BGH Beschluss vom 19.06.2007 – 1 StR 105/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ansbach vom 23. November 2006 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zum Strafklageverbrauch:
Das Revisionsgericht ist auch an die Feststellungen des Tatrichters
zu Tatzeit und Modalitäten der Zahlungen - insbesondere Zahlbe-
trag, Zahlungszweck und Zeitpunkt der Zahlungen - gebunden, da
es sich hierbei um doppelrelevante Tatsachen handelt (vgl. BGH
StV 2001, 174, 175; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl.
§ 337 Rdn. 35; Herdegen in KK 5. Aufl. § 244 Rdn. 8; Widmaier in
Festschrift für Hanack S. 387, 391). Danach erfolgte die Zahlung im
Fall 3 der Urteilsgründe des Urteils des Amtsgerichts Nürnberg vom
5. Oktober 2004 per Postüberweisung, und zwar als Gegenleistung
("dafür") für die Beschaffung von 100 g Amphetamin. Im Fall II. 2
des angefochtenen Urteils erfolgte lediglich eine Teilzahlung von
600 € per Überweisung durch W. U. , und zwar auf den
hier abgeurteilten Verkauf von 2 kg Amphetamin. Schon deshalb
liegt keine Tatidentität vor.
Aber selbst wenn man den urteilsfremden Erwägungen der Revisi-
on zu einem anderen Sachverhalt folgen würde, wäre ein Strafkla-
geverbrauch nicht eingetreten. Auch bei Zugrundelegung der Auf-
fassung, ein einheitlicher Zahlungsvorgang könne Rauschgifthan-
delsgeschäfte zu einer Tat im Rechtssinne verbinden, setzt dies die
Identität von Abnehmer und Lieferant voraus. Selbst wenn durch ei-
ne der drei, von der Revision vorgetragenen Überweisungen im Mai
bzw. Juni 2003 durch W. U. der Kaufpreis im Fall 2 des
Urteils des Amtsgerichts Nürnberg und ein Teilkaufpreis im Fall II. 2
des hiesigen Verfahrens beglichen worden sein sollte, so führte
dies nicht zu einer tateinheitlichen Verbindung. Lieferant in der vom
Amtsgericht Nürnberg abgeurteilten Tat war K. T. (K. ),
hier dagegen E. . Letzterer war bei der vom Amtsgericht
Nürnberg abgeurteilten Tat lediglich Vermittler und hat die Zahlung
auf fremde Rechnung zur Weiterleitung an den Lieferanten erhal-
ten.
Im Übrigen erfolgte die Zahlung auf die vom Amtsgericht Nürnberg
abgeurteilte Tat im Fall II. 2 nach den Feststellungen einige Wo-
chen nach Ende Dezember 2002. Dieser festgestellte Zahlungszeit-
raum ist mit Überweisungen im Mai bzw. Juni 2003 nicht in Einklang
zu bringen.
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Graf