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BGH Urteil vom 21.06.2007 – III ZR 177/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 177/06

URTEIL

Verkündet am: 21. Juni 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 Ca, Fe; Verwaltungsrecht - Allgemeines (öffentlich-rechtliches

Schuldverhältnis)

a) Zu den Amtspflichten der Gemeinde bei der Anbindung des Hausan-

schlusses an die kommunale Abwasserkanalisation.

b) Die Haftung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG kann ohne besondere ge-

setzliche Grundlage nicht durch eine gemeindliche Satzung beschränkt

werden (im Anschluss an BGHZ 61, 7).

BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - III ZR 177/06 - OLG Dresden

LG Dresden

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juli 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer eines 1995 sanierten Wohn- und Geschäfts-

hauses in der P. -Straße in D. . Die im Erd- und Kellergeschoss be-

findlichen Räume hat er auf der Grundlage einer von der beklagten Stadt unter

dem 19. Oktober 1995 erteilten Baugenehmigung zu einer gastronomischen

Einrichtung ausgebaut. Der Einbau eines Fettabscheiders wurde dabei nicht

verlangt; das Gesundheitsamt machte bei seiner Zustimmung zur Erteilung der

Gaststättenerlaubnis in Übereinstimmung mit einer früheren Arbeitsanweisung

des Bereichs Abwasser der ehemaligen W. GmbH D. vom März 1993

lediglich zur Bedingung, dass täglich nicht mehr als 50 Essenportionen herge-

stellt und ausgegeben werden dürften.

2

Im Bereich der rückwärtigen Hofentwässerung des Grundstücks traten

infolge von Rückstauungen in der Hausanschlussleitung ab Frühjahr 1997

Überschwemmungen auf. Das Wasser gelangte über die Kellertreppe in die im

Kellergeschoss gelegene Gaststätte. Für seine auf insgesamt 34.044,67 € be-

zifferten Schäden macht der Kläger die Beklagte verantwortlich. Unter Bezug-

nahme auf ein von ihm eingeholtes Privatgutachten hat er vorgetragen, der

Mischwasserhauptsammler möge zwar bei seiner Errichtung vor etwa 100 Jah-

ren ausreichend dimensioniert gewesen sein. Er könne aber nach dem An-

schluss neuer Baugebiete seine Funktion jetzt nur noch ungenügend erfüllen,

weil der Anschlusskanal zu niedrig in den Hauptkanal einbinde und die dort auf-

grund der inzwischen hohen Trockenwetterbelastung mitgeführten Verunreini-

gungen in Form von Absetzungen und Einlagerungen den Anschlussbereich

verschlössen.

3

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zuge-

lassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

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6

Das Berufungsgericht, sachverständig beraten, begründet sein klageab-

weisendes Urteil wie folgt:

Die Beklagte hafte dem Kläger nicht aufgrund einer Schlechtleistung im

öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis. Dass die Dimensionierung der Anlage

ausreichend sei und den DIN 1986 entspreche, ergebe sich aus den Feststel-

lungen des Gerichtssachverständigen. Ob sich aufgrund des Umstands, dass

der tatsächliche Trockenwetterabfluss permanent über dem Einbindepunkt des

Scheitels des Anschlusskanals liege und dies im Wesentlichen zu einem be-

ständigen Rückstau im Anschlusskanal führe, eine Pflichtverletzung (Schlecht-

leistung) ergebe, könne dahingestellt bleiben. Denn es fehle jedenfalls am

Nachweis der Kausalität einer derartigen Pflichtwidrigkeit für den Über-

schwemmungsschaden. Dasselbe gelte für einen Ersatzanspruch des Klägers

nach Amtshaftungsgrundsätzen. Überdies wäre ein Schadensersatzanspruch

- gleich ob nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen positiven Vertrags-

verletzung oder gemäß § 839 BGB - auch wegen der Freizeichnung der Beklag-

ten in § 1, § 18 Abs. 1 und § 24 Abs. 3 ihrer Abwassersatzung ausgeschlossen.

Der sich aus den vorgenannten Satzungsnormen ergebende Haftungsaus-

schluss sei wirksam. Eine Haftung der Beklagten nach § 2 Abs. 1 HPflG erstre-

cke sich nicht auf Schäden, die ihren Grund darin hätten, dass in der Anlage ein

Rückstau entstehe, der sich in dem Rohrsystem fortsetze und durch die Anlage

in das Haus eintrete. Mangels eines unmittelbaren Eingriffs sei ebenso wenig

ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff begründet, soweit dieser nicht

ohnehin durch das bis zum April 1998 anwendbare Staatshaftungsgesetz der

ehemaligen DDR verdrängt werde. Ein auf dieses Gesetz gestützter Ersatzan-

spruch sei jedenfalls verjährt.

II.

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8

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in mehrfacher

Hinsicht nicht stand.

1.

Für die Entscheidung des Streitfalls ist derzeit ohne Bedeutung, ob eine

Haftung der Beklagten aus dem zwischen den Parteien begründeten verwal-

tungsrechtlichen Schuldverhältnis hergeleitet werden könnte. Allerdings ist in

der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass zwischen einer Gemeinde und

dem einzelnen Anschlussnehmer der gemeindlichen Abwasserkanalisation ein

öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis bestehen kann und dass dieses Schuld-

verhältnis geeignet ist, eine Schadensersatzpflicht der Gemeinde nach den

Grundsätzen der §§ 275 ff. BGB zu begründen (BGHZ 54, 299, 302 ff.; 166,

268, 276 f. Rn. 17; Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05, NJW

2007, 1061, 1062 Rn. 9; siehe auch Senatsurteil vom 8. März 2007 - III ZR

55/06, Rn. 9). Diese vertragsähnliche Haftung kann, wenn es durch sachliche

Gründe gerechtfertigt ist und es den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der

Verhältnismäßigkeit entspricht, durch Satzung auf Vorsatz und grobe Fahrläs-

sigkeit beschränkt werden (Senatsurteil BGHZ 61, 7, 12 f.). Solche Ausnahme-

vorschriften sind indessen eng auszulegen. Der Senat hat deswegen in BGHZ

54 aaO S. 305 den satzungsmäßigen Haftungsausschluss für Rückstauschä-

den nicht auf einen durch eine schuldhaft fehlerhafte Erstellung der Anschluss-

leitung entstehenden Schaden bezogen. Ein erst durch den Anschluss neuer

Baugebiete hervorgerufener Mangel wäre nicht anders zu beurteilen.

9

Ob nach diesen Maßstäben hier die in § 24 Abs. 3 der Entwässerungs-

satzungen der Beklagten bestimmte Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und

grobe Fahrlässigkeit eingreift, mag zweifelhaft sein, kann aber offen bleiben.

Sie gilt, wie die Revision zu Recht rügt, jedenfalls nicht für den vom Berufungs-

gericht neben der Haftung aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis

zutreffend geprüften konkurrierenden Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB

in Verbindung mit Artikel 34 GG (BGHZ 61 aaO S. 14 f.; Senatsurteil vom 7. Juli

1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615, 617; MünchKomm/Papier, BGB, 4. Aufl.,

§ 839 Rn. 339; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 96, jeweils m.w.N.).

Insoweit fehlt es der Gemeinde an der notwendigen Regelungskompetenz. Die

in § 14 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21. April

1993 (SächsGVBl. S. 301) - jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom

18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55) - enthaltene Ermächtigung, für bestimmte

kommunale Einrichtungen durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungs-

zwang zu regeln, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGHZ 61 aaO S. 15). Für eine

auch die haftungsrechtlichen Folgen umfassende, weitergehende gesetzliche

Ermächtigung ist nichts ersichtlich.

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2.

Das Berufungsgericht hat eine (schuldhafte) Amtspflichtverletzung auf

Seiten der Beklagten unterstellt, weil nach seinen Feststellungen der tatsächli-

che Trockenwetterabfluss im Straßenkanal durchweg über dem Einbindepunkt

des Scheitels der Anschlussleitung zum Haus des Klägers liegt und dies im

Wesentlichen zu einem beständigen Rückstau im Hausanschluss mit einer Be-

hinderung des Wasserabflusses führt. Davon ist somit auch im Revisionsverfah-

ren auszugehen. Sollte ferner der Verzicht auf den durch § 18 Abs. 1 der Ent-

wässerungssatzung - allerdings ohne Angaben von Bezugsgrößen - geforder-

ten Fettabscheider in der Baugenehmigung der Beklagten sowie in der Gast-

stättenerlaubnis gemäß Schreiben des Gesundheitsamts vom 21. Dezember

1995 die konkrete Gefahr von Fettablagerungen und Verstopfungen im An-

schlusskanal des Klägers mit sich gebracht haben, wie es der gerichtlich beauf-

tragte Sachverständige festgestellt hat und auch die Beklagte in den Tatsa-

cheninstanzen vortragen ließ, so wäre es außerdem amtspflichtwidrig gewesen,

dass die - sachkundige - Beklagte den Kläger nicht über die damit verbundenen

Risiken aufgeklärt hat. Hieraus musste der Kläger - ungeachtet etwa verblei-

bender eigener Prüfungspflichten - den Eindruck gewinnen, ohne Überschreiten

der festgesetzten Grenze von 50 Essenportionen täglich sei der Gaststättenbe-

trieb baurechtlich und entwässerungstechnisch unbedenklich. Infolgedessen

traf die Beklagte bei einer trotzdem verbleibenden Verstopfungsgefahr eine ent-

sprechende Hinweispflicht. Da das Berufungsgericht auf diesen Punkt nicht ein-

gegangen ist, muss der Senat zugunsten des Klägers auch insoweit eine der

Beklagten anzulastende Pflichtwidrigkeit zugrunde legen.

