ansprüche, eines der

in Betracht kommenden Anspruchsgegner oder eines Teils des für gerechtfer-

tigt gehaltenen Anspruchs beauftragt.

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Anders ist die Beweislastverteilung allerdings dann, wenn der Anwalt

nachträgliche Einschränkungen eines zunächst umfassenden Mandats behaup-

tet. Diese stehen zur Beweislast des Anwalts (BGH, Urt. v. 10. Februar 1994

- IX ZR 109/93, WM 1994, 1114, 1118). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der

Beklagte war ausschließlich mit der Prozessführung beauftragt worden. Die

Klägerin wirft ihm vor, den Anspruch auf Schmerzensgeld nicht in unverjährter

Zeit rechtshängig gemacht zu haben. Demgegenüber bestreitet der Beklagte,

einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben. Er behauptet, von Rechtsan-

walt W. auf ausdrückliches Nachfragen die Auskunft erhalten zu haben, nur

der materielle Schaden solle eingeklagt werden. Damit hat er den Anspruchs-

grund bestritten. Darlegungs- und beweispflichtig für den Umfang des dem Be-

klagten erteilten Auftrags ist die Klägerin, nicht der Beklagte.

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2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Beklagte nicht

verpflichtet, unter Umgehung des Verkehrsanwalts unmittelbar Kontakt zu der

Klägerin aufzunehmen, um sich über den Inhalt seines Mandats zu vergewis-

sern.

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a) Die Klägerin hatte zunächst Rechtsanwalt W. mit der außergericht-

lichen Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der gegnerischen Versiche-

rung beauftragt. Nachdem sie sich zur Erhebung der Klage entschlossen hatte,

hatte Rechtsanwalt W. die Klage entworfen und den Beklagten mit deren

Einreichung beauftragt. Sind in derselben Prozesssache ein Verkehrs- und ein

Prozessanwalt engagiert, obliegt dem Prozessanwalt die Pflicht zu ordnungs-

mäßigem prozessualem Handeln gegenüber dem Prozessgericht, und zwar

auch dann, wenn der Verkehrsanwalt das Abfassen der Schriftsätze übernom-

men hat (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86, NJW 1988, 1079,

1082; Urt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241, 1243; OLG

Frankfurt a.M. NJW-RR 2003, 709, 710; Ganter, WM 2001 Sonderbeil. Nr. 6

S. 6 f; Fahrendorf, aaO Rn. 181). Aufgabe des Verkehrsanwalts ist es demge-

genüber, den Mandanten zu beraten und die notwendigen Informationen und

den Schriftverkehr zwischen diesem und dem Prozessanwalt zu vermitteln

(BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987, aaO; OLG Frankfurt MDR 1981, 51; Voll-

kommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 2. Aufl. Rn. 446).

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b) Die Klageschrift war allerdings insoweit in sich widersprüchlich, als der

Klageantrag auf die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des materiellen

Schadens beschränkt war, die Begründung jedoch auch einen Anspruch der

Klägerin auf Ersatz des immateriellen Schadens behandelte. Der Beklagte war

deshalb verpflichtet, Rechtsanwalt W. als den Verkehrsanwalt auf diesen

Widerspruch hinzuweisen und nachzufragen, ob tatsächlich nur der materielle

Schaden geltend gemacht werden sollte. Grundsätzlich kann sich der Prozess-

anwalt zwar darauf verlassen, dass der ihm vom Verkehrsanwalt überlassene

Schriftsatzentwurf zuvor mit dem Mandanten besprochen worden ist und des-

sen Begehren zutreffend wiedergibt (vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober 1976 - III ZR

110/74, WM 1977, 369, 370). Er ist in der Regel nicht verpflichtet, die Tätigkeit

des Verkehrsanwalts zu überwachen, wie es auch umgekehrt nicht Aufgabe

des Verkehrsanwalts ist, den Prozessanwalt zu überwachen (vgl. etwa BGH,

Urt. v. 17. Dezember 1987, aaO; Urt. v. 28. Juni 1990, aaO; OLG Düsseldorf

OLG-Report 1998, 40, 43). An seiner Verpflichtung, den Schriftsatz sachlich zu

prüfen, ändert dies jedoch nichts. Der Entwurf eines Schriftsatzes durch den

Verkehrsanwalt beschränkt weder die Verantwortlichkeit des Prozessbevoll-

mächtigten für den Inhalt des Schriftsatzes, noch erweitert er den Verantwor-

tungsbereich des Verkehrsanwalts in Bezug auf das prozessuale Handeln ge-

genüber dem Prozessgericht (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987, aaO; OLG

Frankfurt, aaO; Fahrendorf, aaO). Offensichtliche Fehler oder Missverständnis-

se muss der Prozessanwalt durch Rücksprache mit dem Verkehrsanwalt zu

beheben oder aufzuklären suchen.

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c) Aus der Funktion des Verkehrsanwalts als Mittler zwischen dem Man-

danten und dem Auftraggeber folgt bereits, dass den Prozessanwalt nur ganz

ausnahmsweise die Verpflichtung treffen kann, sich unmittelbar an die Partei zu

wenden, dann nämlich, wenn es sich ihm aufgrund konkreter Umstände auf-

drängen muss, dass der Verkehrsanwalt seine Pflichten dem Mandanten ge-

genüber nicht erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987, aaO, zur Überwa-

chungspflicht des Verkehrsanwalts, wenn der Prozessanwalt seinen Pflichten

offensichtlich nicht nachkommt). Derartige Umstände hat die Klägerin nicht dar-

getan und das Berufungsgericht nicht festgestellt.

