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BGH Beschluss vom 20.06.2007 – XII ZB 17/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2007

in der Personenstandssache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

EGBGB Art. 10 Abs. 1; Türk. IPRG Art. 13

a) Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des

Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Satz 1

EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst, so

dass etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind.

b) Rückverweisungen sind im Rahmen der objektiven Anknüpfung nach Art. 10

Abs. 1 EGBGB auch dort zu beachten, wo ein fremdes Kollisionsrecht diese

aufgrund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht

(hier: Namensführung der geschiedenen türkischen Ehefrau als Scheidungs-

folge gemäß Art. 13 türk. IPRG).

BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - OLG Hamm

LG Bielefeld AG Bielefeld

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter

Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zu-

ständigkeit an das Oberlandesgericht Hamm zurückgegeben.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Kindesmutter) und der Beteiligte zu 2,

die beide ursprünglich ausschließlich die türkische Staatsangehörigkeit besa-

ßen, schlossen im Jahre 1988 in der Türkei die Ehe. Die Kindesmutter, die vor

der Eheschließung ihren Geburtsnamen Ç. geführt hatte, führte fortan den Fa-

miliennamen T. des Beteiligten zu 2. In der Folgezeit siedelten die Eheleute

nach Deutschland über. Hier erwarb der Beteiligte zu 2 etwa 1994 die deutsche

Staatsangehörigkeit, während die Kindesmutter türkische Staatsangehörige

blieb. Die Ehe wurde im Jahre 2000 durch Urteil eines deutschen Amtsgerichts

unter Anwendung materiellen türkischen Scheidungsrechts geschieden. Eine

Anerkennung des seit dem 26. April 2000 rechtskräftigen deutschen Schei-

dungsurteils in der Türkei ist bislang nicht erfolgt. Ein im Februar 2003 von den

türkischen Behörden für die Kindesmutter ausgestellter Reisepass weist für sie

weiterhin den Familiennamen T. aus.

2

Die Kindesmutter hat am 16. Juni 2003 einen Sohn geboren, dem sie

den Vornamen D. gegeben hat. Der Standesbeamte, der Bedenken hatte, für

Kind und Kindesmutter den Familiennamen T. im Geburtenbuch einzutragen,

hat die Sache über den Beteiligten zu 3 (Rechtsaufsichtsbehörde über das

Standesamt) dem Amtsgericht gemäß § 45 Abs. 2 PStG zur Entscheidung vor-

gelegt. Nach den Angaben des Standesbeamten haben sich die Kindesmutter

und der Beteiligte zu 2 nach dem rechtskräftigen Abschluss des in Deutschland

betriebenen Scheidungsverfahrens wieder versöhnt; der Beteiligte zu 2 soll

auch die Vaterschaft für das Kind D. mittlerweile anerkannt haben. Das Amtsge-

richt hat den Standesbeamten angewiesen, den Namen von Kind und Kindes-

mutter im Geburtenbuch mit T. zu beurkunden. Die hiergegen gerichtete sofor-

tige Beschwerde der Standesamtsaufsicht hat das Landgericht zurückgewie-

sen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde

der Standesamtsaufsicht.

3

Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in StAZ 2004, 171 ff. (mit

Anm. Wiegelmann FamRB 2004, 263) veröffentlicht ist, hält das Rechtsmittel für

zulässig und begründet. Der Familienname der Kindesmutter bestimme sich

nach ihrem türkischen Heimatrecht, wonach sie als geschiedene Ehefrau

grundsätzlich den Familiennamen zu führen habe, den sie vor der Eheschlie-

ßung hatte (Art. 173 Abs. 1 türk. ZGB). Zwar sei die von einem deutschen Ge-

richt ausgesprochene Ehescheidung in der Türkei (bislang) nicht anerkannt

worden. Die Gestaltungswirkung des deutschen Scheidungsurteils unterliege

jedoch einer selbständigen kollisionsrechtlichen Anknüpfung nach deutschem

Recht. Der Familienname der türkischen Kindesmutter müsse daher mit ihrem

vor der Eheschließung geführten Geburtsnamen Ç. beurkundet werden. Der

Familienname des Kindes leite sich aus dem Familiennamen der Kindesmutter

ab, und zwar unabhängig davon, ob das Kind die türkische oder zufolge der

Anerkennung durch den Beteiligten zu 2 die deutsche Staatsangehörigkeit be-

sitze.

4

Das Oberlandesgericht möchte die angefochtenen Beschlüsse aus die-

sem Grunde aufheben, sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des

Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 12. September 2002 (BayObLGZ

2002, 299 ff. = StAZ 2003, 13 mit krit. Anm. Mäsch IPrax 2004, 102 ff.) gehin-

dert. In dieser Entscheidung habe das Bayerische Oberste Landesgericht aus-

gesprochen, dass eine in Deutschland geschiedene türkische Staatsangehörige

nicht ihren vorehelichen Familiennamen führen könne, solange das deutsche

Scheidungsurteil im türkischen Rechtskreis mangels Anerkennung keine Wir-

kung entfalte. Folge man dieser Auffassung, müsse der Familienname von Kin-

desmutter und Kind mit dem Ehenamen T. beurkundet werden. Das Oberlan-

desgericht hat deswegen die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesge-

richtshof zur Entscheidung vorgelegt.

6

II.

Die Vorlage ist unzulässig.

1. Eine Sache aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist vom

Oberlandesgericht gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzule-

gen, wenn das Gericht von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entschei-

dung eines anderen Oberlandesgerichts oder, falls über die Rechtsfrage bereits

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt, von dieser abweichen will.

Aus dem Vorlagebeschluss muss sich dabei durch im Einzelnen begründete

Darlegungen ergeben, dass die Befolgung der abweichenden Rechtsansicht in

dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt zu einer abweichenden Fallent-

scheidung führen würde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen hat der Bun-

desgerichtshof zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage tatsächlich ein Ab-

weichungsfall vorliegt und ob die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage

für die Entscheidung des von dem Oberlandesgericht vorgelegten Falles erheb-

lich ist (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse BGHZ 166, 141, 144 und vom 20. De-

zember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382; BGH Beschluss vom

29. September 2005 - V ZB 107/05 - NJW-RR 2006, 18).

7

2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage nicht zulässig. Der Familien-

name des Kindes und der Familienname der Kindesmutter können unter kei-

nem rechtlichen Gesichtspunkt mit dem vor der Eheschließung der Kindesmut-

ter geführten Geburtsnamen Ç. beurkundet werden. Insoweit kann sich im Hin-

blick auf die von dem Oberlandesgericht herangezogene Entscheidung des

Bayerischen Obersten Landesgerichtes allenfalls eine Abweichung in der Be-

gründung, nicht aber eine Abweichung im Ergebnis ergeben; eine solche Ab-

weichung rechtfertigt die Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG nicht (Senatsbeschluss

9

BGHZ 166, 141, 144).

Im Einzelnen gilt folgendes:

a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht zunächst davon ausgegangen,

dass nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB der Name einer Person grundsätzlich dem

Recht des Staates unterliegt, dem diese Person angehört. Unter das Namens-

statut fallen dabei sowohl die Namensbildung als auch der Erwerb, der Verlust

und die Führung des Namens, insbesondere nach der Auflösung der Ehe

(MünchKomm/Winkler von Mohrenfels BGB 4. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 199).

Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung in das Heimatrecht des

Namensträgers ist nach allgemeiner Ansicht eine Gesamtverweisung im Sinne

des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländi-

schen Staates umfasst, so dass etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu be-

achten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 -

FamRZ 1999, 570; Palandt/Heldrich BGB 66. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdn. 3;

Staudinger/Hepting BGB [Dezember 1999] Art. 10 EGBGB Rdn. 81; Bamber-

ger/Roth/Mäsch BGB Art. 10 Rdn. 9).

10

b) Die Möglichkeit einer Rückverweisung hat das Oberlandesgericht nicht

in Betracht gezogen. Es hat daher übersehen, dass das türkische internationale

Privatrecht die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene namensrechtliche Verwei-

sung auf das Heimatrecht des Namensträgers hinsichtlich der Kindesmutter

nicht annimmt und im vorliegenden Fall bezüglich der Namensführung nach der

Scheidung auf das deutsche Namensrecht (zurück-)verweist.

11

aa) Zwar entspricht es verbreiteter Ansicht, dass das türkische Internati-

onale Privatrecht für die Bestimmung des Familiennamens in der Regel an das

Heimatrecht des Namensträgers anknüpft, was daraus hergeleitet wird, dass es

im Bereich des internationalen Personenrechts der Türkei an einer besonderen

Kollisionsnorm für das internationale Namensrecht fehlt (vgl. BayObLG FamRZ

1991, 1352 und FamRZ 1996, 1163, 1165, beide unter Hinweis auf Krüger StAZ

1983, 49, 51 Fn. 21). Dies kann aber nicht uneingeschränkt für die Namensfüh-

rung geschiedener Eheleute gelten, denn insoweit behandelt das türkische

Recht das Namensrecht nicht als Persönlichkeitsrecht des Namensträgers,

sondern als einen familienrechtlichen Vorgang. Bei der Frage, welchen Famili-

ennamen die Ehefrau nach der Scheidung führt, handelt es sich nach türki-

schem Rechtsverständnis um eine Nebenfolge der Scheidung im Sinne von

Art. 13 des türkischen Gesetzes Nr. 2675 vom 20. Mai 1982 über das internati-

onale Privat- und Zivilverfahrensrecht (auszugsweise abgedruckt bei Krüger

StAZ aaO S. 50 ff.; im Folgenden: türk. IPRG), so dass die Namensführung ge-

schiedener Ehegatten dem nach Art. 13 türk. IPRG für das Scheidungsstatut

maßgeblichen Sachrecht untersteht (vgl. Rumpf, Einführung in das türkische

Recht [2004] § 9 Rdn. 41; Hohloch, Internationales Scheidungs- und Schei-

dungsfolgenrecht [1998], Türkei, § 3 Rdn. 19).

12

bb) Rückverweisungen sind im Rahmen der objektiven Anknüpfung nach

Art. 10 Abs. 1 EGBGB auch dort zu beachten, wo sie ein fremdes Recht auf-

grund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (Palandt/

Heldrich aaO Rdn. 3; Henrich StAZ 1997, 225, 229; Staudinger/Hepting aaO

Rdn. 83 m.w.N.). Der Senat hat in diesem Sinne bereits entschieden, dass im

Hinblick auf den Ehenamen ausländischer Ehegatten deutsches Sachrecht an-

zuwenden ist, wenn ein fremdes Recht deren Namensführung dem Statut der

persönlichen Ehewirkungen unterstellt und insoweit eine gemäß Art. 4 Abs. 1

Satz 2 EGBGB endgültige Rückverweisung in das deutsche Recht ausspricht

(Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570 f.).

Nichts anderes kann gelten, wenn das gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB an sich

maßgebliche Heimatrecht des ausländischen Namensträgers die Namensfüh-

rung geschiedener Ehegatten als Nebenfolge der Scheidung dem Scheidungs-

statut unterstellt und kollisionsrechtlich insoweit auf die Anwendung des Rechts

am (deutschen) Wohnsitz oder Aufenthaltsort zurückverweist.

13

cc) Das Scheidungsstatut beurteilt sich gemäß Art. 13 Abs. 1 türk. IPRG

jedoch nur dann nach türkischem Sachrecht, wenn beide Ehegatten die türki-

sche Staatsangehörigkeit besitzen; maßgeblich für die zeitliche Anknüpfung ist

auch nach türkischem Recht die Zustellung der Klage (Art. 3 türk. IPRG; vgl.

Rumpf aaO Rdn. 39). Zu diesem Zeitpunkt war der Beteiligte zu 2 allerdings seit

mehreren Jahren deutscher Staatsangehöriger. Hat einer der Ehegatten bei

Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bereits die (alleinige) deutsche

Staatsangehörigkeit erworben, ist nach Art. 13 Abs. 2 türk. IPRG für die Schei-

dung und deren Folgen das Sachrecht an ihrem gemeinsamen (deutschen)

Wohnsitz oder Aufenthaltsort berufen. Die damit anzunehmende Rückverwei-

sung führt in diesen Fällen gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu einer unmit-

telbaren Anwendung der deutschen Sachnormen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ

2004, 953, 954; OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 912 f.; OLG Stuttgart FamRZ

2005, 913; Hohloch aaO Rdn. 16; vgl. hierzu bereits Ansay StAZ 1983, 29, 30).

14

Danach kommt hier hinsichtlich der namensrechtlichen Folgen der

Scheidung § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB zur Anwendung, so dass die Kindesmut-

ter mangels entgegenstehender Erklärungen gegenüber dem Standesbeamten

nach der Scheidung ihren Ehenamen T. weiterführt.

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dd) An dieser Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, dass das mit

dem Scheidungsverfahren befasste deutsche Amtsgericht im Jahre 2000 die

Ehe der Kindesmutter und des Beteiligten zu 2 unter Anwendung materiellen

türkischen Scheidungsrechts geschieden hat. Dies war im Hinblick auf die deut-

sche Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 2 rechtlich verfehlt, weil das Amts-

gericht, welches das anwendbare Recht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1

Nr. 1 EGBGB an die letzte gemeinsame (türkische) Staatsangehörigkeit der

Ehegatten angeknüpft hatte, die in Art. 13 Abs. 2 türk. IPRG enthaltene Rück-

verweisung hätte beachten und demzufolge deutsches Scheidungsrecht zur

Anwendung bringen müssen. Da Art. 13 Abs. 2 türk. IPRG wegen der (auch

namensrechtlichen) Scheidungsfolgen indessen auf das Recht des Aufenthalts-

ortes verweist, nicht aber auf das Recht, das die Gerichte am Aufenthaltsort

tatsächlich angewendet haben, bleibt es hinsichtlich der Namensführung der

Kindesmutter bei der Anwendung deutschen Sachrechts.

