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BGH Urteil vom 21.06.2007 – 4 StR 99/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 99/07

Urteil

vom

21. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vorteilsgewährung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 2007,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Dezember 2006

mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Vorteilsge-

währung in 147 Fällen freigesprochen. Mit ihrer Revision, die vom Generalbun-

desanwalt vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen

Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

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I.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

a) Der Angeklagte war als Diplom-Ingenieur jahrelang in der saarländi-

schen Straßenbauverwaltung auf dem Gebiet des Brückenbaus und der Brü-

ckenunterhaltung tätig. Nach seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst

im Jahre 1992 gründete er mit anderen die W. - - GmbH

(W. -GmbH), der in der Folgezeit vom saarländischen Landesamt für Stra-

ßenwesen eine Vielzahl von Aufträgen im Bereich der Brückensanierung erteilt

wurde. Die W. -GmbH erstellte für das Landesamt Ausschreibungsunterlagen

zum Zwecke der Auftragsvergabe nach der VOB und übernahm die Überwa-

chung der Baumaßnahmen. Ferner entwickelte die GmbH Software für die Prü-

fung von Brücken und die Erstellung von Ausschreibungen und übernahm die

Pflege dieser Programme bei den Anwendern.

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b) Der Zeuge Wo. war stellvertretender Leiter der Abteilung "Zentra-

le Dienste/Datenverarbeitung" des saarländischen Landesamtes für Straßen-

wesen. Der Zeuge war insbesondere für die EDV-Ausstattung des Landesam-

tes zuständig. Im Tatzeitraum oblag ihm ferner die Prüfung von Stundenab-

rechnungen der W. -GmbH für die Pflege der Bauwerksdatenbank "SIB-

Saarland", die im Bereich der Straßenbauverwaltung eingesetzt wurde. Im Jah-

re 1992 bot der Angeklagte dem Zeugen Wo. die Mitarbeit bei der Entwick-

lung des Ausschreibungsprogrammes "W. -Astra" an. Dieser programmierte

ab 1993 für die W. -GmbH die wesentlichen Komponenten des Ausschrei-

bungsprogramms, danach wesentliche Teile der Bauwerksdatenbank "SIB-

Saarland". Eine Nebentätigkeitserlaubnis beantragte er nicht, weil er im Hinblick

auf die engen Geschäftsverbindungen zwischen der W. -GmbH und dem saar-

ländischen Landesamt für Straßenwesen von der Versagung einer solchen Ge-

nehmigung ausging. Der Zeuge Wo. erhielt für seine Tätigkeit für die W. -

GmbH seit dem Februar 1993 monatliche Zahlungen, die bei der GmbH unter

den Namen der Ehefrau des Angeklagten, seines Schwiegervaters und der E-

hefrau des Zeugen Wo. verbucht wurden. Dieser erhielt in dem von der An-

klage erfassten Zeitraum in den Monaten September bis Dezember 1997 je-

weils 1.830 DM, im Jahre 1998 monatlich je 1.860 DM (mit Ausnahme von Ok-

tober 1998: 1.240 DM) sowie in den Monaten Januar bis März 1999 jeweils

1.890 DM. Von April 1999 bis November 2001 bezog der Zeuge Wo. von der

W. -GmbH monatliche Zahlungen in Höhe von jeweils 630 DM. Weil sich die

Abrechnung in der bisherigen Form nicht mehr als durchführbar erwies, über-

ließ der Angeklagte dem Zeugen Wo. in der Zeit vom 30. Juni 1999 bis

zum 22. Juni 2002 einen von der W. -GmbH geleasten Mercedes Benz 220

CDI unentgeltlich zur privaten Nutzung, um den Zeugen weiterhin "adäquat"

entlohnen zu können.

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Der Angeklagte und der Zeuge Wo. erstatteten gemäß § 371 AO

Selbstanzeige und zahlten die hinterzogenen Steuern nach. Der Zeuge Wo.

wurde im Februar 2005 durch Strafbefehl wegen Vorteilsannahme in drei Fällen

- rechtskräftig - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, de-

ren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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c) Der Zeuge H. war seit dem Jahre 1992 als Nachfolger des Ange-

klagten Leiter des Sachgebiets Brückenprüfung in der Abteilung IV des Lan-

desamtes für Straßenwesen. Er war als Brückenprüfingenieur damit betraut,

Brücken und andere Verkehrsbauwerke auf ihre Verkehrssicherheit zu kontrol-

lieren. Ferner oblag ihm die Prüfung der Abrechnungen der W. -GmbH für die

Pflege der SIB-Datenbank. In seiner Freizeit prüfte der Zeuge H. für die W. -

GmbH in erheblichem Umfang Brücken, die in die straßenrechtliche Zuständig-

keit verschiedener Kommunen fielen, von denen die GmbH mit der Durchfüh-

rung dieser Prüfungen beauftragt worden war. Außerdem erstellte er für die

W. -GmbH Verschlüsselungskombinationen für das Bauwerksprogramm "SIB-

Bauwerke". Eine Nebentätigkeitserlaubnis hatte er nicht beantragt, weil er da-

von ausging, eine solche nicht erhalten zu können. Seine Vergütung wurde ü-

ber ein im Jahre 1993 zu diesem Zwecke begründetes Scheinarbeitsverhältnis

der W. -GmbH mit der Ehefrau des Zeugen monatlich abgerechnet. In dem

von der Anklage erfassten Zeitraum von September 1997 bis Mai 2002 erhielt

der Zeuge H. mit Ausnahme des Monats Dezember 2001 monatlich zunächst

500 DM und zuletzt 635,65 DM. Auf Veranlassung des Angeklagten erhielt er

ferner im Februar 2003 eine Zahlung in Höhe von 17.230,56 Euro zum Aus-

gleich der nach einer entsprechenden Selbstanzeige gemäß § 371 AO nach-

zuentrichtenden Steuern.

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Der Zeuge H. wurde durch Urteil der Strafkammer vom 1. Oktober

2004, dem eine Verständigung zu Grunde lag, wegen der Annahme der vorge-

nannten Zuwendungen der Vorteilsannahme in 57 Fällen schuldig gesprochen

und wegen dieser Taten sowie wegen Bestechlichkeit in zehn besonders

schweren Fällen und wegen Betruges - rechtskräftig - zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-

setzt wurde.

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2. Das Landgericht hat die Freisprüche maßgeblich auf den mangelnden

Nachweis gestützt, dass die Verträge, die zu den Zahlungen an die Zeugen

Wo. und H. führten, (auch) wegen deren Amtsträgerstellung geschlos-

sen worden seien:

Der Angeklagte habe sich dahin eingelassen, die Zuwendungen an die

Zeugen Wo. und H. seien ausschließlich als Entgelt für deren Arbeitsleis-

tung erfolgt und nicht etwa zur "Klimapflege". Zu der Beschäftigung der Zeugen

habe es keine personellen Alternativen gegeben. Sie sich gewogen zu machen,

habe keinen Sinn gemacht, weil beide "keinerlei halbwegs relevanten Entschei-

dungsbefugnisse" im Saarländischen Landesamt für Straßenwesen innegehabt

hätten. Diese Einlassung sei dem Angeklagten insbesondere deshalb nicht zu

widerlegen, weil sie im Einklang mit den "nicht von vornherein“ unglaubhaften

Bekundungen der Zeugen Wo. und H. stünden, sie hätten zu keinem

Zeitpunkt im Sinne des Angeklagten in Entscheidungsprozesse im Saarländi-

schen Landesamt für Straßenwesen eingegriffen und hätten Abrechnungen der

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Mitarbeiter der W. -GmbH nach bestem Wissen und Gewissen kontrolliert.

II.

Die Freisprüche haben keinen Bestand.

1. Auch soweit die vom Angeklagten veranlassten Zuwendungen der

W. -GmbH an die Zeugen H. und Wo. eine angemessene Vergütung

der von den Zeugen im Rahmen der von ihnen übernommenen Nebentätigkei-

ten erbrachten Leistungen darstellen, liegt ein Vorteil im Sinne des § 333 Abs. 1

StGB vor. Darunter ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger kei-

nen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur

persönliche Lage objektiv verbessert (st. Rspr., vgl. BGHSt 31, 264, 279; BGH

NJW 2003, 763, 764). Ein solcher Vorteil kann bereits im Abschluss eines Ver-

trages liegen, auf den der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat (vgl. BGHSt

31, 264, 279 f.; BGH wistra 2003, 303, 304; MünchKomm StGB-Korte § 331

Rdn. 72 ff.). So liegt es hier, denn die Zeugen H. und Wo. hatten kei-

nen Rechtsanspruch darauf, dass ihnen von der W. -GmbH durch die Übertra-

gung von Nebentätigkeiten die Möglichkeit eröffnet wurde, durch den Einsatz

ihrer Arbeitskraft Einkünfte zu erzielen.