III.

13

Das Grundurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben

(§ 562 ZPO). Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563

Abs. 1 ZPO). Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat

auf folgenden rechtlichen Gesichtspunkt hin:

14

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben werden müssen, den Vortrag

des Beklagten zum Umfang des ihm erteilten Mandats sowie dazu, dass er

Rechtsanwalt W. anlässlich eines Telefonats im Dezember 1993 nach dem

Schmerzensgeldanspruch gefragt und daraufhin die Auskunft erhalten habe,

dieser sei bereits erledigt, zu widerlegen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme

vor dem Landgericht kann nicht verwertet werden. Die Beweiswürdigung des

Landgerichts beruhte wesentlich auf der Annahme, es sei unstreitig, dass das

Gericht im frühen ersten Termin geäußert habe, Schmerzensgeldansprüche

würden nicht geltend gemacht, und die Klägerin nicht widersprochen habe. Der

Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist zwischenzeitlich jedoch dahinge-

hend berichtigt worden, dass die Klägerin den entsprechenden Vortrag des Be-

klagten bestritten hat.

IV.

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Wird das Urteil über den Grund des Anspruchs nach Erlass des Urteils

über den Betrag aufgehoben, so verliert das Endurteil selbst dann, wenn es

rechtskräftig geworden

ist, seine Wirkung (RGZ 107, 330, 331; Zöl-

ler/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 304 Rn. 27). Die Aufrechterhaltung des Grund-

urteils stellt eine auflösende Bedingung für das Endurteil dar (Stein/Jonas/

Leipold, ZPO 21. Aufl. § 304 Rn. 55). Soweit das Endurteil vom 15. Dezember

2004 also den Beklagten beschwert, wird es mit der Aufhebung des Grundur-

teils im gleichen Umfang gegenstandslos, ohne dass es eines gesonderten

Ausspruchs bedürfte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben jedoch

Anlass zu folgenden Hinweisen:

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1. Das Berufungsgericht hat angenommen, hinsichtlich der Frage der

Kausalität zwischen dem Verkehrsunfall und den behaupteten Gesundheits-

schäden an die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils im Vorprozess ge-

bunden zu sein. Es hat sich dabei auf "Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs zur Präklusionswirkung" berufen, nach der die Parteien mit allem tatsächli-

chen Vorbringen ausgeschlossen sind, das im Widerspruch zu den Feststellun-

gen des Urteils im Vorprozess steht (BGHZ 123, 137, 140 f; BGH, Urt. v.

24. September 2003 - XII ZR 70/02, WM 2004, 532, 533). Dabei handelt es sich

jedoch um eine Rechtskraftwirkung, die nur zwischen den Parteien des Vorpro-

zesses (§ 325 Abs. 1 ZPO) und nur insoweit gilt, als über den durch die Klage

erhobenen Anspruch entschieden worden ist (§ 322 Abs. 1 ZPO). Parteien des

Vorprozesses waren die Klägerin und der Haftpflichtversicherer des Unfallgeg-

ners. Die Feststellungen zur Kausalität zwischen dem Unfall und dem gesund-

heitlichen Zustand der Klägerin betrafen außerdem gerade nicht den prozessual

selbstständigen (vgl. z.B. Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 253 Rn. 4), wegen

Verjährung abgewiesenen Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld aus

17

2. Die weitere Begründung, die Kausalität stehe auch aufgrund einer

Auswertung der im Vorprozess eingeholten Gutachten fest, die im vorliegenden

Rechtsstreit als Urkunden vorlägen, trägt ebenfalls nicht.

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a) Das Berufungsgericht durfte die Bedenken des Beklagten hinsichtlich

der Qualifikation des Gutachters Prof. Dr. S. nicht wegen einer vermeintlich

gegenteiligen Stellungnahme im Vorprozess für unbeachtlich halten. Im Vorpro-

zess war der Beklagte nicht Partei, sondern der Prozessbevollmächtigte der

damaligen und jetzigen Klägerin. Es ist ihm unbenommen, im vorliegenden Haf-

tungsprozess einen anderen Standpunkt einzunehmen als die Klägerin im Vor-

prozess.

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b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Vorschrift des § 411a ZPO

nicht angewandt, die nicht für solche Verfahren gilt, die am 1. September 2004

bereits anhängig waren (§ 29 Nr. 3 EGZPO). Die Verwertung der im Vorprozess

eingeholten Gutachten war gleichwohl nicht schlechthin unzulässig. Die Kläge-

rin hatte sie vorgelegt. Sie waren damit Gegenstand der mündlichen Verhand-

lung und gehörten zu den Umständen, die das Gericht gemäß § 286 ZPO der

Entscheidung über die Wahrheit oder Unwahrheit der bestrittenen Parteibe-

hauptungen zugrunde zu legen hatte. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass

Gleiches auch für die vom Beklagten vorgelegten Privatgutachten galt, die zu

einem gegenteiligen Ergebnis führten. Diese Gutachten hat das Berufungsge-

richt nicht einmal erwähnt. Das verstößt gegen § 286 Abs. 1 ZPO.

Dr. Gero Fischer

Vill

Richter am Bundesgerichtshof Cierniak ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.

Dr. Gero Fischer

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 30.12.2002 - 6 O 4828/01 -

OLG München, Entscheidung vom 01.10.2003 - 15 U 1935/03 -