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BGH Beschluss vom 21.06.2007 – 3 StR 180/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

3 StR 180/07

1.

2.

wegen zu 1.: Mordes u. a.

zu 2.: gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Juni

2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 8. November 2006

a) bezüglich des Angeklagten O.

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-

gen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung

verurteilt ist, sowie im Rechtsfolgenausspruch mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben;

b) bezüglich des Angeklagten M.

aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen - mit Aus-

nahme der Feststellung zur fehlenden Vorhersehbarkeit des

Todes des Opfers - aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen Mordes und we-

gen gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamt-

strafe verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

angeordnet. Gegen den Angeklagten M. hat es wegen gefährlicher

Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Die Revisionen

der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teiler-

folg. Im Übrigen sind sie unbegründet.

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Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnten die beiden Ange-

klagten sowie der später getötete N. im selben Anwesen. Am

Tattag gerieten die Männer in alkoholisiertem Zustand untereinander in Streit.

Deshalb schlug zuerst der Angeklagte O. dem Angeklagten M. mit

einer Pistole mehrfach heftig auf den Kopf, so dass dieser eine Schädelprellung

und eine Orbitabodenfraktur erlitt. Im Anschluss daran unterhielten sich die bei-

den Angeklagten über N. . Der Angeklagte M. erzählte

wahrheitswidrig, es sei N. gewesen, der Stunden zuvor die Polizei in

das Haus gerufen hatte. Der Angeklagte O. erzählte, dass N.

entgegen seinen Beteuerungen noch nichts unternommen habe, um seine

Schulden beim Angeklagten M. zu begleichen. Auf diese Weise gerieten

beide Angeklagten über N. in Wut. Zuerst schlug einer von ihnen - wel-

cher Angeklagte es war, hat die Kammer nicht klären können - auf N.

ein, der dadurch eine Kopfplatzwunde erlitt. Nach einiger Zeit schlugen beide

Angeklagte in wechselseitigem Einverständnis mit den Handlungen des jeweils

anderen auf N. ein. Als dieser deswegen zu Boden stürzte, trat der An-

geklagte O. mit seinen Springerstiefeln auf ihn ein und versetzte ihm

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zehn wuchtige Tritte gegen Kopf und Rippen. Auch der Angeklagte M.

trat N. mindestens einmal gegen den Brustkorb. Dieser verstarb an den

dadurch hervorgerufenen Verletzungen. Bei den Tritten gegen Kopf und Körper

des Opfers erkannte der Angeklagte O. , dass dieses dadurch zu Tode

kommen konnte, und nahm eine solche Entwicklung auch billigend in Kauf.

Beim Angeklagten M. hat das Landgericht hingegen nicht feststellen

können, dass der Tod des N. für ihn vorhersehbar war, obwohl er um

die "Gefährlichkeit" der Tritte wusste.

1. Die Verurteilung des Angeklagten O. wegen (grausam sowie

aus niedrigen Beweggründen begangenen) Mordes hält rechtlicher Überprüfung

nicht Stand.

a) Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Ge-

sinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die

nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausge-

hen. Die besonderen Leiden müssen sich aus der Tatausführung ergeben. Das

Landgericht hat indes bei der Beurteilung der Tat als grausam auch Umstände

berücksichtigt, die noch nicht bzw. nicht mehr im Zusammenhang mit Tötungs-

handlungen standen. Die von einem der Angeklagten verursachte Kopfplatz-

wunde war noch nicht vom Tötungsvorsatz umfasst. Die nach den Fußtritten am

Opfer vorgenommenen Handlungen der Angeklagten waren zwar äußerst wi-

derwärtig, führten aber nicht zu weiteren Verletzungen. Dass der Angeklagte

O. dabei weiterhin den Tod des N. billigend in Kauf genommen

hätte, ist nicht festgestellt und liegt auch nicht nahe. Die eigentlichen Tötungs-

handlungen dauerten nur bis zum Eingreifen eines Tatzeugen und waren des-

halb nahe liegend nur von kürzerer Dauer. Entgegen der Würdigung des Land-

gerichts hat sich das zur Beurteilung der Grausamkeit relevante Tatgeschehen

deshalb nicht über einen längeren Zeitraum hingezogen.

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b) Aus niedrigen Beweggründen tötet, wessen Motive zur Tötung nach

allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe

stehen. Das Landgericht hat darauf abgestellt, der Angeklagte habe die Tat aus

Verärgerung über die Einschaltung der Polizei durch das Opfer begangen, dies

stelle einen "absolut nichtigen und nicht nachvollziehbaren Anlass" für die Tat

dar, mit der er "seine besondere Geringschätzung des Lebensrechts des N.

zum Ausdruck gebracht" habe.

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Eine über die Benennung des Motivs hinausgehende Konkretisierung

dieser von der Rechtsprechung entwickelten Umschreibung des Mordmerkmals

nimmt das Landgericht nicht vor. Es fehlt die erforderliche Gesamtwürdigung,

die alle für die Handlungsantriebe des Angeklagten maßgeblichen Faktoren, die

Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Angeklagten und seine Persön-

lichkeit einschließt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 211 Rdn. 9 ff.

m. w. N.). Zudem fehlt es an Feststellungen zu den subjektiven Erfordernissen

des Mordmerkmals. Hierzu gehört, dass der Täter die Umstände, welche die

Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, ins Bewusstsein aufgenommen hat

und dass er, soweit bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine

Rolle spielen, in der Lage war, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig

zu steuern (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 6 und 12 jeweils

m. w. N.).

