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BGH Beschluss vom 20.06.2007 – 1 StR 58/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 2006 - soweit es die Ange-
klagten betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten H. A. wegen Betruges und
Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-
ren und neun Monaten sowie den Angeklagten F. A. wegen Betruges
und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit
der Revision, mit der sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachli-
chen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Verfahrensrüge Er-
folg.
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Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführer die Verletzung der Urteils-
verkündungsfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO.
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Der Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt:
"Die Beweisaufnahme wurde am 8. Hauptverhandlungstag, dem 29. Mai
2006, geschlossen (Bd. VII Bl. 2865 d.A.). Am selben Tag hielten Staats-
anwaltschaft und Verteidigung ihre Schlussvorträge; die Angeklagten
hatten das letzte Wort (Bd. VII Bl. 2865 ff. d.A.). Der Vorsitzende verkün-
dete zum Schluss der Sitzung folgende Verfügung: 'Die heutige Haupt-
verhandlung wird unterbrochen und fortgesetzt am Montag, den 12. Juni
2006, 10.30 Uhr (…)' (Bd. VII Bl. 2869 d.A.). Tatsächlich konnte die
Hauptverhandlung mit der Urteilsverkündung aber erst am 19. Juni 2006
fortgesetzt werden (Bd. VII Bl. 2871 ff. d.A.), weil der beisitzende Richter
dem Vermerk vom 8. Juni 2006 zufolge erkrankt war und es deshalb zu
einer Terminsverlegung kam (Bd. VII Bl. 3260 d.A.)."
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Damit hat das Landgericht gegen § 268 Abs. 3 StPO verstoßen. Dem-
gemäß muss, sofern das Urteil nicht am Schluss der Verhandlung verkündet
wird, die Verkündung des Urteils spätestens am 11. Tage danach erfolgen; an-
dernfalls ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen. Die Elftagefrist
begann am 29. Mai 2006 und endete bereits am Freitag, den 9. Juni 2006, also
noch vor dem ursprünglich festgelegten Termin zur Urteilsverkündung. Eine
Verlängerung der Frist, wie im Fall des § 229 Abs. 2 StPO, gibt es bei der Un-
terbrechung der Hauptverhandlung unmittelbar vor der Urteilsverkündung nicht.
§ 268 Abs. 3 Satz 3 StPO verweist hierzu ausdrücklich nur auf § 229 Abs. 3
StPO, nicht aber auf § 229 Abs. 2 StPO (BGH NStZ 2004, 52; NStZ 2007, 235).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur in Ausnah-
mefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß ausgeschlossen werden
(BGH aaO, BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2). Besondere Um-
stände, die einen solchen Ausnahmefall begründen könnten, sind vorliegend
nicht ersichtlich. Der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden und des beisit-
zenden Richters der Strafkammer vom 14. Mai 2007 kann hierzu entnommen
werden, dass die abschließende Urteilsberatung mit den Schöffen erst am
19. Juni 2006 unmittelbar vor der Urteilsverkündung, also erheblich nach Ablauf
der Frist des § 268 Abs. 3 StPO erfolgt ist.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2006
entschieden, dass sich nichts anderes aus den Regelungen des 1. Justizmo-
dernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I, 2198) ergibt. Dieses Ge-
setz hat die Fristenregelung in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO unberührt gelassen,
so dass es bei der als zwingendes Recht ausgestalteten Fristenregelung des
§ 268 Abs. 3 Satz 2 StPO verblieben ist (NStZ 2007, 235). Dem verschließt sich
der Senat nicht.
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Auf die erhobenen Sachrügen kam es daher nicht mehr an. Die Sache
ist, soweit sie die Beschwerdeführer betrifft, insgesamt neu zu verhandeln.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf