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BGH Beschluss vom 20.06.2007 – XII ZB 126/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2007

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1587 Abs. 1 Satz 1, § 1587 b Abs. 1 Satz 1; SGB VI § 187 Abs. 1 Nr. 1

Rentenanrechte, die in der neuen Ehe durch Entrichtung von Wiederauffül-

lungsbeiträgen (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) für Zeiten einer früheren Ehe er-

worben worden sind, unterliegen dem bei Scheidung der neuen Ehe durchzu-

führenden Versorgungsausgleich.

BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 126/04 - OLG Zweibrücken

AG Kaiserslautern

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter

Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats

des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiense-

nat vom 20. April 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zu-

rückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe

I.

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Die Parteien streiten um die Höhe des Versorgungsausgleichs.

Die am 10. Juli 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am

10. Juli 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 3. Dezember 2003

geschieden (insoweit rechtskräftig) und der öffentlich-rechtliche Versorgungs-

ausgleich durchgeführt.

In der Ehezeit (1. Juli 1981 bis 30. Juni 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) haben

beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben,

und zwar die Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau, geb. 19. Juni 1947) in Hö-

he von 395,97 €, der Antragsgegner (im Folgenden Ehemann, geb. am 14. April

1931) in Höhe von 642,03 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni

2003. Die vom Ehemann erworbenen Anrechte beruhen teilweise - in Höhe von

232,62 € - auf Wiederauffüllungsbeiträgen. Mit diesen Beiträgen (in Höhe von

insgesamt 59.802,21 DM = 30.576,38 €), die der Ehemann in der Ehe geleistet

hat, hat es folgende Bewandtnis: Im Zusammenhang mit der Scheidung seiner

ersten Ehe (1. November 1953 bis 31. August 1979) waren von seinem Versi-

cherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanrechte in

Höhe von 236,90 DM, bezogen auf den 31. August 1979, auf das Rentenversi-

cherungskonto seiner ersten Ehefrau übertragen worden. Die dadurch bedingte

Minderung seiner Rentenanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

ist durch die Leistung der Wiederauffüllungsbeiträge vollständig ausgeglichen

worden. Durch diese Beitragszahlungen sind insgesamt 899,56 Werteinheiten =

8,9956 Entgeltpunkte (§ 264 SGB VI) begründet worden. Diese Entgeltpunkte

ergeben, bezogen auf das Ende der zweiten Ehezeit, monatliche Rentenan-

rechte in Höhe von 232,62 €. Der Ehemann bezieht seit dem 1. November 1993

eine Vollrente wegen Alters.

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Das Amtsgericht hat die durch die Wiederauffüllungsbeiträge begründe-

ten Anrechte nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen; es hat den Ver-

sorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehe-

mannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anrechte in Höhe von

(409,41 € - 395,97 € = 13,44 € : 2 =) 6,72 € auf das Versicherungskonto der

Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz übertragen

hat. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Entschei-

dung des Amtsgerichts abgeändert und vom Versicherungskonto des Eheman-

nes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anrechte in Höhe von

(409,41 € + 232,62 € - 395,97 € = 246,06 € : 2 =) 123,03 € auf das Versiche-

rungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz

übertragen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des

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Ehemannes, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entschei-

dung erstrebt.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass die Anrechte, die der

Ehemann in der Zeit der zweiten Ehe, aber für in der ersten Ehe liegende Zei-

ten durch Leistung von Wiederauffüllungsbeiträgen begründet hat, zum Versor-

gungsausgleich bei Scheidung der zweiten Ehe heranzuziehen sind. Nach dem

sogenannten "In-Prinzip" seien in der Ehezeit aus dem Vermögen geleistete

Beiträge auch dann der Ehezeit zuzurechnen, wenn sie für Zeiten vor der Ehe

gezahlt worden seien. Es seien mithin auch solche Rentenanwartschaften in

den Versorgungsausgleich einzubeziehen, die in der Ehezeit durch Nachent-

richtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten begründet worden seien. So

liege der Fall auch hier. Zwar habe der Ehemann lediglich sogenannte Wieder-

auffüllungsbeiträge geleistet, mit denen die durch den Versorgungsausgleich im

Rahmen der Scheidung seiner ersten Ehe eingetretene Minderung seiner Ren-

tenanwartschaften ausgeglichen worden sei. Die Interessenlage sei indes die-

selbe wie in Fällen, in denen die Ehegatten freiwillige oder Pflichtbeiträge zur

gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hätten; der dem sogenannten In-

Prinzip zugrunde liegende Gedanke betreffe alle diese Fallgestaltungen in glei-

cher Weise. Die Inanspruchnahme des Ehemannes unter Berücksichtigung der

von ihm geleisteten Wiederauffüllungsbeiträge sei auch nicht unbillig. Dies

könnte allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn die Beiträge nicht aus einem dem

Zugewinnausgleich unterliegenden Vermögen gezahlt worden seien. Dafür feh-

le hier indes jeder Hinweis.

