BGH Beschluss vom 20.06.2007 – XII ZB 126/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1587 Abs. 1 Satz 1, § 1587 b Abs. 1 Satz 1; SGB VI § 187 Abs. 1 Nr. 1
Rentenanrechte, die in der neuen Ehe durch Entrichtung von Wiederauffül-
lungsbeiträgen (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) für Zeiten einer früheren Ehe er-
worben worden sind, unterliegen dem bei Scheidung der neuen Ehe durchzu-
führenden Versorgungsausgleich.
BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 126/04 - OLG Zweibrücken
AG Kaiserslautern
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats
des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiense-
nat vom 20. April 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zu-
rückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Höhe des Versorgungsausgleichs.
Die am 10. Juli 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am
10. Juli 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 3. Dezember 2003
geschieden (insoweit rechtskräftig) und der öffentlich-rechtliche Versorgungs-
ausgleich durchgeführt.
In der Ehezeit (1. Juli 1981 bis 30. Juni 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) haben
beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben,
und zwar die Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau, geb. 19. Juni 1947) in Hö-
he von 395,97 €, der Antragsgegner (im Folgenden Ehemann, geb. am 14. April
1931) in Höhe von 642,03 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni
2003. Die vom Ehemann erworbenen Anrechte beruhen teilweise - in Höhe von
232,62 € - auf Wiederauffüllungsbeiträgen. Mit diesen Beiträgen (in Höhe von
insgesamt 59.802,21 DM = 30.576,38 €), die der Ehemann in der Ehe geleistet
hat, hat es folgende Bewandtnis: Im Zusammenhang mit der Scheidung seiner
ersten Ehe (1. November 1953 bis 31. August 1979) waren von seinem Versi-
cherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanrechte in
Höhe von 236,90 DM, bezogen auf den 31. August 1979, auf das Rentenversi-
cherungskonto seiner ersten Ehefrau übertragen worden. Die dadurch bedingte
Minderung seiner Rentenanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
ist durch die Leistung der Wiederauffüllungsbeiträge vollständig ausgeglichen
worden. Durch diese Beitragszahlungen sind insgesamt 899,56 Werteinheiten =
8,9956 Entgeltpunkte (§ 264 SGB VI) begründet worden. Diese Entgeltpunkte
ergeben, bezogen auf das Ende der zweiten Ehezeit, monatliche Rentenan-
rechte in Höhe von 232,62 €. Der Ehemann bezieht seit dem 1. November 1993
eine Vollrente wegen Alters.
Das Amtsgericht hat die durch die Wiederauffüllungsbeiträge begründe-
ten Anrechte nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen; es hat den Ver-
sorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehe-
mannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anrechte in Höhe von
(409,41 € - 395,97 € = 13,44 € : 2 =) 6,72 € auf das Versicherungskonto der
Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz übertragen
hat. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Entschei-
dung des Amtsgerichts abgeändert und vom Versicherungskonto des Eheman-
nes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anrechte in Höhe von
(409,41 € + 232,62 € - 395,97 € = 246,06 € : 2 =) 123,03 € auf das Versiche-
rungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
übertragen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des
Ehemannes, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entschei-
dung erstrebt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass die Anrechte, die der
Ehemann in der Zeit der zweiten Ehe, aber für in der ersten Ehe liegende Zei-
ten durch Leistung von Wiederauffüllungsbeiträgen begründet hat, zum Versor-
gungsausgleich bei Scheidung der zweiten Ehe heranzuziehen sind. Nach dem
sogenannten "In-Prinzip" seien in der Ehezeit aus dem Vermögen geleistete
Beiträge auch dann der Ehezeit zuzurechnen, wenn sie für Zeiten vor der Ehe
gezahlt worden seien. Es seien mithin auch solche Rentenanwartschaften in
den Versorgungsausgleich einzubeziehen, die in der Ehezeit durch Nachent-
richtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten begründet worden seien. So
liege der Fall auch hier. Zwar habe der Ehemann lediglich sogenannte Wieder-
auffüllungsbeiträge geleistet, mit denen die durch den Versorgungsausgleich im
Rahmen der Scheidung seiner ersten Ehe eingetretene Minderung seiner Ren-
tenanwartschaften ausgeglichen worden sei. Die Interessenlage sei indes die-
selbe wie in Fällen, in denen die Ehegatten freiwillige oder Pflichtbeiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hätten; der dem sogenannten In-
Prinzip zugrunde liegende Gedanke betreffe alle diese Fallgestaltungen in glei-
cher Weise. Die Inanspruchnahme des Ehemannes unter Berücksichtigung der
von ihm geleisteten Wiederauffüllungsbeiträge sei auch nicht unbillig. Dies
könnte allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn die Beiträge nicht aus einem dem
Zugewinnausgleich unterliegenden Vermögen gezahlt worden seien. Dafür feh-
le hier indes jeder Hinweis.
2. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1, § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB findet ein Ver-
sorgungsausgleich statt, soweit für die Ehegatten oder einen von ihnen in der
Ehe Versorgungsanrechte begründet werden. Aus dem damit ausdrücklich
festgeschriebenen "In-Prinzip" hat der Senat gefolgert, dass auch solche Ver-
sorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, die in der
Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten be-
gründet worden sind. Das Ergebnis rechtfertigt sich zum einen aus dem Ge-
danken der Ehe als einer Versorgungsgemeinschaft, die grundsätzlich alle wäh-
rend der Ehe begründeten Anrechte erfasst. Es erklärt sich aber auch aus dem
Zusammenwirken von Zugewinn- und Versorgungsausgleich, die beide auf dem
Gedanken der gleichberechtigten Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe
erworbenen Vermögen bzw. Versorgungsvermögen beruhen. Dieses Zusam-
menwirken würde gestört, wenn Versorgungsanrechte, die ein Ehegatte in der
Ehe für voreheliche Zeiten erwirbt, dem Versorgungsausgleich entzogen wären.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vermögensgegenstände, die zum Erwerb
dieser Versorgungsanrechte eingesetzt worden sind, ansonsten dem Zuge-
winnausgleich unterlägen. Denn dann wäre weder das mit diesen Mitteln er-
worbene Versorgungsvermögen - weil nicht für Ehezeiten begründet - als sol-
ches auszugleichen, noch wären die zu seinem Erwerb eingesetzten Vermö-
gensgegenstände dem Zugewinnausgleich unterworfen, da sie im Endvermö-
gen als solche nicht mehr vorhanden sind. Einer solchen Störung wird durch
das "In-Prinzip" begegnet, das die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsan-
rechte auch dann dem Versorgungsausgleich unterwirft, wenn diese Versor-
gungsanrechte für voreheliche Zeiten begründet worden sind.
Diese bislang für die Nachentrichtung von Beiträgen entwickelten Grund-
sätze (für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge vgl. etwa Senatsbeschlüsse
BGHZ 81, 196 = FamRZ 1981, 1169, vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 -
FamRZ 1983, 683, 684 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 4/92 - FamRZ 1993,
292, 293; für die Nachentrichtung von Beiträgen aufgrund einer Heiratserstat-
tung Senatsbeschluss vom 13. November 1996 - XII ZB 140/96 - FamRZ 1997,
414) müssen auch für die Entrichtung von solchen Beiträgen gelten, mit denen
ein Ehegatte in einer späteren Ehe Versorgungsanrechte, die in einer früheren
Ehe begründet und aufgrund des bei Auflösung dieser früheren Ehe durchge-
führten Versorgungsausgleichs gemindert worden sind, wiederauffüllt (§ 187
Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Die Besonderheiten solcher Wiederauffüllungsbeiträge stehen dem nicht
entgegen. Zwar ist - worauf auch die Rechtsbeschwerde und die Beteiligte zu 1
hinweisen - das Schicksal der durch diese Beiträge begründeten Anrechte vom
Versorgungsschicksal des ausgleichsberechtigten Ehegatten der früheren Ehe
abhängig. Sind nämlich in den Fällen des § 4 VAHRG aus den diesem Ehegat-
ten übertragenen oder für ihn begründeten Anrechten keine oder keine höheren
als die in § 4 Abs. 2 VAHRG genannten Leistungen gewährt worden oder zu
gewähren, so wird die Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht
aufgrund des bei Auflösung der früheren Ehe durchgeführten Versorgungsaus-
gleichs gekürzt; Beiträge, die zur Wiederauffüllung der aufgrund dieses Versor-
gungsausgleichs geminderten Anrechte geleistet worden sind, werden gemäß
§ 8 VAHRG erstattet. Der mit der Erstattung der Wiederauffüllungsbeiträge ein-
hergehende Fortfall der durch sie begründeten Anrechte wirkt sich auf den bei
Auflösung der späteren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleich aus, wenn
diese Anrechte nach dem "In-Prinzip" in diesen Versorgungsausgleich einbezo-
gen worden sind. Denn in diesem Fall vermindert sich die Höhe der vom (bis-
her) ausgleichspflichtigen Ehegatten auszugleichenden Anrechte nachträglich
um die durch die Wiederauffüllungsbeiträge begründeten Anrechte. Dem könnte
an sich nach Maßgabe des § 10 a VAHRG durch eine Abänderung des bei Auf-
lösung der späteren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleichs Rechnung
getragen werden. Eine solche Abänderung des bei Auflösung der späteren Ehe
durchgeführten Versorgungsausgleichs würde allerdings dazu führen, dass der
Ehegatte der späteren Ehe einerseits seiner Teilhabe an den Versorgungsan-
rechten, die durch die in der Ehe gezahlten Wiederauffüllungsbeiträge begrün-
det worden sind, nachträglich verlustig geht, andererseits aber auch nicht an
der Erstattung dieser Beiträge teilhat, da diese erst nach dem für den Zuge-
winnausgleich maßgebenden Bewertungsstichtag (§ 1384 BGB) erfolgt ist und
deshalb vom Zugewinnausgleich nicht erfasst wird. Dieses unbillige Ergebnis
kann indes durch eine Anwendung der Härteklausel des § 10 a Abs. 3 VAHRG
vermieden werden. Das Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten, dem
aus Wiederauffüllungsbeiträgen gebildete Versorgungsanrechte übertragen
worden sind, verdient in solchen Fällen regelmäßig Vertrauensschutz (vgl. auch
Senatsbeschluss vom 28. September 2005 - XII ZB 31/03 - FamRZ 2005, 2055,
2057 betr. Versorgungsanrechte aus rechtswidrig gezahlten Beiträgen).
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Vézina
Dose
Vorinstanzen: AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 03.12.2003 - 4 F 711/03 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.04.2004 - 5 UF 7/04 -