Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.06.2007 – 3 StR 208/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juni

2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Duisburg vom 9. Februar 2007 in dem die Fahrerlaubnis

betreffenden Maßregelausspruch dahin geändert, dass die im

Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 6. Oktober 2005 angeord-

neten Maßregeln aufrecht erhalten bleiben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

2

Die Überprüfung des Urteils hat bezüglich des Schuldspruchs, des Straf-

ausspruchs und der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Jedoch war der die Fahrerlaubnis des Angeklagten betreffende Maßre-

gelausspruch zu ändern. Die Maßregeln, auf die das Amtsgericht Bochum mit

Urteil vom 6. Oktober 2005 rechtskräftig erkannt hatte und die weder erledigt

noch durch die Entscheidung des Landgerichts Duisburg gegenstandslos ge-

worden sind, waren als fortgeltende Bestandteile der früheren Entscheidung

aufrecht zu erhalten (§ 55 Abs. 2 Satz 1 StGB).

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert