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BGH Beschluss vom 19.06.2007 – VI ZB 81/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 81/05

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die

Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-

richts Hamm vom 26. September 2005 wird auf Kosten des Klä-

gers als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 20.000 €

Gründe:

I.

1

Der Kläger hat gegen das ihm am 4. April 2005 zugestellte Urteil des

Landgerichts durch seinen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. B., am

29. April 2005 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde an-

tragsgemäß bis zum 4. Juli 2005 verlängert. Am 30. Juni 2005 ging beim Beru-

fungsgericht eine Berufungsbegründungsschrift ein, an deren Ende sich zwar

maschinenschriftlich die Unterschriftzeile "Dr. B. Rechtsanwalt" befand, die je-

doch nicht von Dr. B. unterzeichnet war, sondern - mit dem Zusatz "i.A." - von

dem - ebenfalls beim Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsanwalt K., den

Rechtsanwalt Dr. B. wegen seiner Urlaubsabwesenheit mit der Unterzeichnung

der Berufungsbegründungsschrift beauftragt hatte.

2

Mit Beschluss vom 26. September 2005 hat das Oberlandesgericht die

Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verwor-

fen und seinen Antrag auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1

Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574

Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserheb-

liche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts

auf noch erfordert sie die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung.

4

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beru-

fungsbegründungsschrift als bestimmender Schriftsatz nach § 130 Nr. 6 ZPO

grundsätzlich die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Berufungsfüh-

rers tragen muss. Die Unterschriftsleistung ist zwar unter bestimmten Voraus-

setzungen durch einen Vertreter zulässig (vgl. Zöller/Stefan, ZPO, 26. Aufl.,

§ 130 Rn. 14 m.w.N.). In solchen Fällen muss jedoch der Unterzeichner einer

Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernehmen. Eine

bloße Unterzeichnung "i.A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verant-

wortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu

erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt

(vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210

und Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - VersR 1994, 368). Der erken-

nende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuwei-

chen.

5

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch nichts

anderes aus dem Beschluss des III. Zivilsenats vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 -

(aaO), denn in dem dort zugrunde liegenden Fall war die Unterzeichnung der

Berufungsbegründungsschrift mit dem Zusatz "i.A." lediglich deshalb unschäd-

lich, weil der unterzeichnende Rechtsanwalt als Sozietätsmitglied zum Kreis der

beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungs-

klägers zählte und unmittelbar in Ausführungen des (auch) ihm selbst erteilten

Mandates tätig wurde. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in dem

Rechtsanwalt K. von dem mit der Prozessführung beauftragten Rechtsanwalt

Dr. B. lediglich anlässlich dessen Urlaubsabwesenheit mit der Unterzeichnung

der Berufungsbegründungsschrift beauftragt worden ist. Ob dies anders zu be-

urteilen wäre, wenn Rechtsanwalt K. amtlich bestellter Vertreter im Sinne des

§ 53 BRAO gewesen wäre, kann dahinstehen, denn hierfür ergeben sich aus

den Feststellungen des Berufungsgerichts und aus dem Vorbringen des Klä-

gers keine Anhaltspunkte. Dahinstehen kann auch, ob ein Zusatz "in Abwesen-

heit" eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, denn das Berufungsgericht

ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Abkürzung "i.A." nach allgemeinem

Verständnis als "im Auftrag" zu verstehen ist. Schließlich kann auch dahinste-

hen, ob entgegen den Ausführungen des V. Zivilsenats in seinem Beschluss

vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - (aaO) Umstände außerhalb des

Schriftsatzes für die Auslegung herangezogen werden können, denn solche

Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere hat es das

Berufungsgericht mit Recht als unerheblich erachtet, dass Rechtsanwalt K. die

beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung ohne den Zusatz "i.A." unter-

zeichnet hat. Zwar kann es unter Umständen zur Formwahrung ausreichen,

wenn zwar nicht die Unterschrift eines bestimmenden Schriftsatzes, jedoch die

beglaubigte Abschrift desselben von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden

ist. Ist jedoch - wie hier - die Unterschrift auf dem Original mit dem die Verant-

wortung gerade ausdrücklich nicht übernehmenden Zusatz "i.A." unterzeichnet,

kann die ohne einen solchen Zusatz erfolgte Unterschrift auf der beglaubigten

Abschrift nicht mehr mit ausreichender Gewissheit die Übernahme der Verant-

wortung für den Inhalt des Schriftsatzes gewährleisten, sondern deutet eher

darauf hin, dass die Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks nur die Über-

einstimmung der Abschrift mit dem Original inhaltlich bestätigt.

6

Auch im Zusammenhang mit der Versagung der Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß

§ 233 ZPO ist ein Zulassungsgrund - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-

schwerde - nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausge-

gangen, dass zu den Bevollmächtigten im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO, deren

Verschulden sich die Partei zurechnen lassen muss, auch der Vertreter zählt,

den der mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt anlässlich seiner Ur-

laubsabwesenheit hinzuzieht (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 85 Rn. 16 ff.). Der

Widerspruch, den die Rechtsbeschwerde darin sehen will, dass das Berufungs-

gericht die Vertretungshandlung wegen des Zusatzes "i.A." nicht als wirksam

angesehen hat, besteht in Wirklichkeit nicht. Die Frage, ob Rechtsanwalt K.

Vertreter des Klägers im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO war, ist nämlich zu unter-

scheiden von der Frage, ob er als Vertreter wirksam eine erforderliche Pro-

zesshandlung vorgenommen hat.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Bochum, Entscheidung vom 16.03.2005 - 6 O 54/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 26.09.2005 - 3 U 90/05 -