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BGH Beschluss vom 21.06.2007 – IX ZR 165/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 21. Juni 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juli
2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
63.911,49 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht die Vor-
aussetzungen der Anfechtung der Grundstücksübertragung als unentgeltliche
Leistung des Schuldners gemäß § 4 Abs. 1 AnfG nicht in grundsätzlicher Weise
verkannt. Es wird im Gegenteil auf die einschlägige Senatsrechtsprechung
nebst einer zustimmenden Kommentierungsstelle hingewiesen, nach der die
Unentgeltlichkeit der Verfügung nicht schon deshalb bejaht werden kann, weil
die vereinbarte - werthaltige - Gegenleistung ausgeblieben ist (vgl. BGHZ 113,
393, 397; 141, 96, 100; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, WM 1999,
394, 395). Wie schon das Landgericht hat auch das Berufungsgericht knapp,
aber ausreichend ausgeführt, dass die von dem Notar aufgenommene Urkunde
über die im vorliegenden Verfahren angefochtene Leistung keine Abrede hin-
sichtlich der Gewährung einer bestimmten Gegenleistung enthält. Der Hinweis
auf die fehlende Abrede findet seine Stütze in der eindeutigen Bestimmung in
der Übertragungsurkunde, wonach zur Zeit eine Entgeltvereinbarung nicht ge-
troffen werden solle. Mangels einer solchen Vereinbarung kam es darauf an, ob
dem Schuldner für die Weggabe des Grundstücks eine werthaltige Gegenleis-
tung zugeflossen ist. Dies hat das Berufungsgericht mit einzelfallbezogenen
Erwägungen, die keine Befassung des Revisionsgerichts erforderlich machen,
verneint.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2002 - 3 O 289/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 21.07.2004 - 2 U 56/03 -