Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.06.2007 – 2 StR 213/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 213/07

BESCHLUSS

vom

22. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2007 gemäß §

349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 15. Januar 2007

a) im Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe dahin geän-

dert, dass der Angeklagte des Diebstahls mit Waffen in Tat-

einheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung

schuldig ist;

b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe und im

Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischen

2

3

4

5

Menschenraub und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von acht Jahren verurteilt sowie die Einziehung seines Pkw's angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349

Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch wegen schweren Raubes im Falle II. 3 der Urteils-

gründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Annahme schweren Raubes im Hinblick auf die Zigarettenschachtel

wird nicht von den Feststellungen getragen. Insoweit lässt sich den Urteilsgrün-

den nicht entnehmen, dass der Angeklagte das Tafelmesser (auch) als Mittel

zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt hat. Der Angeklagte hat vielmehr

nach dem Einsatz des Pfeffersprühgerätes durch das Tatopfer die Flucht ergrif-

fen und dabei das auf dem Tresen liegende Zigarettenpäckchen mitgenommen

(UA S. 10). Die für die Annahme eines Raubes erforderliche Verknüpfung von

Nötigung und Wegnahme lässt sich dem nicht entnehmen. Dafür hat sich der

Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Abs. 2 Nr. 1b StGB

strafbar gemacht. Tateinheitlich hierzu liegt eine versuchte schwere räuberische

Erpressung hinsichtlich des Bargeldes vor. Der Änderung des Schuldspruchs

steht § 265 StPO nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich nicht anders ver-

teidigen können.

6

Die Schuldspruchberichtigung im Falle II. 3 zieht die Aufhebung des

Strafausspruchs in diesem Fall nach sich. Es ist nicht auszuschließen, dass die

Kammer bei Zugrundelegung des berichtigten Schuldspruchs zu einer weiteren

7

8

Strafrahmenverschiebung gekommen wäre oder doch zumindest eine mildere

Strafe verhängt hätte."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen, wenn auch die verhängte

Einzelstrafe von drei Jahren maßvoll bemessen ist.

Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Falle II. 3 der Urteilsgründe

zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, der für das Gesamtge-

schehen nicht unangemessen ist, nach sich. Eine Aufhebung von Feststellun-

gen war im vorliegenden Fall nicht geboten.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß Ri'inBGH Roggenbuck Appl ist urlaubsbedingt orts- abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan