BGH Urteil vom 20.07.2006 – IX ZR 47/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 20. Juli 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 675
Bei Unklarheiten des ihm erteilten Auftrags hat der Prozessanwalt den Verkehrsan-
walt um Klarstellung zu ersuchen; dagegen ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, un-
ter Umgehung des Verkehrsanwalts den Mandanten selbst um Auskunft zu bitten.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 47/04 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter
Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Grundurteil des
15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Oktober
2003 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 1
entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Endurteil vom 15. Dezember 2004 ist im Kostenpunkt sowie
insoweit gegenstandslos, als zum Nachteil des Beklagten zu 1
entschieden worden ist.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin hatte den früheren Beklagten zu 2, den damaligen Rechts-
anwalt W. , im Jahre 1991 beauftragt, sie wegen eines Verkehrsunfalls am
13. Dezember 1989 gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu
vertreten. Die alleinige Haftung des Unfallgegners war von Anfang an außer
Streit. Der am Fahrzeug der Klägerin entstandene Sachschaden war voll begli-
chen worden. Streitig war jedoch, ob das "Schleudertrauma", das die Klägerin
erlitten hatte, zu deren Berufsunfähigkeit und zu weiteren erheblichen Gesund-
heitsschäden geführt hatte. Rechtsanwalt W. verhandelte vergeblich mit
dem gegnerischen Versicherer und entwarf schließlich eine Klageschrift, die der
Beklagte zu 1 (fortan auch: Beklagter), der am zuständigen Landgericht Mün-
chen I zugelassen war, am 26. November 1993 bei Gericht einreichte. Die Kla-
geschrift enthielt neben einem Antrag auf Zahlung von 16.748,76 DM, bei dem
es um Verdienstausfall ging, den Antrag auf Feststellung, dass der Versicherer
zum Ersatz allen aus dem Unfall entstandenen materiellen Schadens verpflich-
tet sei. Am Ende der Begründung heißt es unter der Überschrift "Feststellungs-
antrag": "Die Klägerin hat ein Interesse an alsbaldiger Feststellung, da sich ihre
in Frage stehenden Schadensersatzansprüche wegen möglicher weiterer Fol-
geschäden, und zwar sowohl materieller als auch immaterieller Schäden erst im
Laufe des Jahres entwickeln werden, auf der anderen Seite aber Verjährung
droht".
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 1997 nahm der Beklagte eine "redaktionelle
Klarstellung" des Antrags dahingehend vor, dass auch die Verpflichtung zum
Ersatz des immateriellen Schadens festgestellt werden möge. Die Klage wurde
insoweit jedoch wegen Verjährung abgewiesen.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von beiden Anwälten
Schadensersatz in Höhe des als verjährt abgewiesen Schmerzensgeldan-
spruchs, den sie mit 190.000 DM beziffert hat. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen, weil kein Anwaltsverschulden vorgelegen habe. Auf die Berufung
der Klägerin hat das Berufungsgericht zunächst ein Grundurteil erlassen, das
den Anspruch gegen beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Nach Beweisaufnahme hat es die Beklagten sodann gesamtschuldnerisch zur
Zahlung von 77.700 Euro nebst Zinsen verurteilt. Mit seinen vom Senat zuge-
lassenen Revisionen gegen die beiden Urteile, die zur gemeinsamen Verhand-
lung und Entscheidung verbunden worden sind, verfolgt der Beklagte zu 1 sei-
nen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Zwischenurteils
über den Grund, soweit es den Beklagten zu 1 betrifft, und zur Zurückverwei-
sung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Pflichtverletzung beider Be-
klagter liege darin, dass sie den Schmerzensgeldanspruch nicht in unverjährter
Zeit rechtshängig gemacht hätten. Den ihnen obliegenden Beweis dafür, dass
sie ein auf den Ersatz des materiellen Schadens beschränktes Mandant erhal-
ten hätten, hätten die Beklagten nicht geführt. Bei der Anhörung der Parteien
vor dem Landgericht habe Aussage gegen Aussage gestanden. Der Zeuge
Rechtsanwalt E. , ein Angestellter des Beklagten zu 1, habe nur von einem
Gespräch mit Rechtsanwalt W. berichten können, sei damit hinsichtlich der
Absprachen zwischen diesem und der Klägerin also nur ein Zeuge vom Hören-
sagen. Der Prozessanwalt sei überdies verpflichtet, atypische Einschränkungen
eines Mandats mit dem Mandanten selbst zu besprechen.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzun-
gen eines Schadensersatzanspruchs wegen anwaltlicher Pflichtverletzung ist
der anspruchstellende Mandant. Hängt die Frage, ob der Anwalt ihm obliegen-
de Pflichten verletzt hat, davon ab, welchen Umfang das ihm erteilte Mandat
hatte, ist der Mandant deshalb auch für den erteilten Auftrag beweispflichtig
(BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1834; v. 13. März
1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1394; vgl. auch Zugehör/Fischer, Hand-
buch der Anwaltshaftung Rn. 1000; Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille,
Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 395). Entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts stellt das eingeschränkte Mandat keine Ausnahme zum Re-
gelfall des unbeschränkten Mandats dar. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin-
gehend, dass der Mandant regelmäßig ein umfassendes, nach Grund und Höhe
unbeschränktes Mandat erteilt. Wegen zweifelhafter Erfolgsaussichten, aus
Kostengründen oder aber deshalb, weil nur einzelne Teile eines komplexen
Sachverhalts überhaupt streitig sind, ist es ebenso wahrscheinlich, dass der
Mandant den Anwalt von vornherein nur wegen einzelner Ansprüche, eines der
in Betracht kommenden Anspruchsgegner oder eines Teils des für gerechtfer-
tigt gehaltenen Anspruchs beauftragt.
Anders ist die Beweislastverteilung allerdings dann, wenn der Anwalt
nachträgliche Einschränkungen eines zunächst umfassenden Mandats behaup-
tet. Diese stehen zur Beweislast des Anwalts (BGH, Urt. v. 10. Februar 1994
- IX ZR 109/93, WM 1994, 1114, 1118). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der
Beklagte war ausschließlich mit der Prozessführung beauftragt worden. Die
Klägerin wirft ihm vor, den Anspruch auf Schmerzensgeld nicht in unverjährter
Zeit rechtshängig gemacht zu haben. Demgegenüber bestreitet der Beklagte,
einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben. Er behauptet, von Rechtsan-
walt W. auf ausdrückliches Nachfragen die Auskunft erhalten zu haben, nur
der materielle Schaden solle eingeklagt werden. Damit hat er den Anspruchs-
grund bestritten. Darlegungs- und beweispflichtig für den Umfang des dem Be-
klagten erteilten Auftrags ist die Klägerin, nicht der Beklagte.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Beklagte nicht
verpflichtet, unter Umgehung des Verkehrsanwalts unmittelbar Kontakt zu der
Klägerin aufzunehmen, um sich über den Inhalt seines Mandats zu vergewis-
sern.
a) Die Klägerin hatte zunächst Rechtsanwalt W. mit der außergericht-
lichen Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der gegnerischen Versiche-
rung beauftragt. Nachdem sie sich zur Erhebung der Klage entschlossen hatte,
hatte Rechtsanwalt W. die Klage entworfen und den Beklagten mit deren
Einreichung beauftragt. Sind in derselben Prozesssache ein Verkehrs- und ein
Prozessanwalt engagiert, obliegt dem Prozessanwalt die Pflicht zu ordnungs-
mäßigem prozessualem Handeln gegenüber dem Prozessgericht, und zwar
auch dann, wenn der Verkehrsanwalt das Abfassen der Schriftsätze übernom-
men hat (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86, NJW 1988, 1079,
1082; Urt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241, 1243; OLG
Frankfurt a.M. NJW-RR 2003, 709, 710; Ganter, WM 2001 Sonderbeil. Nr. 6
S. 6 f; Fahrendorf, aaO Rn. 181). Aufgabe des Verkehrsanwalts ist es demge-
genüber, den Mandanten zu beraten und die notwendigen Informationen und
den Schriftverkehr zwischen diesem und dem Prozessanwalt zu vermitteln
(BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987, aaO; OLG Frankfurt MDR 1981, 51; Voll-
kommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 2. Aufl. Rn. 446).