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2. Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob den Zeugen H. und

Wo. diese Vorteile, wie gemäß § 333 Abs. 1 StGB erforderlich, "für die

Dienstausübung" gewährt worden sind, die von den Zeugen ausgeführten Ne-

bentätigkeiten zutreffend als Privathandlungen (vgl. dazu MünchKomm StGB-

Korte § 331 Rdn. 87, 89 m.N.) angesehen. Nebentätigkeiten sind auch dann

keine Dienstausübung, sondern Privathandlungen, wenn der Amtsträger bei

seiner Nebentätigkeit dienstlich erworbene Kenntnisse nutzt oder einsetzt (vgl.

BGHSt 11, 125, 128; BGHSt 18, 263, 267; BGH wistra 2001, 388, 389). Sie

sind Dienstausübung nur, soweit der Amtsträger bei der Ausführung der Neben-

tätigkeit - jedenfalls auch - im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten für

den Vorteilsgeber tätig werden soll (vgl. BGHSt 31, 264, 280 f. zu § 331 StGB

a.F.). Das ist nach den Feststellungen nicht der Fall, jedoch für die Tatbe-

standserfüllung auch nicht erforderlich.

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Für die Frage, ob den entgeltlichen Nebentätigkeiten eine Unrechtsver-

einbarung im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB zugrunde lag, kommt es vielmehr

entscheidend darauf an, ob der Angeklagte den in der Übertragung entgeltlicher

Nebentätigkeiten liegenden Vorteil mit der Dienstausübung der Zeugen H.

und Wo. im Rahmen ihrer jeweiligen dienstlichen Tätigkeiten für das Lan-

desamt für Straßenwesen im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses ver-

knüpfen wollte. Dies setzt nach der Neufassung von § 331 Abs. 1 und § 333

Abs. 1 StGB durch das am 20. August 1997 in Kraft getretene Korruptionsbe-

kämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) nicht mehr voraus,

dass der Vorteil als Gegenleistung für eine bestimmte oder zumindest be-

stimmbare Diensthandlung des Amtsträgers gedacht ist. Ein Vorteil wird "für die

Dienstausübung" vielmehr schon dann gewährt, wenn er von Vorteilsgeber und

Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der

Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH

NStZ 2005, 334). Mit dieser Erweiterung von § 331 Abs. 1 und § 333 Abs. 1

StGB sollten die Schwierigkeiten überwunden werden, die sich bei der Anwen-

dung dieser Vorschriften daraus ergaben, dass vielfach die Bestimmung des

Vorteils für eine bestimmbare Diensthandlung nicht mit der erforderlichen Si-

cherheit nachweisbar war. Um dem Hervorrufen eines bösen Anscheins mögli-

cher "Käuflichkeit" eines Amtsträgers zu begegnen (vgl. BGH NStZ 2005, 334;

BGHR StGB § 331 Anwendungsbereich 2), sollte ferner die Strafbarkeit wegen

Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung auf die von den Vorschriften in der

bisherigen Fassung nicht erfassten Fälle (vgl. BGH NJW 2003, 763, 765 m.N.,

insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedruckt) erstreckt werden, in denen durch

die Vorteile nur das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkauft bzw. "allge-

meine Klimapflege" betrieben wird (vgl. BGHSt 49, 275, 281).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt allerdings, insoweit ist der

Ausgangspunkt des Landgerichts zutreffend, nicht schon allein die private ent-

geltliche Nebentätigkeit eines Amtsträgers den Schluss auf eine Unrechtsver-

einbarung im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB zu. Maßgeblich ist vielmehr, wel-

cher Art die Beziehungen des Vorteilsgebers zu der Dienststelle des Amtsträ-

gers sind und ob die Interessen des Vorteilsgebers sich dem Aufgabenbereich

des Amtsträgers zuordnen lassen (vgl. BGHSt 39, 45, 47 m.N.). Demgemäß

kann das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung nur für solche privaten entgelt-

lichen Nebentätigkeiten ohne Weiteres verneint werden, die für einen Auftrag-

geber ausgeübt werden, mit dem der Amtsträger solche dienstlichen Berüh-

rungspunkte nicht hat und auch nicht haben kann (vgl. MünchKomm StGB-

Korte § 331 Rdn. 106). Unter diesen Umständen ist eine private Nebentätigkeit

regelmäßig nicht geeignet, den bösen Anschein möglicher "Käuflichkeit" des

Amtsträgers zu erwecken.

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Anders verhält es sich jedoch, wenn - wie hier - zwischen Vorteilsgeber

und Amtsträger dienstliche Berührungspunkte bestehen, die es nahe legen

können, dass der mit der Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit verbun-

dene Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer - jedenfalls auch – allgemein

im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des

Amtsträgers verknüpft wird. In solchen Fällen bedarf es deshalb besonders

sorgfältiger Prüfung, ob die Erteilung eines Auftrags für eine entgeltliche Neben-

tätigkeit ausschließlich wegen der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten des

Amtsträgers erfolgt oder ob sie auch erfolgt, um seine Dienstausübung zu be-

einflussen (vgl. MünchKomm StGB-Korte aaO).

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3. Diesen Anforderungen werden die Erwägungen des Landgerichts, mit

denen es in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes Unrechtsvereinbarungen im

Sinne des § 333 Abs. 1 StGB verneint hat, nicht gerecht.

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a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet schon deshalb

durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Urteilsausführungen besorgen

lassen, dass das Landgericht, obwohl es an anderer Stelle auf die Gesetzesän-

derung hingewiesen hat, bei der Beurteilung der Umstände, aus denen auf eine

Unrechtsvereinbarung geschlossen werden kann, von einem an der früheren

Rechtslage orientierten zu engen Verständnis des Tatbestandsmerkmals "für

die Dienstausübung" ausgegangen ist.

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Das Landgericht hat die Verneinung einer Unrechtsvereinbarung maß-

geblich darauf gestützt, dass nicht erwiesen sei, dass die Zeugen H. und

Wo. ihre Rechnungsprüfungskompetenzen "im Sinne" der W. -GmbH

ausgeübt hätten (UA 8, 10, 13) und dass sich auch sonst keine tragfähigen An-

haltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Zeugen sich "tatsächlich nennens-

wert" für die W. -GmbH eingesetzt hätten. Zwar ist die Vornahme einer

Diensthandlung im Sinne des Vorteilsgebers ein gewichtiges Indiz für eine Un-

rechtsvereinbarung im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB oder - bei pflichtwidrigem

Handeln - der Bestechung (§ 334 Abs. 1 StGB). Ist die Vornahme einer solchen

Diensthandlung nicht nachzuweisen, kann daraus aber nicht ohne Weiteres der

Umkehrschluss gezogen werden; denn eine Unrechtsvereinbarung im Sinne

des § 333 Abs. 1 StGB liegt schon dann vor, wenn der Vorteil allgemein im Sin-

ne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträ-

gers verknüpft wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2005, 334).

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Auch der Erwägung, gegen eine Unrechtsvereinbarung spreche, dass

die Zeugen H. und Wo. im Rahmen ihrer jeweiligen dienstlichen Tätig-

keitsbereiche aus der Sicht des Angeklagten "keinerlei halbwegs relevanten

Entscheidungsbefugnisse" hatten (UA 10), liegt ein zu enges Verständnis des

Tatbestandsmerkmals „Dienstausübung“ zu Grunde. Zur Dienstausübung im

Sinne des § 333 Abs. 1 StGB gehören nicht nur Handlungen eines Amtsträgers

mit unmittelbarer Außenwirkung, sondern auch lediglich vorbereitende und un-

terstützende dienstliche Tätigkeiten, wie etwa die Beratung anderer Amtsträger

und Vorschläge zur Vergabe von Aufträgen (vgl. MünchKomm StGB-Korte

§ 331 Rdn. 85 m.N.).

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b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Beweiswürdi-

gung des Landgerichts aber auch deshalb, weil es sich rechtsfehlerhaft darauf

beschränkt hat, einzelne Indizien, die dafür sprechen können, dass die entgelt-

lichen Nebentätigkeiten den Zeugen H. und Wo. vom Angeklagten zu-

mindest auch deshalb übertragen wurden, um deren Wohlwollen bei der

Dienstausübung zu erkaufen, gesondert zu erörtern und lediglich darzulegen,

warum sie jeweils für sich genommen "nicht ohne Weiteres" bzw. "nicht zwin-

gend" für eine Unrechtsvereinbarung sprechen. Das Landgericht hätte sich

vielmehr damit auseinandersetzen müssen, ob die hier vorliegenden zahlrei-

chen Indizien jedenfalls in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige

Überzeugung hätten begründen können (vgl. BGH wistra 2004, 432 f.). Erst bei

einer solchen abschließenden Gesamtwürdigung kann gegebenenfalls der

Zweifelsgrundsatz zum Tragen kommen (vgl. BGH NStZ 2006, 650, 651

m.w.N.).

21

c) Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern können die Freisprüche auch be-

ruhen. Es liegt zumindest nicht fern, dass eine Gesamtschau aller Indizien die

für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung begründet hätte, dass der An-

geklagte sich mit der Gewährung der Vorteile - zumindest auch - das Wohlwol-

len der Zeugen H. und Wo. bei der Dienstausübung erkaufen wollte.

