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BGH Beschluss vom 21.06.2007 – VI ZB 10/07

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 10/07

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Der Antrag der Antragsteller auf Prozesskostenhilfe wird

zurückgewiesen.

Gründe:

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens

ist anlog § 578 ZPO unter den Voraussetzungen der §§ 579 und § 580

ZPO nur dann gegen einen unanfechtbaren Beschluss gegeben, wenn

durch diesen das Verfahren beendet wurde.

Dies ist hier nicht der Fall. Nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs

vom 27. März 2007 beendete das Verfahren, sondern der Beschluss

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2007 –

1 W 3/07. Die Rechtsbeschwerde war bereits unzulässig.

Zudem sind die Voraussetzungen der §§ 579 und § 580 ZPO für die

Wiederaufnahme nicht dargetan.

Damit hat weder eine Nichtigkeitsklage noch eine Restitutionsklage

Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war daher

zurückzuweisen.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll

1

2

3

4

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.10.2006 - 2/4 O 206/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.01.2007 - 1 W 3/07 -