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2. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1, § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB findet ein Ver-

sorgungsausgleich statt, soweit für die Ehegatten oder einen von ihnen in der

Ehe Versorgungsanrechte begründet werden. Aus dem damit ausdrücklich

festgeschriebenen "In-Prinzip" hat der Senat gefolgert, dass auch solche Ver-

sorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, die in der

Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten be-

gründet worden sind. Das Ergebnis rechtfertigt sich zum einen aus dem Ge-

danken der Ehe als einer Versorgungsgemeinschaft, die grundsätzlich alle wäh-

rend der Ehe begründeten Anrechte erfasst. Es erklärt sich aber auch aus dem

Zusammenwirken von Zugewinn- und Versorgungsausgleich, die beide auf dem

Gedanken der gleichberechtigten Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe

erworbenen Vermögen bzw. Versorgungsvermögen beruhen. Dieses Zusam-

menwirken würde gestört, wenn Versorgungsanrechte, die ein Ehegatte in der

Ehe für voreheliche Zeiten erwirbt, dem Versorgungsausgleich entzogen wären.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vermögensgegenstände, die zum Erwerb

dieser Versorgungsanrechte eingesetzt worden sind, ansonsten dem Zuge-

winnausgleich unterlägen. Denn dann wäre weder das mit diesen Mitteln er-

worbene Versorgungsvermögen - weil nicht für Ehezeiten begründet - als sol-

ches auszugleichen, noch wären die zu seinem Erwerb eingesetzten Vermö-

gensgegenstände dem Zugewinnausgleich unterworfen, da sie im Endvermö-

gen als solche nicht mehr vorhanden sind. Einer solchen Störung wird durch

das "In-Prinzip" begegnet, das die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsan-

rechte auch dann dem Versorgungsausgleich unterwirft, wenn diese Versor-

gungsanrechte für voreheliche Zeiten begründet worden sind.

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Diese bislang für die Nachentrichtung von Beiträgen entwickelten Grund-

sätze (für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge vgl. etwa Senatsbeschlüsse

BGHZ 81, 196 = FamRZ 1981, 1169, vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 -

FamRZ 1983, 683, 684 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 4/92 - FamRZ 1993,

292, 293; für die Nachentrichtung von Beiträgen aufgrund einer Heiratserstat-

tung Senatsbeschluss vom 13. November 1996 - XII ZB 140/96 - FamRZ 1997,

414) müssen auch für die Entrichtung von solchen Beiträgen gelten, mit denen

ein Ehegatte in einer späteren Ehe Versorgungsanrechte, die in einer früheren

Ehe begründet und aufgrund des bei Auflösung dieser früheren Ehe durchge-

führten Versorgungsausgleichs gemindert worden sind, wiederauffüllt (§ 187

Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

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Die Besonderheiten solcher Wiederauffüllungsbeiträge stehen dem nicht

entgegen. Zwar ist - worauf auch die Rechtsbeschwerde und die Beteiligte zu 1

hinweisen - das Schicksal der durch diese Beiträge begründeten Anrechte vom

Versorgungsschicksal des ausgleichsberechtigten Ehegatten der früheren Ehe

abhängig. Sind nämlich in den Fällen des § 4 VAHRG aus den diesem Ehegat-

ten übertragenen oder für ihn begründeten Anrechten keine oder keine höheren

als die in § 4 Abs. 2 VAHRG genannten Leistungen gewährt worden oder zu

gewähren, so wird die Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht

aufgrund des bei Auflösung der früheren Ehe durchgeführten Versorgungsaus-

gleichs gekürzt; Beiträge, die zur Wiederauffüllung der aufgrund dieses Versor-

gungsausgleichs geminderten Anrechte geleistet worden sind, werden gemäß

§ 8 VAHRG erstattet. Der mit der Erstattung der Wiederauffüllungsbeiträge ein-

hergehende Fortfall der durch sie begründeten Anrechte wirkt sich auf den bei

Auflösung der späteren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleich aus, wenn

diese Anrechte nach dem "In-Prinzip" in diesen Versorgungsausgleich einbezo-

gen worden sind. Denn in diesem Fall vermindert sich die Höhe der vom (bis-

her) ausgleichspflichtigen Ehegatten auszugleichenden Anrechte nachträglich

um die durch die Wiederauffüllungsbeiträge begründeten Anrechte. Dem könnte

an sich nach Maßgabe des § 10 a VAHRG durch eine Abänderung des bei Auf-

lösung der späteren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleichs Rechnung

getragen werden. Eine solche Abänderung des bei Auflösung der späteren Ehe

durchgeführten Versorgungsausgleichs würde allerdings dazu führen, dass der

Ehegatte der späteren Ehe einerseits seiner Teilhabe an den Versorgungsan-

rechten, die durch die in der Ehe gezahlten Wiederauffüllungsbeiträge begrün-

det worden sind, nachträglich verlustig geht, andererseits aber auch nicht an

der Erstattung dieser Beiträge teilhat, da diese erst nach dem für den Zuge-

winnausgleich maßgebenden Bewertungsstichtag (§ 1384 BGB) erfolgt ist und

deshalb vom Zugewinnausgleich nicht erfasst wird. Dieses unbillige Ergebnis

kann indes durch eine Anwendung der Härteklausel des § 10 a Abs. 3 VAHRG

vermieden werden. Das Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten, dem

aus Wiederauffüllungsbeiträgen gebildete Versorgungsanrechte übertragen

worden sind, verdient in solchen Fällen regelmäßig Vertrauensschutz (vgl. auch

Senatsbeschluss vom 28. September 2005 - XII ZB 31/03 - FamRZ 2005, 2055,

2057 betr. Versorgungsanrechte aus rechtswidrig gezahlten Beiträgen).

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Vézina

Dose

Vorinstanzen: AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 03.12.2003 - 4 F 711/03 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.04.2004 - 5 UF 7/04 -