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BGH Beschluss vom 21.06.2007 – IX ZR 18/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 18/05

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 21. Juni 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 30. November 2004 wird auf Kosten der Kläger zurück-

gewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 201.781,10 €

festgesetzt.

Gründe:

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Hinsichtlich etwaiger Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusam-

menhang mit der Ermittlung einer ladungsfähigen Anschrift der Zeugin B.

stellen sich keine entscheidungsrelevanten zulassungswürdigen Rechtsfragen.

Der im Regressprozess unter Beweis gestellte Inhalt des Telefongesprächs

vom 1. September 1996 kann aus Gründen des materiellen Rechts einen dem

damaligen Verkäufer zurechenbaren Verzögerungsschaden nicht rechtfertigen.

Insbesondere kann aus dem behaupteten Inhalt des Telefonats nicht geschlos-

sen werden, dass der Verkäufer sich seinen vertraglichen Verpflichtungen von

vornherein entziehen werde (vgl. Schreiben der Pächterin an die Kläger vom

2. September 1996; Anl. 4 zur Klageschrift). Im Übrigen ist der Vorwurf der

Nichtzulassungsbeschwerde, die Kläger seien nicht darüber aufgeklärt worden,

dass es durchaus Mittel und Wege gebe, die Anschrift einer in das Ausland ver-

zogenen Person zu ermitteln, in den Tatsacheninstanzen nicht erhoben worden

(vgl. § 559 ZPO).

3

2. Eine gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtli-

ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßende Überraschungsentscheidung des

Berufungsgerichts liegt nicht vor. Dass die handschriftlichen Aufzeichnungen

des Sachverständigen H. (vgl. Anl. 2 zur Klageschrift), die aus sich heraus

nicht verständlich sind, einen der angestrebten Beweisaufnahme zugänglichen

Sachvortrag nicht ersetzen können, ergibt sich von selbst und bedurfte keines

Hinweises durch den Regressrichter.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.03.2004 - 2/23 O 331/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 U 78/04 -