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BGH Beschluss vom 21.06.2007 – IX ZB 193/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 193/03

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2007

in dem Insolvenzantragsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 21. Juni 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer

des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2003 wird auf

Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 960 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Das beteiligte Finanzamt (fortan: Gläubiger) hat im Oktober 2001 bean-

tragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, eines Wirt-

schaftsprüfers und Steuerberaters, zu eröffnen. Es hat sich auf mittlerweile be-

standskräftige Steuerbescheide für die Jahre 1990 und 1991 gestützt. Danach

hat der Schuldner Steuerverbindlichkeiten von 4.478.742,27 DM. Das Amtsge-

richt - Insolvenzgericht - Frankfurt am Main hat den Antrag mit Beschluss vom

2. Juni 2003 mangels Masse abgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat

der Schuldner die Aussetzung des Verfahrens begehrt. Er hat geltend gemacht,

bei dem Finanzgericht sei eine Klage anhängig, mit der eine Verlustfeststellung

auf den 31. Dezember 1992 begehrt werde. Gegebenenfalls könne der Verlust

auf die Jahre 1990 und 1991 zurückgetragen werden, so dass das zu versteu-

ernde Einkommen letztlich auf Null verringert werde. Solange nicht feststehe,

dass die finanzgerichtliche Klage erfolglos bleibe, sei die Ablehnung der Insol-

venzeröffnung mangels Masse unbillig. Denn sie habe den Widerruf seiner Be-

stellung zum Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zur Folge. Das Landgericht

hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juli 2003 zurückgewiesen.

Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6,

7, 34 Abs. 1 InsO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts.

3

1. Die Frage, ob die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insol-

venzverfahrens mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO gerechtfertigt ist,

wenn der Schuldner gegenüber den bestandskräftig festgesetzten Steuerforde-

rungen, derentwegen die Eröffnung beantragt wurde, einwendet, er sei zu ei-

nem Verlustrücktrag gemäß § 10d EStG berechtigt, so dass sich letztlich keine

Steuerschuld mehr ergebe, hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die

Möglichkeit eines Verlustrücktrags gemäß § 10d EStG ist für das Insolvenzer-

öffnungsverfahren unerheblich, solange vollziehbare Steuerbescheide vorlie-

gen.

4

2. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 27. März 2003 (IX ZB

366/02) ausgeführt hat, hindern etwaige berufsrechtliche Konsequenzen den

Fortgang des Insolvenzverfahrens nicht. Nichts anderes gilt für dessen Beendi-

gung. Scheitert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich am Fehlen ei-

ner die Verfahrenskosten deckenden Masse, darf der Ausspruch der in § 26

Abs. 1 InsO vorgesehenen Rechtsfolge nicht deshalb unterbleiben, weil er für

den betroffenen Schuldner berufsrechtliche Konsequenzen hat (§ 46 Abs. 2

Nr. 4 StBerG; § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: AG Frankfurt, Entscheidung vom 02.06.2003 - 810 IN 731/01 - LG Frankfurt, Entscheidung vom 14.07.2003 - 2/9 T 359/03 -