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BGH Beschluss vom 21.06.2007 – IX ZR 18/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 21. Juni 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 30. November 2004 wird auf Kosten der Kläger zurück-
gewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 201.781,10 €
festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
1. Hinsichtlich etwaiger Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusam-
menhang mit der Ermittlung einer ladungsfähigen Anschrift der Zeugin B.
stellen sich keine entscheidungsrelevanten zulassungswürdigen Rechtsfragen.
Der im Regressprozess unter Beweis gestellte Inhalt des Telefongesprächs
vom 1. September 1996 kann aus Gründen des materiellen Rechts einen dem
damaligen Verkäufer zurechenbaren Verzögerungsschaden nicht rechtfertigen.
Insbesondere kann aus dem behaupteten Inhalt des Telefonats nicht geschlos-
sen werden, dass der Verkäufer sich seinen vertraglichen Verpflichtungen von
vornherein entziehen werde (vgl. Schreiben der Pächterin an die Kläger vom
2. September 1996; Anl. 4 zur Klageschrift). Im Übrigen ist der Vorwurf der
Nichtzulassungsbeschwerde, die Kläger seien nicht darüber aufgeklärt worden,
dass es durchaus Mittel und Wege gebe, die Anschrift einer in das Ausland ver-
zogenen Person zu ermitteln, in den Tatsacheninstanzen nicht erhoben worden
(vgl. § 559 ZPO).
3
2. Eine gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtli-
ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßende Überraschungsentscheidung des
Berufungsgerichts liegt nicht vor. Dass die handschriftlichen Aufzeichnungen
des Sachverständigen H. (vgl. Anl. 2 zur Klageschrift), die aus sich heraus
nicht verständlich sind, einen der angestrebten Beweisaufnahme zugänglichen
Sachvortrag nicht ersetzen können, ergibt sich von selbst und bedurfte keines
Hinweises durch den Regressrichter.
4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.03.2004 - 2/23 O 331/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 U 78/04 -