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Das Landgericht lässt somit unerörtert, dass der Angeklagte und das

Tatopfer bislang ohne Konflikte im selben Haus gewohnt hatten, dass der An-

geklagte aufgrund einer wahrheitswidrigen Beschuldigung aufgebracht war und

sich spontan zu einer Gewalttat hat hinreisen lassen, deren Ziel nicht die Tö-

tung des Opfers war, und dass der Angeklagte dabei infolge vorangegangenen

Alkoholkonsums und einer Persönlichkeitsstörung in seiner Steuerungsfähigkeit

erheblich vermindert war.

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c) Der Senat schließt aus, dass der neue Tatrichter unter den gegebenen

Umständen Mordmerkmale rechtsfehlerfrei wird feststellen können, und ändert

deshalb den Schuldspruch. Dies führt zur Aufhebung der lebenslangen (Ein-

zel)Freiheitsstrafe, der Gesamtstrafe und des Maßregelausspruchs. Die Einzel-

strafe von vier Jahren für die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des

Angeklagten M. hat ebenfalls keinen Bestand. Zum einen ist nicht aus-

zuschließen, dass sich die Strafe für die Tötung auf sie ausgewirkt hat, zum

anderen könnten der Versagung einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1

StGB Bedenken entgegenstehen (vgl. dazu nachstehend 3.). Der Schuldspruch

wegen gefährlicher Körperverletzung ist hingegen rechtsfehlerfrei und kann be-

stehen bleiben.

2. Die Verurteilung des Angeklagten M. hält rechtlicher Überprü-

fung ebenfalls nicht Stand.

a) Der Rechtsfolgenausspruch muss aufgehoben werden, weil das

Landgericht bei der konkreten Strafzumessung eine wegen der verminderten

Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in Betracht kommende Verschiebung des

Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat. Eine Fallbesonder-

heit, bei der ausnahmsweise hierauf hätte verzichtet werden können, liegt nicht

vor. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Angeklagte vor der Tat Alkohol

zu sich genommen hatte (zur Versagung der Strafmilderung in Fällen verschul-

deter Trunkenheit vgl. BGHSt 49, 239; Senat BGHR StGB § 21 Strafrahmen-

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verschiebung 31, 33), denn die Schuldfähigkeit des Angeklagten war nicht allein

wegen des zuvor genossenen Alkohols, sondern wegen eines Zusammenwir-

kens mit einer Persönlichkeitsstörung und der möglicherweise kurz vor der Tat

durch den Angeklagten O. verursachten Gehirnerschütterung erheblich

eingeschränkt.

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b) Dies führt hier auch zur Aufhebung des Schuldspruchs. Dieser ist

rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen

Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) abgelehnt hat, obwohl der An-

geklagte nach ihrer Überzeugung die Körperverletzung mittels einer das Leben

gefährdenden Behandlung verübte (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und deshalb die

Umstände erkannte, aus denen sich die allgemeine Lebensgefährlichkeit der

konkreten Verletzungshandlungen ergab. Zwar ist der Angeklagte durch diesen

Fehler nicht beschwert. Der Senat hebt indes den Schuldspruch auf, um dem

neuen Tatrichter eine zutreffende Beurteilung des festgestellten Sachverhalts

und eine insgesamt neue Grundlage für die Straffestsetzung zu ermöglichen.

Die Feststellungen zur Person, zum objektiven Tatgeschehen und zum Vorsatz

sind von dem Fehler nicht erfasst und können deshalb bestehen bleiben. Auf-

gehoben ist allein die Feststellung zur fehlenden Vorhersehbarkeit des Todes

des N. .

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3. Sollte der neue Tatrichter erneut zu der Feststellung gelangen, dass

die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten O. bei Tatbegehung erheblich

vermindert war, wird er der Bedeutung des Alkoholkonsums des Angeklagten

für das Tatgeschehen sowie für eine von dem Angeklagten etwa auszugehende

Gefahr für die Allgemeinheit erneut besondere Aufmerksamkeit schenken müs-

sen. Die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung ist bislang nicht rechtsfeh-

lerfrei begründet.

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Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf einer Trun-

kenheit des Angeklagten, so ist Voraussetzung für die Versagung der Strafmil-

derung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in jedem Fall, dass dem Angeklagten der

Alkoholkonsum uneingeschränkt vorwerfbar ist (BGHR StGB § 21 Strafrahmen-

verschiebung 31, 33; so auch BGHSt 49, 239 - Trunkenheit vom Angeklagten

zu verantworten). Hieran bestehen nach den bisherigen Feststellungen Zweifel.

Das Landgericht hat sachverständig beraten dargelegt, dass der Angeklagte

weder alkoholkrank sei noch vom Alkohol weitgehend beherrscht werde (UA

S. 67). Dies steht in einem Widerspruch zu den Ausführungen im Zusammen-

hang mit der Maßregelanordnung: Danach hat der Angeklagte den "psychi-

schen Hang", in alltäglichen Stresssituationen Alkohol als Katalysator zu benut-

zen, der schon in geringer Dosierung zusammen mit der dissozialen Persön-

lichkeitsstörung die Gefahr gewalttätiger Ausbrüche gegenüber Dritten in sich

birgt (UA S. 71).

Tolksdorf Miebach Pfister

RiBGH Becker ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf Hubert