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BGH Beschluss vom 21.06.2007 – IX ZR 165/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 165/04

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 21. Juni 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juli

2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

63.911,49 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht die Vor-

aussetzungen der Anfechtung der Grundstücksübertragung als unentgeltliche

Leistung des Schuldners gemäß § 4 Abs. 1 AnfG nicht in grundsätzlicher Weise

verkannt. Es wird im Gegenteil auf die einschlägige Senatsrechtsprechung

nebst einer zustimmenden Kommentierungsstelle hingewiesen, nach der die

Unentgeltlichkeit der Verfügung nicht schon deshalb bejaht werden kann, weil

die vereinbarte - werthaltige - Gegenleistung ausgeblieben ist (vgl. BGHZ 113,

393, 397; 141, 96, 100; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, WM 1999,

394, 395). Wie schon das Landgericht hat auch das Berufungsgericht knapp,

aber ausreichend ausgeführt, dass die von dem Notar aufgenommene Urkunde

über die im vorliegenden Verfahren angefochtene Leistung keine Abrede hin-

sichtlich der Gewährung einer bestimmten Gegenleistung enthält. Der Hinweis

auf die fehlende Abrede findet seine Stütze in der eindeutigen Bestimmung in

der Übertragungsurkunde, wonach zur Zeit eine Entgeltvereinbarung nicht ge-

troffen werden solle. Mangels einer solchen Vereinbarung kam es darauf an, ob

dem Schuldner für die Weggabe des Grundstücks eine werthaltige Gegenleis-

tung zugeflossen ist. Dies hat das Berufungsgericht mit einzelfallbezogenen

Erwägungen, die keine Befassung des Revisionsgerichts erforderlich machen,

verneint.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2002 - 3 O 289/02 -

OLG Köln, Entscheidung vom 21.07.2004 - 2 U 56/03 -