Dafür sprechen insbesondere folgende Umstände:

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aa) Aus den bereits seit 1993 bestehenden "engen Geschäftsverbindun-

gen" zwischen der W. -GmbH und dem Landesamt für Straßenwesen ergab

sich eine Vielzahl dienstlicher Berührungspunkte zwischen dem Angeklagten

und den Zeugen H. und Wo. nicht nur, soweit deren Rechnungsprüfungs-

kompetenz betroffen war, sondern in dem gesamten Aufgabenbereich der Zeu-

gen. Aufgrund dieser dienstlichen Berührungspunkte und der von den Zeugen

bereits seit 1993 für die W. -GmbH ausgeübten entgeltlichen Nebentätigkei-

ten bestand ein besonders enges sachliches Näheverhältnis zwischen dem An-

geklagten und den Zeugen. Je enger das Näheverhältnis zwischen Vorteilsge-

ber und Vorteilsnehmer ist, desto mehr drängt sich aber die Annahme einer

Verknüpfung der gewährten Vorteile mit einer vom Vorteilsgeber erwünschten

"Klimapflege" auf.

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bb) Dem Straftatbestand der Vorteilsgewährung ist ein gewisses Maß an

Heimlichkeit und Verdeckung der Vorteilsvereinbarung und des Vorteils gegen-

über der Anstellungskörperschaft eigen (vgl. BGHSt 48, 44, 51; BGH wistra

2003, 303, 305; MünchKomm StGB-Korte § 331 Rdn. 106). Ein gewichtiges -

wenn auch nicht allein maßgebliches - Indiz, das auf eine Unrechtsvereinbarung

schließen lässt, ist deshalb die Verschleierung der Nebentätigkeit der Zeugen

H. und Wo. durch die Abrechnung über Scheinarbeitsverhältnisse, vor

allem aber durch die Nichteinholung einer Nebentätigkeitsgenehmigung.

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Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Genehmigungspflicht von

Nebentätigkeiten, die für Angestellte im öffentlichen Dienst sinngemäß Anwen-

dung finden (§ 11 BAT), sollen es dem Dienstherrn nicht nur ermöglichen, durch

Versagung einer Genehmigung eine übermäßige, der Erledigung der Dienstge-

schäfte abträgliche Beanspruchung des Amtsträgers zu verhindern (vgl. § 42

Abs. 1 Nr. 1 BRRG; § 79 Abs. 2 Nr. 1 Saarländisches Beamtengesetz - SBG).

Sie sollen vielmehr auch verhindern, dass durch die Übernahme der Nebentä-

tigkeit die Integrität des Amtsträgers in Frage gestellt wird. Deshalb ist eine Ne-

bentätigkeitsgenehmigung unter anderem dann zu versagen, wenn die Neben-

tätigkeit geeignet ist, die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten zu

beeinflussen oder wenn sie dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträg-

lich sein kann (§ 42 Abs. 2 Nr. 4, 6 BRRG; § 79 Abs. 2 Nr. 4, 6 SBG). Nach den

Feststellungen haben die Zeugen H. und Wo. nicht allein wegen der

beabsichtigten Steuerhinterziehung von der Beantragung abgesehen. Vielmehr

ging der Zeuge Wo. davon aus, dass ihm eine solche Genehmigung wegen

der engen Geschäftsbeziehungen zwischen der W. -GmbH und dem Lan-

desamt für Straßenwesen nicht erteilt worden wäre. Dass sich auch der Ange-

klagte dessen bewusst war, liegt schon im Hinblick auf seine frühere langjährige

Tätigkeit in der Saarländischen Straßenbauverwaltung auf der Hand.

III.

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Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass dann,

wenn die Gewährung von Vorteilen in der Zeit von September 1997 bis April

1998 als rechtlich selbständige Taten aufzufassen sein sollten (zur Beurteilung

der Konkurrenzen vgl. BGHSt 47, 22, 30; BGH wistra 2004, 29 m.w.N.), die

Frage der Verjährung zu prüfen sein wird. Die Verjährung dürfte erstmals durch

die Anordnung der Beschuldigtenvernehmung vom 28. April 2003 (Bl. 675 d.A.)

unterbrochen worden sein, weil sich die Durchsuchungsbeschlüsse vom 6. Juni

2001 (Bl. 130 d.A.) und vom 28. Januar 2003 (Bl. 662 d.A.) nicht auf den Ange-

klagten bezogen (vgl. BGH StV 1995, 585).

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Ernemann