BGH Beschluss vom 19.06.2007 – 3 StR 208/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juni
2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 9. Februar 2007 in dem die Fahrerlaubnis
betreffenden Maßregelausspruch dahin geändert, dass die im
Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 6. Oktober 2005 angeord-
neten Maßregeln aufrecht erhalten bleiben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils hat bezüglich des Schuldspruchs, des Straf-
ausspruchs und der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jedoch war der die Fahrerlaubnis des Angeklagten betreffende Maßre-
gelausspruch zu ändern. Die Maßregeln, auf die das Amtsgericht Bochum mit
Urteil vom 6. Oktober 2005 rechtskräftig erkannt hatte und die weder erledigt
noch durch die Entscheidung des Landgerichts Duisburg gegenstandslos ge-
worden sind, waren als fortgeltende Bestandteile der früheren Entscheidung
aufrecht zu erhalten (§ 55 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert