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BGH Beschluss vom 22.06.2007 – 2 StR 203/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juni 2007
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
StGB §§ 218, 224 Abs. 1 Nr. 5
Wird der Schwangerschaftsabbruch durch eine gefährliche Körperverletzung in
der Alternative der lebensgefährdenden Behandlung herbeigeführt, so stehen
beide Delikte in Tateinheit zueinander.
BGH, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 StR 203/07 - Landgericht Darmstadt
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2007 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 20. November 2006 wird mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung
in zwei Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tat-
einheit mit versuchtem Schwangerschaftsabbruch verurteilt ist. Im
Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-
len sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem Schwanger-
schaftsabbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revisi-
on ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, sie führt jedoch zu der aus
dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung zu Ungunsten des
Angeklagten.
2
Das Landgericht hat zu der unter II. 3 der Urteilsgründe abgeurteilten Tat
folgendes festgestellt:
Die Zeugin hatte sich von dem Angeklagten getrennt und den Kontakt weitge-
hend abgebrochen. Am 1. März 2005 suchte er die von ihm im sechsten Monat
schwangere Zeugin auf. Im Verlauf des zunächst harmonischen Abends forder-
te der Angeklagte die Zeugin zum Geschlechtsverkehr auf. Als die Zeugin ab-
lehnte und sich seinen Bemühungen, sie gewaltsam dazu zu bringen, wider-
setzte, versetzte er ihr zunächst unvermittelt einen - möglicherweise nicht ge-
zielten - Faustschlag, der sie am Bauch traf. Als die Zeugin sich daraufhin noch
heftiger wehrte, trat er ihr wuchtig zweimal gegen den Bauch. Jedenfalls bei
diesen Tritten nahm er billigend in Kauf, dass sie das Absterben des von ihm
ohnehin nicht gewollten ungeborenen Kindes im Mutterleib zur Folge haben
könnten. Bei der Zeugin kam es zu einer Teilablösung der Plazenta und einer
dadurch verursachten Mangelversorgung des Kindes. Der Bitte der Zeugin am
nächsten Tag, sie ins Krankenhaus zu fahren, kam der Angeklagte nicht nach.
Als die Zeugin nach fünf Tagen auf Veranlassung eines Bekannten in ein Kran-
kenhaus eingeliefert wurde, wurde das Kind durch einen Notkaiserschnitt tot
entbunden. Die Zeugin hätte ohne diesen Eingriff nicht überlebt. Nach den
Feststellungen der Sachverständigen waren die gegen den Bauch der Zeugin
gerichteten Gewalteinwirkungen ursächlich für das Absterben des bei normaler
Weiterentwicklung lebensfähigen Kindes gewesen.
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Die Strafkammer ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen,
dass bereits der möglicherweise nicht zielgerichtete Faustschlag gegen den
Bauch der Zeugin den - dann nur fahrlässig begangenen - Schwangerschafts-
abbruch zur Folge hatte. Es hat das weitere Tatgeschehen - Tritte gegen den
Bauch - deshalb lediglich als versuchten Schwangerschaftsabbruch in Tatein-
heit mit Körperverletzung gewertet. Zu Recht hat das Landgericht einen beson-
ders schweren Fall des Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 Abs. 2 Nr. 2
StGB angenommen, weil der Angeklagte die Zeugin leichtfertig in die Gefahr
des Todes oder der schweren Gesundheitsbeschädigung gebracht hat. Das
Landgericht hat aber verkannt, dass dem Angeklagten auch eine abstrakt le-
bensgefährdende Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zur Last
zu legen ist, die hier sogar - was für den Qualifikationstatbestand nicht erforder-
lich ist - zu einer konkreten Lebensgefahr geführt hatte. Zwischen dem versuch-
ten Schwangerschaftsabbruch und der gefährlichen Körperverletzung ist Tat-
einheit gegeben. Eine andere konkurrenzrechtliche Beurteilung ergibt sich auch
dann nicht, wenn man bei Anwendung des doppelten in dubio-Satzes einen
vollendeten Schwangerschaftsabbruch annähme. Auch in diesem Fall würde
eine zugleich verwirklichte gefährliche Körperverletzung entgegen den Beden-
ken des Generalbundesanwalts nicht zurücktreten. Soweit in BGHSt 28, 11, 16
davon ausgegangen wurde, dass § 218 StGB sowohl die einfache wie die ge-
fährliche Körperverletzung verdrängt, ist diese Entscheidung vor der Änderung
der Vorschrift des § 223 a StGB durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 er-
gangen. Die neu gefasste Vorschrift des § 224 Abs. 1 StGB hat die Regelstraf-
drohung mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten und einer Höchststrafe von
zehn Jahren deutlich erhöht. Während die Mindeststrafe der des § 218 Abs. 2
StGB entspricht, ist die angedrohte Höchststrafe von zehn Jahren nunmehr
doppelt so hoch wie die des § 218 Abs. 2 StGB. Der erheblichen Anhebung des
Strafrahmens für die gefährliche Körperverletzung, in der eine veränderte ge-
setzgeberische Wertung des Unrechtsgehalts dieses Delikts zum Ausdruck
kommt, würde deshalb im Verhältnis zu § 218 StGB die Annahme von Geset-
zeskonkurrenz mit Verdrängung des Deliktes mit einer höheren Strafdrohung
nicht gerecht. § 265 StPO steht nicht entgegen, da dem Angeklagten bereits in
der Anklage eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
zur Last gelegt worden ist. Der Bejahung eines besonderen öffentlichen Inte-
resses bedurfte es danach nicht mehr.
4
Der Senat kann die Revision ungeachtet des Beschränkungsantrags
nach § 154 a Abs. 2 StPO des Generalbundesanwalts durch Beschluss nach
§ 349 Abs. 2 StPO verwerfen, da der Generalbundesanwalt eine Auswirkung
auf den Strafausspruch verneint und die Verwerfung der Revision im Übrigen
beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 1999 - 2 StR 44/99; Kuck-
ein in KK 5. Aufl. § 349 Rdn. 29 m.w.N).
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Appl
Ri'inBGH Roggenbuck ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unter- schrift gehindert. Rissing-van Saan