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ee) Auf die Vorlagefrage wäre es deshalb hinsichtlich des Familienna-

mens der Kindesmutter nur angekommen, wenn das Scheidungsstatut von tür-

kischem Recht beherrscht worden wäre, denn dies hätte namensrechtlich zur

Folge gehabt, dass die Kindesmutter ihren Geburtsnamen Ç. nach der Schei-

dung wieder hätte annehmen müssen (Art. 173 türk. ZGB). Materielles türki-

sches Scheidungsrecht wäre etwa dann zur Anwendung gekommen, wenn bei-

de Eheleute bei Rechtsanhängigkeit des Scheidungsantrages noch türkische

Staatsangehörige gewesen wären, weil das türkische Kollisionsrecht gemäß

Art. 13 Abs. 1 türk. IPRG in diesem Falle die Verweisung aus Art. 10 Abs. 1

EGBGB angenommen hätte; dies hätte im Übrigen auch dann gegolten, wenn

der Beteiligte zu 2 bei Zustellung des Scheidungsantrages sowohl die deutsche

als auch die türkische Staatsangehörigkeit besessen hätte, weil das türkische

internationale Privatrecht Mehrstaatler mit türkischer Staatsangehörigkeit ohne

Rücksicht auf ihre effektive Staatsangehörigkeit nur als Türken ansieht (Art. 4

lit. b türk. IPRG; vgl. Odendahl IPrax 2005, 320, 322). So liegt der hier zur Ent-

scheidung stehende Fall aufgrund der alleinigen deutschen Staatsangehörigkeit

des Beteiligten zu 2 aber nicht.

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c) Insoweit ist die Rechtslage bei dem Kind D. - sofern es allein die türki-

sche Staatsangehörigkeit besitzt - im Ausgangspunkt anders gelagert, da die

türkische Rechtspraxis wegen des bei der Geburt erworbenen Familiennamens

die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung seit jeher angenommen

(vgl. auch KG NJW-RR 1989, 644, 645) und die Namensführung des Kindes

dem türkischen Sachrecht unterstellt hat.

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Auf die vom Oberlandesgericht für entscheidungserheblich gehaltene

Streitfrage kommt es aber auch für das Kind D. nicht an, selbst wenn die Haupt-

frage (Name des Kindes) durch türkisches Recht beherrscht wird. Die Beant-

wortung der Vorfrage, ob die Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteilig-

ten zu 2 aufgelöst worden ist, hat auf die Namensführung des Kindes keinen

Einfluss:

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aa) Würde man der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesge-

richtes folgen, wonach eine unselbständige Anknüpfung der Vorfrage zur Folge

habe, dass die Gestaltungswirkung eines deutschen Urteils zu dieser erst dann

beachtlich sei, wenn es im Heimatstaat des Namensträgers anerkannt worden

ist (vgl. ebenso Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., § 17 IV 1 b),

müsste die Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 2 als fortbe-

stehend angesehen werden. Dann würde das Kind D. als Kind miteinander ver-

heirateter Eltern gemäß Art. 321 Satz 1, 1. Halbs. türk. ZGB den Namen T. sei-

ner Familie tragen.

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bb) Wäre demgegenüber die - von der wohl mittlerweile herrschenden

Ansicht in Rechtsprechung und Literatur geteilte - Auffassung des vorlegenden

Gerichts richtig, wonach es die Gestaltungswirkung eines deutschen Urteils

grundsätzlich ausschließt, sich im internationalen Bereich auf Prinzipien der

unselbständigen Vorfragenanknüpfung zu berufen (Vorrang des Verfahrens-

rechts vor dem Kollisionsrecht: OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 328; Palandt/

Heldrich aaO Rdn. 2; Mäsch IPrax aaO, S. 103 f.; Staudinger/Hepting aaO

Art. 10 EGBGB Rdn. 90; Otte StAZ 1991, 257, 258), wäre das Kind D. nach der

Scheidung der Kindesmutter nicht ehelich geboren, so dass es gemäß Art. 321

Satz 1, 2. Halbs. türk. ZGB den Familiennamen seiner Mutter teilt. Da die Kin-

desmutter indessen nach deutschem Scheidungsfolgenrecht den vormaligen

Ehenamen T. auch als geschiedene Frau weiterführt und diese Namensführung

im Einklang mit der türkischen Rechtsordnung (welche das Namensrecht inso-

weit dem deutschen Scheidungsstatut unterstellt hat) stehen würde, erhält das

Kind auch in diesem Falle den - insoweit allein von der Kindesmutter abgeleite-

ten - Familiennamen T.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Bielefeld, Entscheidung vom 12.09.2003 - 3 III 115/03 -

LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.10.2003 - 23 T 614/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 22.01.2004 - 15 W 426/03 -