11

3.

Damit ist der die Klageabweisung weiter tragenden Erwägung in dem

angefochtenen Urteil, es fehle jedenfalls am Nachweis der Kausalität zwischen

einer möglichen Pflichtverletzung der Beklagten (bezogen auf eine unzulängli-

che Einbindung der Anschlussleitung in den Hauptkanal) und dem Über-

schwemmungsschaden, der Boden entzogen. Die vom Berufungsgericht dabei

geäußerten erheblichen Zweifel an einem ursächlichen Zusammenhang sollen

sich in erster Linie aus den gutachtlichen Feststellungen des Gerichtssachver-

ständigen W. ergeben. Dieser sei aufgrund seiner Untersuchungen zu dem

Ergebnis gelangt, dass nicht die zu niedrige Einbindung des Hausanschlusses

in den Hauptkanal, sondern Fettablagerungen im Anschlusskanal Ursache der

Verstopfungen gewesen seien. Eben diese Fettablagerungen könnten indes,

wie erörtert, ihrerseits auf Amtspflichtverletzungen von Bediensteten der Be-

klagten zurückzuführen sein, sei es infolge von Mängeln in der Einbindung des

Anschlusskanals, sei es aufgrund unterlassener warnender Hinweise an den

Kläger bei der Erteilung der Baugenehmigung mit der Nutzungsänderung. So-

weit das Berufungsgericht es in diesem Zusammenhang außerdem für unge-

reimt hält, dass der Kläger angesichts wiederkehrender Überschwemmungen

den Kellerbereich habe neu fliesen lassen, ist nicht ersichtlich, welchen Rück-

schluss dies auf die nach objektiven Kriterien zu beantwortende Kausalitätsfra-

ge zulassen sollte.

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Im Übrigen beanstandet die Revision zu Recht, dass das Berufungsge-

richt sich nicht hinreichend mit den von dem gerichtlichen Sachverständigen

W. abweichenden Feststellungen des Privatgutachters Dr. We. über die

Ursachen der Verstopfungen auseinandergesetzt hat. Das Berufungsgericht will

zwar dessen allgemeine Fachkunde ausdrücklich nicht in Frage stellen, meint

aber, der Privatsachverständige habe den fraglichen Kanal nicht besichtigt und

könne auch aus eigener Anschauung keine Umstände nennen, aus denen sich

ergäbe, ob Fettablagerungen vorgelegen hätten. Dabei übersieht es, dass auch

dem Gerichtssachverständigen W. nach Aktenlage keine besseren Erkennt-

nisse über die örtlichen Verhältnisse zur Verfügung gestanden hatten. Das

selbst nicht sachkundige Berufungsgericht hätte deswegen zumindest den ge-

richtlichen Sachverständigen W. mit den Ergebnissen des vom Kläger einge-

reichten Privatgutachtens konfrontieren und eine weitere Stellungnahme des

Gerichtssachverständigen herbeiführen oder erforderlichenfalls ein neues Gut-

achten einholen müssen. Dass es beides unterlassen hat, verletzt § 286 ZPO.

Darauf, ob auch noch die von der Revision erhobenen weiteren Verfahrensrü-

gen gegen sonstige tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts begrün-

det sind, kommt es nicht mehr an.

III.

13

Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.

Der Rechtsstreit ist weder ganz noch teilweise zur Endentscheidung reif, insbe-

sondere steht gegenwärtig nicht fest, inwieweit die Beklagte nach Amtshaf-

tungsgrundsätzen für die Schäden des Klägers einschließlich der hauptsächlich

geltend gemachten Mietminderung verantwortlich ist. § 2 Abs. 1 HPflG greift im

Streitfall deswegen nicht ein, weil das in den Keller des Hauses geflossene Nie-

derschlagswasser wegen der Verstopfungen im Hausanschluss schon nicht in

das Kanalsystem der Beklagten hineingelangt war und deshalb nicht "von" einer

Rohrleitungsanlage ausgegangen ist (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 114, 380,

382 und 149, 206, 210 f. m.w.N.).

14

Infolgedessen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechts-

streit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen. Der Senat sieht im jetzigen Verfahrensstadium keinen An-

lass, auf die übrigen vom Berufungsgericht erörterten Anspruchsgrundlagen

einzugehen.

Schlick

Kapsa

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 11.12.2003 - 14 O 4044/01 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 05.07.2006 - 6 U 82/04 -