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BGH Beschluss vom 20.06.2007 – 1 StR 58/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

1 StR 58/07

1.

2.

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 2006 - soweit es die Ange-

klagten betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten H. A. wegen Betruges und

Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-

ren und neun Monaten sowie den Angeklagten F. A. wegen Betruges

und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit

der Revision, mit der sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachli-

chen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Verfahrensrüge Er-

folg.

2

Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführer die Verletzung der Urteils-

verkündungsfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO.

3

Der Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt:

"Die Beweisaufnahme wurde am 8. Hauptverhandlungstag, dem 29. Mai

2006, geschlossen (Bd. VII Bl. 2865 d.A.). Am selben Tag hielten Staats-

anwaltschaft und Verteidigung ihre Schlussvorträge; die Angeklagten

hatten das letzte Wort (Bd. VII Bl. 2865 ff. d.A.). Der Vorsitzende verkün-

dete zum Schluss der Sitzung folgende Verfügung: 'Die heutige Haupt-

verhandlung wird unterbrochen und fortgesetzt am Montag, den 12. Juni

2006, 10.30 Uhr (…)' (Bd. VII Bl. 2869 d.A.). Tatsächlich konnte die

Hauptverhandlung mit der Urteilsverkündung aber erst am 19. Juni 2006

fortgesetzt werden (Bd. VII Bl. 2871 ff. d.A.), weil der beisitzende Richter

dem Vermerk vom 8. Juni 2006 zufolge erkrankt war und es deshalb zu

einer Terminsverlegung kam (Bd. VII Bl. 3260 d.A.)."

4

Damit hat das Landgericht gegen § 268 Abs. 3 StPO verstoßen. Dem-

gemäß muss, sofern das Urteil nicht am Schluss der Verhandlung verkündet

wird, die Verkündung des Urteils spätestens am 11. Tage danach erfolgen; an-

dernfalls ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen. Die Elftagefrist

begann am 29. Mai 2006 und endete bereits am Freitag, den 9. Juni 2006, also

noch vor dem ursprünglich festgelegten Termin zur Urteilsverkündung. Eine

Verlängerung der Frist, wie im Fall des § 229 Abs. 2 StPO, gibt es bei der Un-

terbrechung der Hauptverhandlung unmittelbar vor der Urteilsverkündung nicht.

§ 268 Abs. 3 Satz 3 StPO verweist hierzu ausdrücklich nur auf § 229 Abs. 3

StPO, nicht aber auf § 229 Abs. 2 StPO (BGH NStZ 2004, 52; NStZ 2007, 235).

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur in Ausnah-

mefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß ausgeschlossen werden

(BGH aaO, BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2). Besondere Um-

stände, die einen solchen Ausnahmefall begründen könnten, sind vorliegend

nicht ersichtlich. Der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden und des beisit-

zenden Richters der Strafkammer vom 14. Mai 2007 kann hierzu entnommen

werden, dass die abschließende Urteilsberatung mit den Schöffen erst am

19. Juni 2006 unmittelbar vor der Urteilsverkündung, also erheblich nach Ablauf

der Frist des § 268 Abs. 3 StPO erfolgt ist.

6

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2006

entschieden, dass sich nichts anderes aus den Regelungen des 1. Justizmo-

dernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I, 2198) ergibt. Dieses Ge-

setz hat die Fristenregelung in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO unberührt gelassen,

so dass es bei der als zwingendes Recht ausgestalteten Fristenregelung des

§ 268 Abs. 3 Satz 2 StPO verblieben ist (NStZ 2007, 235). Dem verschließt sich

der Senat nicht.

7

Auf die erhobenen Sachrügen kam es daher nicht mehr an. Die Sache

ist, soweit sie die Beschwerdeführer betrifft, insgesamt neu zu verhandeln.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Graf