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BGH Beschluss vom 22.06.2007 – 2 StR 203/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Juni 2007

2 StR 203/07

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

StGB §§ 218, 224 Abs. 1 Nr. 5

Wird der Schwangerschaftsabbruch durch eine gefährliche Körperverletzung in

der Alternative der lebensgefährdenden Behandlung herbeigeführt, so stehen

beide Delikte in Tateinheit zueinander.

BGH, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 StR 203/07 - Landgericht Darmstadt

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2007 gemäß §

349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 20. November 2006 wird mit der Maßgabe als un-

begründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung

in zwei Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tat-

einheit mit versuchtem Schwangerschaftsabbruch verurteilt ist. Im

Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-

len sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem Schwanger-

schaftsabbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revisi-

on ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, sie führt jedoch zu der aus

dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung zu Ungunsten des

Angeklagten.

2

Das Landgericht hat zu der unter II. 3 der Urteilsgründe abgeurteilten Tat

folgendes festgestellt:

Die Zeugin hatte sich von dem Angeklagten getrennt und den Kontakt weitge-

hend abgebrochen. Am 1. März 2005 suchte er die von ihm im sechsten Monat

schwangere Zeugin auf. Im Verlauf des zunächst harmonischen Abends forder-

te der Angeklagte die Zeugin zum Geschlechtsverkehr auf. Als die Zeugin ab-

lehnte und sich seinen Bemühungen, sie gewaltsam dazu zu bringen, wider-

setzte, versetzte er ihr zunächst unvermittelt einen - möglicherweise nicht ge-

zielten - Faustschlag, der sie am Bauch traf. Als die Zeugin sich daraufhin noch

heftiger wehrte, trat er ihr wuchtig zweimal gegen den Bauch. Jedenfalls bei

diesen Tritten nahm er billigend in Kauf, dass sie das Absterben des von ihm

ohnehin nicht gewollten ungeborenen Kindes im Mutterleib zur Folge haben

könnten. Bei der Zeugin kam es zu einer Teilablösung der Plazenta und einer

dadurch verursachten Mangelversorgung des Kindes. Der Bitte der Zeugin am

nächsten Tag, sie ins Krankenhaus zu fahren, kam der Angeklagte nicht nach.

Als die Zeugin nach fünf Tagen auf Veranlassung eines Bekannten in ein Kran-

kenhaus eingeliefert wurde, wurde das Kind durch einen Notkaiserschnitt tot

entbunden. Die Zeugin hätte ohne diesen Eingriff nicht überlebt. Nach den

Feststellungen der Sachverständigen waren die gegen den Bauch der Zeugin

gerichteten Gewalteinwirkungen ursächlich für das Absterben des bei normaler

Weiterentwicklung lebensfähigen Kindes gewesen.

3

Die Strafkammer ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen,

dass bereits der möglicherweise nicht zielgerichtete Faustschlag gegen den

Bauch der Zeugin den - dann nur fahrlässig begangenen - Schwangerschafts-

abbruch zur Folge hatte. Es hat das weitere Tatgeschehen - Tritte gegen den

Bauch - deshalb lediglich als versuchten Schwangerschaftsabbruch in Tatein-

heit mit Körperverletzung gewertet. Zu Recht hat das Landgericht einen beson-

ders schweren Fall des Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 Abs. 2 Nr. 2

StGB angenommen, weil der Angeklagte die Zeugin leichtfertig in die Gefahr

des Todes oder der schweren Gesundheitsbeschädigung gebracht hat. Das

Landgericht hat aber verkannt, dass dem Angeklagten auch eine abstrakt le-

bensgefährdende Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zur Last

zu legen ist, die hier sogar - was für den Qualifikationstatbestand nicht erforder-

lich ist - zu einer konkreten Lebensgefahr geführt hatte. Zwischen dem versuch-

ten Schwangerschaftsabbruch und der gefährlichen Körperverletzung ist Tat-

einheit gegeben. Eine andere konkurrenzrechtliche Beurteilung ergibt sich auch

dann nicht, wenn man bei Anwendung des doppelten in dubio-Satzes einen

vollendeten Schwangerschaftsabbruch annähme. Auch in diesem Fall würde

eine zugleich verwirklichte gefährliche Körperverletzung entgegen den Beden-

ken des Generalbundesanwalts nicht zurücktreten. Soweit in BGHSt 28, 11, 16

davon ausgegangen wurde, dass § 218 StGB sowohl die einfache wie die ge-

fährliche Körperverletzung verdrängt, ist diese Entscheidung vor der Änderung

der Vorschrift des § 223 a StGB durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 er-

gangen. Die neu gefasste Vorschrift des § 224 Abs. 1 StGB hat die Regelstraf-

drohung mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten und einer Höchststrafe von

zehn Jahren deutlich erhöht. Während die Mindeststrafe der des § 218 Abs. 2

StGB entspricht, ist die angedrohte Höchststrafe von zehn Jahren nunmehr

doppelt so hoch wie die des § 218 Abs. 2 StGB. Der erheblichen Anhebung des

Strafrahmens für die gefährliche Körperverletzung, in der eine veränderte ge-

setzgeberische Wertung des Unrechtsgehalts dieses Delikts zum Ausdruck

kommt, würde deshalb im Verhältnis zu § 218 StGB die Annahme von Geset-

zeskonkurrenz mit Verdrängung des Deliktes mit einer höheren Strafdrohung

nicht gerecht. § 265 StPO steht nicht entgegen, da dem Angeklagten bereits in

der Anklage eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

zur Last gelegt worden ist. Der Bejahung eines besonderen öffentlichen Inte-

resses bedurfte es danach nicht mehr.

4

Der Senat kann die Revision ungeachtet des Beschränkungsantrags

nach § 154 a Abs. 2 StPO des Generalbundesanwalts durch Beschluss nach

§ 349 Abs. 2 StPO verwerfen, da der Generalbundesanwalt eine Auswirkung

auf den Strafausspruch verneint und die Verwerfung der Revision im Übrigen

beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 1999 - 2 StR 44/99; Kuck-

ein in KK 5. Aufl. § 349 Rdn. 29 m.w.N).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Appl

Ri'inBGH Roggenbuck ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unter- schrift gehindert. Rissing-van Saan