BGH Beschluss vom 20.06.2007 – IV ZR 228/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 20. Juni 2007
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision ge-
gen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-
verwiesen.
Streitwert: 78.012,40 €
Gründe
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtli-
ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das führt gemäß § 544 Abs. 7
ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-
sung.
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung
in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 2000, 131) und erhebliche Beweis-
antritte zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2005, 1487 und NJW 1991,
285, 286). Danach durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen,
dass die Beklagte substantiierte Einwände gegen die Höhe des geltend
gemachten Schadens nur insoweit erhoben habe, als sie die Beschädi-
gung der Rolex-Uhr, des Granittisches und der Modellautos bestritten
habe. Das Berufungsgericht hat insoweit übersehen, dass die Beklagte
der Behauptung des Klägers, sämtliche von ihm in der Schadensaufstel-
lung bezeichneten Gegenstände seien verbrannt, schon mit der Klage-
erwiderung vom 23. Februar 2001 entgegengetreten ist und vorgetragen
hat, der Kläger habe Belege nur hinsichtlich eines Teils der vom Brand
angeblich vernichteten Gegenstände vorgelegt. Die Beschwerde weist in
diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht
die Parteien noch mit Beschluss vom 29. März 2006 darauf hingewiesen
hat, dass die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Entschädigung
umstritten sei und dazu ein Sachverständigengutachten eingeholt wer-
den müsse, sollte der vom Berufungsgericht vorgeschlagene Vergleich
nicht zustande kommen. Der Kläger ist ferner mit Hinweisbeschluss des
Berufungsgerichts vom 17. Mai 2006 aufgefordert worden, ergänzend zur
Schadenshöhe vorzutragen, soweit keine Belege vorhanden seien. So-
weit das Berufungsgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat, mit Aus-
nahme der Beschädigung der Rolex-Uhr, des Granittisches und der Mo-
dellautos sei die Beklagte dem Umfang und der Höhe des Schadens ent-
sprechend der Aufstellung in der Klageschrift nicht weiter entgegengetre-
ten, hat es danach erhebliches Parteivorbringen der Beklagten verfah-
rensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Es ist auch nicht auszuschlie-
ßen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.
2. Zwar bezieht sich die vorstehend näher dargelegte Verletzung
des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör lediglich auf die Hö-
he des vom Kläger geltend gemachten Schadens. Gleichwohl nötigt die-
ser Verfahrensverstoß zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
insgesamt. Denn es ist nicht auszuschließen, dass sich in der neuen
Verhandlung zur Schadenshöhe bislang nicht erörterte Umstände erge-
ben, die Rückschlüsse auf ein etwaiges arglistiges Verhalten des Klägers
und dessen Motivation zulassen, so dass die Beklagte sich auch insoweit
auf Leistungsfreiheit nach § 22 Nr. 1 VHB 92 berufen kann (vgl. Senats-
urteil vom 23. September 1992 - IV ZR 199/91 - VersR 1992, 1465 unter
I 3 a).
3. Bei der erneuten Beurteilung der Frage, ob der Kläger die Be-
klagte über den Schadensumfang arglistig getäuscht hat, wird das Beru-
fungsgericht die weiteren insoweit erhobenen Rügen der Beschwerde zu
prüfen haben.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.06.2003 - 2/19 O 20/01 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2006 - 7 U 114/03 -