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BGH Urteil vom 20.06.2007 – 1 StR 157/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

20. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 2007,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Dr. Graf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter des Nebenklägers,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten

gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Septem-

ber 2006 werden verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staats-

anwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte hat die Kos-

ten seines Rechtsmittels und die insoweit entstandenen not-

wendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstra-

fe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge ge-

stützte Revision des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer

ebenfalls auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, dass der

Angeklagte nicht wegen Geiselnahme gemäß § 239b Abs. 1 StGB verurteilt

worden ist. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

3

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-

fen:

Der Mitangeklagte Ö. , der seine Verurteilung nicht angefochten hat, hat-

te bei einem nächtlichen Kontrollbesuch in der Wohnung seiner 17-jährigen

Schwester T. Ö. den Zeugen E. vorgefunden. Er hatte deshalb seine

Schwester und E. geschlagen und mit einem Messer bedroht. Gemeinsam

mit dem telefonisch herbeigerufenen Angeklagten und den gesondert Verfolg-

ten K. und Ek. zwang er sodann den verängstigten E. , mit ihnen zu

einem abgelegenen Parkplatz zu fahren. Dort erklärte er dem Angeklagten,

E. müsse weiter eingeschüchtert werden, damit er seine Schwester nun-

mehr heirate. Der Angeklagte erwiderte, er werde "dies" nun regeln.

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Der Angeklagte setzte sich mit E. auf die Rücksitzbank des Kraft-

fahrzeugs, ergriff eine (ungeladene) Gaspistole, hielt sie so vor das Gesicht des

E. , dass dieser sie wegen des nicht verschlossenen Laufs für eine scharfe

Waffe hielt, und steckte ihm ihren Lauf gewaltsam in den Mund. Er erweckte

den Anschein, die Waffe auslösen zu wollen, woraufhin E. in Todesangst

aufschrie. Nunmehr drehte der Angeklagte die Waffe um und schlug mit ihrem

metallischen Griff mehrmals kräftig gegen den Kopf des E. . Er zwang ihn,

wieder auszusteigen, und forderte ihn auf, sich - wie schon zuvor - bei

Ö. nochmals zu entschuldigen und diesem zum Zeichen der Respektbekun-

dung nach türkischer Sitte die Hand zu küssen. Zusätzlich erklärte er, falls Ö.

die Geste der Entschuldigung nicht annehme, müsse er damit rechnen, umge-

bracht zu werden. Ö. seinerseits erließ dem E. den Handkuss, drohte ihm

aber an, es werde noch schlimmer kommen, wenn er sich nicht an seine Vor-

gaben halte, und ließ ihn daraufhin gehen.

5

Der Angeklagte wusste bei seinem Vorgehen gegen E. , dass dieser

sich bereits mehrfach bei Ö. entschuldigt hatte und selbst nach weiteren Mög-

lichkeiten zur Entschuldigung und Respektbezeugung suchte. Die Drohungen

des Angeklagten dienten nicht dem Zweck, der Aufforderung zur Entschuldi-

gung Nachdruck zu verleihen, sondern sollten die Einschüchterung des E.

nochmals steigern, um für die Zukunft sicher zu stellen, dass E. außerehe-

liche Beziehungen zu T. Ö. unterlässt und diese heiratet.

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2. Das Landgericht hat dieses Geschehen nicht als Geiselnahme gemäß

§ 239b Abs. 1 StGB gewertet. Der Angeklagte habe dem Geschädigten E.

zwar im Rahmen einer zuvor geschaffenen Bemächtigungssituation mit dem

Tode gedroht. Die Drohung habe jedoch nicht dazu gedient, E. ein Verhal-

ten noch während der Dauer der Zwangslage abzunötigen.

8

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Das Landgericht

hat zu Recht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen eines Verbrechens der

Geiselnahme verneint.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 239b StGB

- schon wegen der hohen Mindeststrafe von fünf Jahren - einschränkend auszu-

legen. Zwischen der Entführung eines Opfers und einer beabsichtigten Nöti-

gung muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen,

dass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will und

die abgenötigte Handlung auch während der Dauer der Zwangslage vorge-

nommen werden soll (vgl. BGH NJW 1997, 1082; NStZ 2006, 36). Denn der

Zweck dieser Strafvorschrift besteht gerade darin, das Sich-Bemächtigen oder

die Entführung des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der

Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren

kann (BGH StV 1997, 302; NStZ 2006, 36). Allerdings kann auch das Erreichen

eines Teilerfolges des Täters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jeden-

falls vorbereitend wirkt, eine Nötigung darstellen (BGH NJW 1997, 1082; NStZ

2006, 36). Jedenfalls solche Handlungen des Opfers, die eine nach der Vorstel-

lung des Täters eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs

darstellen, führen zur Vollendung der mit der qualifizierten Drohung erstrebten

Nötigung (BGH aaO).

9

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Angeklagte wollte den

Geschädigten E. einschüchtern und ihn dadurch dazu bringen, künftig au-

ßereheliche Beziehungen zu der Zeugin T. Ö. zu unterlassen und diese zu

heiraten. Damit waren seine Ziele auf ein Verhalten des E. in einem Zeit-

raum gerichtet, zu dem dieser aus der Gewalt der beiden Angeklagten wieder

entlassen sein würde. Aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des

Landgerichts ergibt sich nicht, dass der Angeklagte erreichen wollte (und er-

reicht hat), dass E. bereits während der Bemächtigungssituation sich ver-

bindlich zu seinem künftigen Verhalten gegenüber T. Ö. festlegt.

10

Auch soweit der Angeklagte dem E. eine nochmalige Entschuldi-

gung für dessen bisheriges Verhalten und einen Handkuss als Respektbezeu-

gung abverlangte, ist keine hinreichende Vorstufe des gewollten Enderfolgs

- zukünftige Beziehungen zu T. Ö. - gegeben. Es fehlt insoweit bereits die

erforderliche finale Verknüpfung zwischen der Bemächtigungslage und ihrer

Ausnutzung zum Zwecke der Nötigung. Dem Angeklagten war nach den aus-

drücklichen Feststellungen des Landgerichts bewusst, "dass dem Geschädigten

E. die Aufforderung zur nochmaligen Entschuldigung und Respektbezeu-

gung als Gelegenheit zur Besänftigung des Angeklagten Ö. willkommen war

und dass E. ihr auch ohne zusätzliche Drohungen nachkommen würde."

Insoweit wollte der Angeklagte daher schon nicht - was eine Nötigung voraus-

setzt - einen entgegenstehenden Willen des Geschädigten überwinden.

11

Damit erfüllt das Verhalten des Angeklagten nur die Tatbestände der tat-

einheitlich begangenen Freiheitsberaubung, Bedrohung und gefährlichen Kör-

perverletzung.

III.

12

Die Revision des Angeklagten ist aus den in der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts zutreffend genannten Gründen unbegründet.

Herr VRiBGH Nack ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Wahl Wahl Kolz

Hebenstreit Graf