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BGH Beschluss vom 20.06.2007 – 2 ARs 162/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Nötigung
Az.: 1630 Js 8990/04 Staatsanwaltschaft Cottbus Az.: 37 Cs 200/05 Amtsgericht Bad Liebenwerda Az.: 25 a Ns 59/06 Landgericht Cottbus Az.: 5303 Ss 9/07 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Az.: 2 Ss 14/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am
Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan wird als unzulässig
verworfen, weil es nicht begründet worden ist (§ 26 a Abs. 1
Nr. 2 StPO).
2. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 15. Juni
2007 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
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Der Senat hat am 8. Mai 2007 die Beschwerde des Antragstellers gegen
Gründe:
den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. März 2007
- Az.: 2 Ss 14/07 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet
sich der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 9. und 15. Juni 2007. Er be-
hauptet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Senat sein "Ableh-
nungsgesuch" fehlerhaft als Beschwerde ausgelegt und darüber entschieden
habe. Des Weiteren macht er Ausführungen, warum der Beschluss des Bran-
denburgischen Oberlandesgerichts fehlerhaft gewesen sei und stellt einen Be-
fangenheitsantrag gegen die Senatsvorsitzende Dr. Rissing-van Saan.
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit
noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Der Beschwerdeführer hat, auch
wenn er dies jetzt in Abrede nimmt, gegen den Beschluss des Brandenburgi-
schen Oberlandesgerichts Beschwerde eingelegt.
Der Beschwerdeführer hat mit Datum vom 19. März 2007 zwei Schrift-
stücke an das Brandenburgische Oberlandesgericht übersandt: einen achtseiti-
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gen Schriftsatz, in dem er die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Pi-
sal, den Richter am Oberlandesgericht Tscheslog und die Richterin am Landge-
richt Prüfer abgelehnt hat, und einen weiteren vierseitigen Schriftsatz, welcher
ausdrücklich bezeichnet ist als "Einlegung des Rechtsmittels die sofortige Be-
schwerde und weitere sofortige Beschwerde an die nächst höheren Instanzen".
In diesem Schriftsatz macht er Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit des Be-
schlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und beantragt, diesen
im Rechtsmittelverfahren aufzuheben. Die Vorsitzende Richterin am Oberlan-
desgericht Pisal hat den Antragsteller daraufhin angeschrieben und ihn darauf
hingewiesen, dass Beschlüsse der Oberlandesgerichte gemäß § 304 Abs. 4
Satz 2 der Strafprozessordnung im Regelfall nicht angefochten werden können.
Hierauf hat der Antragsteller eine zehnseitige Gegenerklärung eingereicht, in
der er Ausführungen sowohl zum Ablehnungsgesuch als auch zu dem von ihm
in diesem Schriftsatz wiederum selbst als "sofortige Beschwerde und weitere
sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel macht. Angesichts dieser
mehrfachen ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde
trotz Hinweises auf deren Unzulässigkeit bestand für den Senat kein Anlass, es
in eine Gegenvorstellung umzudeuten.
Rissing-van Saan Roggenbuck Appl