b) Die Klageschrift war allerdings insoweit in sich widersprüchlich, als der
Klageantrag auf die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des materiellen
Schadens beschränkt war, die Begründung jedoch auch einen Anspruch der
Klägerin auf Ersatz des immateriellen Schadens behandelte. Der Beklagte war
deshalb verpflichtet, Rechtsanwalt W. als den Verkehrsanwalt auf diesen
Widerspruch hinzuweisen und nachzufragen, ob tatsächlich nur der materielle
Schaden geltend gemacht werden sollte. Grundsätzlich kann sich der Prozess-
anwalt zwar darauf verlassen, dass der ihm vom Verkehrsanwalt überlassene
Schriftsatzentwurf zuvor mit dem Mandanten besprochen worden ist und des-
sen Begehren zutreffend wiedergibt (vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober 1976 - III ZR
110/74, WM 1977, 369, 370). Er ist in der Regel nicht verpflichtet, die Tätigkeit
des Verkehrsanwalts zu überwachen, wie es auch umgekehrt nicht Aufgabe
des Verkehrsanwalts ist, den Prozessanwalt zu überwachen (vgl. etwa BGH,
Urt. v. 17. Dezember 1987, aaO; Urt. v. 28. Juni 1990, aaO; OLG Düsseldorf
OLG-Report 1998, 40, 43). An seiner Verpflichtung, den Schriftsatz sachlich zu
prüfen, ändert dies jedoch nichts. Der Entwurf eines Schriftsatzes durch den
Verkehrsanwalt beschränkt weder die Verantwortlichkeit des Prozessbevoll-
mächtigten für den Inhalt des Schriftsatzes, noch erweitert er den Verantwor-
tungsbereich des Verkehrsanwalts in Bezug auf das prozessuale Handeln ge-
genüber dem Prozessgericht (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987, aaO; OLG
Frankfurt, aaO; Fahrendorf, aaO). Offensichtliche Fehler oder Missverständnis-
se muss der Prozessanwalt durch Rücksprache mit dem Verkehrsanwalt zu
beheben oder aufzuklären suchen.
c) Aus der Funktion des Verkehrsanwalts als Mittler zwischen dem Man-
danten und dem Auftraggeber folgt bereits, dass den Prozessanwalt nur ganz
ausnahmsweise die Verpflichtung treffen kann, sich unmittelbar an die Partei zu
wenden, dann nämlich, wenn es sich ihm aufgrund konkreter Umstände auf-
drängen muss, dass der Verkehrsanwalt seine Pflichten dem Mandanten ge-
genüber nicht erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987, aaO, zur Überwa-
chungspflicht des Verkehrsanwalts, wenn der Prozessanwalt seinen Pflichten
offensichtlich nicht nachkommt). Derartige Umstände hat die Klägerin nicht dar-
getan und das Berufungsgericht nicht festgestellt.
III.
Das Grundurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben
Abs. 1 ZPO). Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat
auf folgenden rechtlichen Gesichtspunkt hin:
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben werden müssen, den Vortrag
des Beklagten zum Umfang des ihm erteilten Mandats sowie dazu, dass er
Rechtsanwalt W. anlässlich eines Telefonats im Dezember 1993 nach dem
Schmerzensgeldanspruch gefragt und daraufhin die Auskunft erhalten habe,
dieser sei bereits erledigt, zu widerlegen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme
vor dem Landgericht kann nicht verwertet werden. Die Beweiswürdigung des
Landgerichts beruhte wesentlich auf der Annahme, es sei unstreitig, dass das
Gericht im frühen ersten Termin geäußert habe, Schmerzensgeldansprüche
würden nicht geltend gemacht, und die Klägerin nicht widersprochen habe. Der
Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist zwischenzeitlich jedoch dahinge-
hend berichtigt worden, dass die Klägerin den entsprechenden Vortrag des Be-
klagten bestritten hat.
IV.
Wird das Urteil über den Grund des Anspruchs nach Erlass des Urteils
über den Betrag aufgehoben, so verliert das Endurteil selbst dann, wenn es
rechtskräftig geworden
ist, seine Wirkung (RGZ 107, 330, 331; Zöl-
ler/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 304 Rn. 27). Die Aufrechterhaltung des Grund-
urteils stellt eine auflösende Bedingung für das Endurteil dar (Stein/Jonas/
Leipold, ZPO 21. Aufl. § 304 Rn. 55). Soweit das Endurteil vom 15. Dezember
2004 also den Beklagten beschwert, wird es mit der Aufhebung des Grundur-
teils im gleichen Umfang gegenstandslos, ohne dass es eines gesonderten
Ausspruchs bedürfte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben jedoch
Anlass zu folgenden Hinweisen:
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, hinsichtlich der Frage der
Kausalität zwischen dem Verkehrsunfall und den behaupteten Gesundheits-
schäden an die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils im Vorprozess ge-
bunden zu sein. Es hat sich dabei auf "Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs zur Präklusionswirkung" berufen, nach der die Parteien mit allem tatsächli-
chen Vorbringen ausgeschlossen sind, das im Widerspruch zu den Feststellun-
gen des Urteils im Vorprozess steht (BGHZ 123, 137, 140 f; BGH, Urt. v.
24. September 2003 - XII ZR 70/02, WM 2004, 532, 533). Dabei handelt es sich
jedoch um eine Rechtskraftwirkung, die nur zwischen den Parteien des Vorpro-
zesses (§ 325 Abs. 1 ZPO) und nur insoweit gilt, als über den durch die Klage
erhobenen Anspruch entschieden worden ist (§ 322 Abs. 1 ZPO). Parteien des
Vorprozesses waren die Klägerin und der Haftpflichtversicherer des Unfallgeg-
ners. Die Feststellungen zur Kausalität zwischen dem Unfall und dem gesund-
heitlichen Zustand der Klägerin betrafen außerdem gerade nicht den prozessual
selbstständigen (vgl. z.B. Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 253 Rn. 4), wegen
Verjährung abgewiesenen Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld aus
§ 847 BGB a.F.
2. Die weitere Begründung, die Kausalität stehe auch aufgrund einer
Auswertung der im Vorprozess eingeholten Gutachten fest, die im vorliegenden
Rechtsstreit als Urkunden vorlägen, trägt ebenfalls nicht.
a) Das Berufungsgericht durfte die Bedenken des Beklagten hinsichtlich
der Qualifikation des Gutachters Prof. Dr. S. nicht wegen einer vermeintlich
gegenteiligen Stellungnahme im Vorprozess für unbeachtlich halten. Im Vorpro-
zess war der Beklagte nicht Partei, sondern der Prozessbevollmächtigte der
damaligen und jetzigen Klägerin. Es ist ihm unbenommen, im vorliegenden Haf-
tungsprozess einen anderen Standpunkt einzunehmen als die Klägerin im Vor-
prozess.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Vorschrift des § 411a ZPO
nicht angewandt, die nicht für solche Verfahren gilt, die am 1. September 2004
bereits anhängig waren (§ 29 Nr. 3 EGZPO). Die Verwertung der im Vorprozess
eingeholten Gutachten war gleichwohl nicht schlechthin unzulässig. Die Kläge-
rin hatte sie vorgelegt. Sie waren damit Gegenstand der mündlichen Verhand-
lung und gehörten zu den Umständen, die das Gericht gemäß § 286 ZPO der
Entscheidung über die Wahrheit oder Unwahrheit der bestrittenen Parteibe-
hauptungen zugrunde zu legen hatte. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass
Gleiches auch für die vom Beklagten vorgelegten Privatgutachten galt, die zu
einem gegenteiligen Ergebnis führten. Diese Gutachten hat das Berufungsge-
richt nicht einmal erwähnt. Das verstößt gegen § 286 Abs. 1 ZPO.
Dr. Gero Fischer
Vill
Richter am Bundesgerichtshof Cierniak ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.
Dr. Gero Fischer
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.12.2002 - 6 O 4828/01 -
OLG München, Entscheidung vom 01.10.2003 - 15 U 1935/03 -